Absicherung der Altersvorsorge auch im Betrugsfall
- ShortId
-
15.3740
- Id
-
20153740
- Updated
-
14.11.2025 07:00
- Language
-
de
- Title
-
Absicherung der Altersvorsorge auch im Betrugsfall
- AdditionalIndexing
-
2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der "Beobachter" hat den Fall an die Öffentlichkeit gebracht und bereits mehrfach darüber berichtet: Ein Zürcher Berater einer italienischen Gewerkschaft veruntreute Vorsorgegelder von rund 250 Rentnern und verwendete einen grossen Teil des Geldes (mehrere Millionen Franken), um seinen üppigen Lebensstil zu finanzieren. Der Mann muss sich jetzt vor Gericht verantworten. Das nützt vielen Versicherten aber wenig, denn das Geld ist weg.</p><p>Wenn eine Pensionskasse in Konkurs geht, hat der Gesetzgeber vorgesorgt, um die Versicherten vor Verlusten zu schützen. In diesem Fall muss der gesetzlich vorgesehene Auffangfonds die Kosten übernehmen. Dieser Schutz fehlt aber leider im Falle von Veruntreuungsdelikten wie im vorliegenden Fall weitgehend.</p><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sicher sein können, dass sie ihre eingezahlten Guthaben auch tatsächlich im Pensionsalter beziehen können. Der Bundesrat muss daher sicherstellen, dass diese Guthaben garantiert sind, einerseits durch eine Anpassung der Bestimmungen über den Auffangfonds und andererseits durch griffigere Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtungen.</p>
- <p>Wird die Austritts- oder Altersleistung fällig, muss die Vorsorgeeinrichtung das Guthaben an die durch die Versicherten bezeichnete Stelle auszahlen. Dabei hat sie bestimmte Prüfpflichten. Legt ein Dritter eine Vollmacht eines Versicherten vor, muss sie diese überprüfen.</p><p>Gemäss herrschender Lehre und Praxis wird auf den Vorsorgevertrag die Vertragshaftung gemäss den Artikeln 97ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) angewendet. Die Vorsorgeeinrichtung hat Ersatz zu leisten, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie für den entstandenen Schaden kein Verschulden trifft (Art. 97 Abs. 1 OR). Zudem haftet die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 99 Absatz 1 OR bereits bei leichter Fahrlässigkeit, die schon bei einer geringfügigen Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gegeben ist. So hat das Bundesgericht im von der Motionärin erwähnten Betrugsfall eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vorsorgeeinrichtung angenommen, wenn diese aufgrund einer gefälschten Vollmacht das Guthaben an einen unberechtigten Dritten ausbezahlte, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistete (Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012, E. 4.3). Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Sorgfaltspflichten hingegen erfüllt und das Vorsorgeguthaben aufgrund einer gültigen Vollmacht an einen Dritten ausbezahlt, haftet sie nicht. Es bestehen also bereits heute strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Solange sich das Vorsorgeguthaben im Kreislauf der beruflichen Vorsorge befindet, unterliegt es strengen Schutzvorschriften. In diesem Rahmen verwaltetes Vorsorgeguthaben ist auch dann geschützt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig wird: In einem solchen Fall stellt der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen sicher und hält so die Versicherten schadlos.</p><p>Sind die Voraussetzungen für eine Kapitalauszahlung bei Erreichen der Altersgrenze oder einem Antrag auf Barauszahlung erfüllt, wird die Leistung der Vorsorgeeinrichtung fällig. Das Guthaben wird damit aus dem Vorsorgekreislauf herausgelöst und steht ab diesem Zeitpunkt in der alleinigen Verfügungsgewalt der Versicherten. Nur sie können bestimmen, wie ihr Guthaben angelegt oder verbraucht werden soll; andernfalls müsste man Kapitalauszahlungen generell verbieten. Müsste der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen auch in denjenigen Fällen sicherstellen, in denen Versicherte ihr Vorsorgekapital wie im genannten Betrugsfall Drittpersonen ausserhalb des Systems der beruflichen Vorsorge anvertrauen und es dann wegen Veruntreuungsdelikten dieser Drittpersonen verlieren, dann würde er für Verluste aufkommen, die durch private Entscheide der Versicherten entstehen und die durch das Aufsichts- und Kontrollsystem der zweiten Säule nicht verhindert werden können. Das wäre nicht sinnvoll. Den Versicherten stehen jedoch Rechtsmittel ausserhalb der beruflichen Vorsorge zur Verfügung, um gegen Vertrauensmissbräuche vorzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten, damit Vorsorgegelder der zweiten Säule nicht nur bei der Zahlungsunfähigkeit einer Pensionskasse gesichert sind, sondern auch im Falle von Veruntreuung.</p>
