IV. Sparen auf Kosten der Kleinsten?
- ShortId
-
15.3742
- Id
-
20153742
- Updated
-
28.07.2023 05:43
- Language
-
de
- Title
-
IV. Sparen auf Kosten der Kleinsten?
- AdditionalIndexing
-
28;2836;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die selbstständigen Kinderspitäler, vertreten durch "All Kids", schlagen Alarm. Die Tarifverhandlungen mit der IV seien gescheitert. Die IV sei der wichtigste Leistungsbezüger und "die IV-Tarife (seien) für die Kinderspitäler von existenzieller Bedeutung". Zudem sagt das BVGer, dass "die Besonderheiten der Kinderspitäler durch die derzeitige Tarifstruktur nicht abgebildet werden können." In der Beantwortung der Motion 10.3844 sagt der Bundesrat, er habe sicherzustellen, "dass die Leistungen zulasten des KVG in der Tarifstruktur sachgerecht abgebildet sind". In der Antwort auf die Interpellation 13.3319 sagt er, "die Fragen der Abbildung der Pädiatrieleistungen in der Tarifstruktur" würde "das BAG ... mit den Tarifpartnern diskutieren". Doch laut Swiss DRG (11. Dezember 2014) ist das Problem nicht gelöst. Dr. Hölzer an Herrn Gebauer vom BSV: "So lassen sich best. Aufwanddifferenzen zw. der Erwachsenen- und der Kindermedizin mit den heutigen DRG-Systemen nur unzureichend abbilden." Bei den Verhandlungen mit der ZMT (IV, Suva, MV) hat sich die Problematik bei der Tarifstruktur wie bei den von der IV zu bewilligenden Tarifen zugespitzt. Es ist wohl zwischen IV- und KVG-Tarifen zu unterscheiden. Bei neugeborenen "IV-Fällen" ist ein Anstieg der Kosten pro DRG-Punkt unvermeidlich.</p>
- <p>Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich auf die Situation der Krankenversicherer ab 2012. Die Streitigkeit betraf die Frage, ob das Kinderspital Zürich mit den Universitätsspitälern, insbesondere dem Universitätsspital Zürich, verglichen werden kann oder ob das Kinderspital eine Sonderstellung hat und daher nicht der Benchmarkgruppe der Universitätsspitäler zugeordnet werden kann.</p><p>1./2. Obwohl das Urteil die Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV) nicht direkt betrifft, sind die aufgeführten Forderungen des Kinderspitals Zürich, die Auswirkungen auf die Höhe des Basispreises haben, für diese drei Sozialversicherungen heute bereits erfüllt: Den drei "All Kids"-Kinderspitälern (Kinderspital Zürich, Universitäts-Kinderspital beider Basel, Ostschweizer Kinderspital St. Gallen) wurde für die Berechnung des DRG-Basispreises eine eigene Benchmarkgruppe zugestanden. Das heisst, dass sie nur untereinander, aber nicht mit anderen Spitälern verglichen werden.</p><p>3./4. Nach Ansicht der Kinderspitäler sind zudem die Kostengewichte der von ihnen erbrachten Leistungen in den heute zur Verfügung stehenden Fallgruppen der Swiss-DRG-Tarifstruktur zu tief. Der DRG-Fallpauschalenkatalog ist aber nicht Gegenstand der Basispreisverhandlungen zwischen den Kostenträgern und den Spitälern. Er wird durch die Swiss DRG AG, die von den Tarifpartnern und den Kantonen gemäss Artikel 49 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gemeinsam eingesetzte Organisation, erarbeitet und weiterentwickelt. Meinungsverschiedenheiten, etwa in der Bewertung einzelner DRG-Fallgruppen, sind innerhalb der Gremien der Swiss DRG AG zu klären und haben nichts mit den Tarifverhandlungen über die Höhe des Basispreises zu tun. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass Mängel in der Tarifstruktur nicht durch eine Anpassung des Basispreises kompensiert werden können.</p><p>Bei der Invalidenversicherung hat der Wechsel zu Swiss DRG zu einer massiven Zunahme der Fallkosten geführt. Verlässliche Aussagen über die Ursachen sind aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes kaum zu machen (siehe "Soziale Sicherheit CHSS", Ausgabe 3/2015 sowie Zwischenbericht des Bundesamtes für Gesundheit vom Mai 2015 zur Evaluation der Auswirkungen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung).</p><p>Anlässlich der letzten Aussprache zwischen "All Kids" und UV/MV/IV vom 6. Januar 2015 bei der Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT), die die Basispreise für UV/MV/IV verhandelt und berechnet, zeigte sich, dass die einzige noch zu diskutierende Differenz in den gemäss dem Tarifmodell Itar-K anrechenbaren Kosten der Nebenbetriebe des Kinderspitals Zürich besteht. Tatsächlich geht es also nur noch um eine rein technische Frage im Zusammenhang mit den für den Tarif anrechenbaren Kosten, die auf dem Verhandlungsweg nicht ausgeräumt werden konnte und somit durch das zuständige Gericht zu klären ist.