- Absicherung der Altersvorsorge auch im Betrugsfall
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der "Beobachter" hat den Fall an die Öffentlichkeit gebracht und bereits mehrfach darüber berichtet: Ein Zürcher Berater einer italienischen Gewerkschaft veruntreute Vorsorgegelder von rund 250 Rentnern und verwendete einen grossen Teil des Geldes (mehrere Millionen Franken), um seinen üppigen Lebensstil zu finanzieren. Der Mann muss sich jetzt vor Gericht verantworten. Das nützt vielen Versicherten aber wenig, denn das Geld ist weg.</p><p>Wenn eine Pensionskasse in Konkurs geht, hat der Gesetzgeber vorgesorgt, um die Versicherten vor Verlusten zu schützen. In diesem Fall muss der gesetzlich vorgesehene Auffangfonds die Kosten übernehmen. Dieser Schutz fehlt aber leider im Falle von Veruntreuungsdelikten wie im vorliegenden Fall weitgehend.</p><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sicher sein können, dass sie ihre eingezahlten Guthaben auch tatsächlich im Pensionsalter beziehen können. Der Bundesrat muss daher sicherstellen, dass diese Guthaben garantiert sind, einerseits durch eine Anpassung der Bestimmungen über den Auffangfonds und andererseits durch griffigere Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtungen.</p>
- <p>Wird die Austritts- oder Altersleistung fällig, muss die Vorsorgeeinrichtung das Guthaben an die durch die Versicherten bezeichnete Stelle auszahlen. Dabei hat sie bestimmte Prüfpflichten. Legt ein Dritter eine Vollmacht eines Versicherten vor, muss sie diese überprüfen.</p><p>Gemäss herrschender Lehre und Praxis wird auf den Vorsorgevertrag die Vertragshaftung gemäss den Artikeln 97ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) angewendet. Die Vorsorgeeinrichtung hat Ersatz zu leisten, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie für den entstandenen Schaden kein Verschulden trifft (Art. 97 Abs. 1 OR). Zudem haftet die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 99 Absatz 1 OR bereits bei leichter Fahrlässigkeit, die schon bei einer geringfügigen Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gegeben ist. So hat das Bundesgericht im von der Motionärin erwähnten Betrugsfall eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vorsorgeeinrichtung angenommen, wenn diese aufgrund einer gefälschten Vollmacht das Guthaben an einen unberechtigten Dritten ausbezahlte, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistete (Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012, E. 4.3). Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Sorgfaltspflichten hingegen erfüllt und das Vorsorgeguthaben aufgrund einer gültigen Vollmacht an einen Dritten ausbezahlt, haftet sie nicht. Es bestehen also bereits heute strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Solange sich das Vorsorgeguthaben im Kreislauf der beruflichen Vorsorge befindet, unterliegt es strengen Schutzvorschriften. In diesem Rahmen verwaltetes Vorsorgeguthaben ist auch dann geschützt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig wird: In einem solchen Fall stellt der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen sicher und hält so die Versicherten schadlos.</p><p>Sind die Voraussetzungen für eine Kapitalauszahlung bei Erreichen der Altersgrenze oder einem Antrag auf Barauszahlung erfüllt, wird die Leistung der Vorsorgeeinrichtung fällig. Das Guthaben wird damit aus dem Vorsorgekreislauf herausgelöst und steht ab diesem Zeitpunkt in der alleinigen Verfügungsgewalt der Versicherten. Nur sie können bestimmen, wie ihr Guthaben angelegt oder verbraucht werden soll; andernfalls müsste man Kapitalauszahlungen generell verbieten. Müsste der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen auch in denjenigen Fällen sicherstellen, in denen Versicherte ihr Vorsorgekapital wie im genannten Betrugsfall Drittpersonen ausserhalb des Systems der beruflichen Vorsorge anvertrauen und es dann wegen Veruntreuungsdelikten dieser Drittpersonen verlieren, dann würde er für Verluste aufkommen, die durch private Entscheide der Versicherten entstehen und die durch das Aufsichts- und Kontrollsystem der zweiten Säule nicht verhindert werden können. Das wäre nicht sinnvoll. Den Versicherten stehen jedoch Rechtsmittel ausserhalb der beruflichen Vorsorge zur Verfügung, um gegen Vertrauensmissbräuche vorzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten, damit Vorsorgegelder der zweiten Säule nicht nur bei der Zahlungsunfähigkeit einer Pensionskasse gesichert sind, sondern auch im Falle von Veruntreuung.</p>
- Absicherung der Altersvorsorge auch im Betrugsfall
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