</p><p>5. Die Nichteinigung auf einen Basispreis wurde von UV/MV/IV gemeinsam entschieden. Die Tarifverhandlungen werden durch die ZMT immer im Namen aller drei Sozialversicherungen geführt. Die IV steht lediglich deshalb im Fokus, weil in den Kinderspitälern ein grosser Anteil IV-Versicherter, aber praktisch keine UV-/MV-Versicherten betreut werden.</p><p>6. Gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil C-529/2012) können die drei Kinderspitäler vorläufig als Analogietarif den Basispreis des jeweils nächstgelegenen vergleichbaren Spitals verrechnen (Referenztaxe). Sobald der definitive Tarif feststeht, wird eine allfällige Differenz zur Referenztaxe ausgeglichen. Alternativ sind UV/MV/IV nach wie vor bereit, die durch die ZMT berechneten und gebenchmarkten Basispreise anzuwenden, sofern "All Kids" dem zustimmen würde.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, ein entsprechender Bericht habe keinen Mehrwert, da die geforderten Folgerungen und Abklärungen bereits hinreichend bekannt und dargelegt sind. Es besteht kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Ausgehend vom Urteil C-6392-2014 vom 27. April 2015 des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) wird der Bundesrat beauftragt:</p><p>1. aufzuzeigen, welche Folgerungen er aus diesem BVGer-Urteil zieht;</p><p>2. aufzuzeigen, welche Folgerungen er aus der Feststellung von Swiss DRG zieht, dass sich die "Aufwanddifferenzen zwischen der Erwachsenen- und der Kindermedizin mit dem DRG-System unzureichend abbilden lassen", und welche Massnahmen zu treffen sind;</p><p>3. zu prüfen, ob und wie die von der IV angestrebten Tarife für stationäre Leistungen in Kinderspitälern den Feststellungen des BVGer Rechnung tragen und welche Massnahmen zu treffen sind;</p><p>4. die Gründe für den Anstieg der Fallkosten in Kinderspitälern seit 2011 zu prüfen (DRG-Systemwechsel eliminiert kantonale Mitfinanzierung? Trägt man den Kosten für Neugeborene in IV-Zuständigkeit in Tarifstruktur und Tarifen nicht angemessen Rechnung?);</p><p>5. zu klären, weshalb nur die IV in der Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) die Einigung für die Basispreise 2015 refüsiert;</p><p>6. zu prüfen, wie er dafür sorgen kann, dass bis zur Klärung der Tariffragen für die Kinderspitäler für 2015 und Folgejahre mindestens dieselben Basispreise gelten wie 2014.</p>
- IV. Sparen auf Kosten der Kleinsten?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die selbstständigen Kinderspitäler, vertreten durch "All Kids", schlagen Alarm. Die Tarifverhandlungen mit der IV seien gescheitert. Die IV sei der wichtigste Leistungsbezüger und "die IV-Tarife (seien) für die Kinderspitäler von existenzieller Bedeutung". Zudem sagt das BVGer, dass "die Besonderheiten der Kinderspitäler durch die derzeitige Tarifstruktur nicht abgebildet werden können." In der Beantwortung der Motion 10.3844 sagt der Bundesrat, er habe sicherzustellen, "dass die Leistungen zulasten des KVG in der Tarifstruktur sachgerecht abgebildet sind". In der Antwort auf die Interpellation 13.3319 sagt er, "die Fragen der Abbildung der Pädiatrieleistungen in der Tarifstruktur" würde "das BAG ... mit den Tarifpartnern diskutieren". Doch laut Swiss DRG (11. Dezember 2014) ist das Problem nicht gelöst. Dr. Hölzer an Herrn Gebauer vom BSV: "So lassen sich best. Aufwanddifferenzen zw. der Erwachsenen- und der Kindermedizin mit den heutigen DRG-Systemen nur unzureichend abbilden." Bei den Verhandlungen mit der ZMT (IV, Suva, MV) hat sich die Problematik bei der Tarifstruktur wie bei den von der IV zu bewilligenden Tarifen zugespitzt. Es ist wohl zwischen IV- und KVG-Tarifen zu unterscheiden. Bei neugeborenen "IV-Fällen" ist ein Anstieg der Kosten pro DRG-Punkt unvermeidlich.</p>
- <p>Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich auf die Situation der Krankenversicherer ab 2012. Die Streitigkeit betraf die Frage, ob das Kinderspital Zürich mit den Universitätsspitälern, insbesondere dem Universitätsspital Zürich, verglichen werden kann oder ob das Kinderspital eine Sonderstellung hat und daher nicht der Benchmarkgruppe der Universitätsspitäler zugeordnet werden kann.</p><p>1./2. Obwohl das Urteil die Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV) nicht direkt betrifft, sind die aufgeführten Forderungen des Kinderspitals Zürich, die Auswirkungen auf die Höhe des Basispreises haben, für diese drei Sozialversicherungen heute bereits erfüllt: Den drei "All Kids"-Kinderspitälern (Kinderspital Zürich, Universitäts-Kinderspital beider Basel, Ostschweizer Kinderspital St. Gallen) wurde für die Berechnung des DRG-Basispreises eine eigene Benchmarkgruppe zugestanden. Das heisst, dass sie nur untereinander, aber nicht mit anderen Spitälern verglichen werden.</p><p>3./4. Nach Ansicht der Kinderspitäler sind zudem die Kostengewichte der von ihnen erbrachten Leistungen in den heute zur Verfügung stehenden Fallgruppen der Swiss-DRG-Tarifstruktur zu tief. Der DRG-Fallpauschalenkatalog ist aber nicht Gegenstand der Basispreisverhandlungen zwischen den Kostenträgern und den Spitälern. Er wird durch die Swiss DRG AG, die von den Tarifpartnern und den Kantonen gemäss Artikel 49 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gemeinsam eingesetzte Organisation, erarbeitet und weiterentwickelt. Meinungsverschiedenheiten, etwa in der Bewertung einzelner DRG-Fallgruppen, sind innerhalb der Gremien der Swiss DRG AG zu klären und haben nichts mit den Tarifverhandlungen über die Höhe des Basispreises zu tun. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass Mängel in der Tarifstruktur nicht durch eine Anpassung des Basispreises kompensiert werden können.</p><p>Bei der Invalidenversicherung hat der Wechsel zu Swiss DRG zu einer massiven Zunahme der Fallkosten geführt. Verlässliche Aussagen über die Ursachen sind aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes kaum zu machen (siehe "Soziale Sicherheit CHSS", Ausgabe 3/2015 sowie Zwischenbericht des Bundesamtes für Gesundheit vom Mai 2015 zur Evaluation der Auswirkungen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung).</p><p>Anlässlich der letzten Aussprache zwischen "All Kids" und UV/MV/IV vom 6. Januar 2015 bei der Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT), die die Basispreise für UV/MV/IV verhandelt und berechnet, zeigte sich, dass die einzige noch zu diskutierende Differenz in den gemäss dem Tarifmodell Itar-K anrechenbaren Kosten der Nebenbetriebe des Kinderspitals Zürich besteht. Tatsächlich geht es also nur noch um eine rein technische Frage im Zusammenhang mit den für den Tarif anrechenbaren Kosten, die auf dem Verhandlungsweg nicht ausgeräumt werden konnte und somit durch das zuständige Gericht zu klären ist.</p><p>5. Die Nichteinigung auf einen Basispreis wurde von UV/MV/IV gemeinsam entschieden. Die Tarifverhandlungen werden durch die ZMT immer im Namen aller drei Sozialversicherungen geführt. Die IV steht lediglich deshalb im Fokus, weil in den Kinderspitälern ein grosser Anteil IV-Versicherter, aber praktisch keine UV-/MV-Versicherten betreut werden.</p><p>6. Gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil C-529/2012) können die drei Kinderspitäler vorläufig als Analogietarif den Basispreis des jeweils nächstgelegenen vergleichbaren Spitals verrechnen (Referenztaxe). Sobald der definitive Tarif feststeht, wird eine allfällige Differenz zur Referenztaxe ausgeglichen. Alternativ sind UV/MV/IV nach wie vor bereit, die durch die ZMT berechneten und gebenchmarkten Basispreise anzuwenden, sofern "All Kids" dem zustimmen würde.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, ein entsprechender Bericht habe keinen Mehrwert, da die geforderten Folgerungen und Abklärungen bereits hinreichend bekannt und dargelegt sind. Es besteht kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Ausgehend vom Urteil C-6392-2014 vom 27. April 2015 des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) wird der Bundesrat beauftragt:</p><p>1. aufzuzeigen, welche Folgerungen er aus diesem BVGer-Urteil zieht;</p><p>2. aufzuzeigen, welche Folgerungen er aus der Feststellung von Swiss DRG zieht, dass sich die "Aufwanddifferenzen zwischen der Erwachsenen- und der Kindermedizin mit dem DRG-System unzureichend abbilden lassen", und welche Massnahmen zu treffen sind;</p><p>3. zu prüfen, ob und wie die von der IV angestrebten Tarife für stationäre Leistungen in Kinderspitälern den Feststellungen des BVGer Rechnung tragen und welche Massnahmen zu treffen sind;</p><p>4. die Gründe für den Anstieg der Fallkosten in Kinderspitälern seit 2011 zu prüfen (DRG-Systemwechsel eliminiert kantonale Mitfinanzierung? Trägt man den Kosten für Neugeborene in IV-Zuständigkeit in Tarifstruktur und Tarifen nicht angemessen Rechnung?);</p><p>5. zu klären, weshalb nur die IV in der Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) die Einigung für die Basispreise 2015 refüsiert;</p><p>6. zu prüfen, wie er dafür sorgen kann, dass bis zur Klärung der Tariffragen für die Kinderspitäler für 2015 und Folgejahre mindestens dieselben Basispreise gelten wie 2014.</p>
- IV. Sparen auf Kosten der Kleinsten?
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