RTVG. Plafonierung der Empfangsgebühren

ShortId
15.3747
Id
20153747
Updated
28.07.2023 14:54
Language
de
Title
RTVG. Plafonierung der Empfangsgebühren
AdditionalIndexing
2446;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Botschaft des Bundesrates 13.048 zur RTVG-Revision bezog sich auf die Empfangsgebühren aus dem Jahr 2011: 1,336 Milliarden. Die während des ganzen Abstimmungskampfes zitierten "400 Franken", auf die die Gebühren dann sinken werden, bezogen sich auf die Einnahmen aus dem Jahr 2011. Im Jahr 2012 stiegen die Einnahmen um 4 Millionen, im Jahr 2013 um weitere 12 Millionen. Die Zahlen 2014 sind noch nicht publiziert, eine weitere Zunahme darf erwartet werden.</p><p>Damit die Service-public-Debatte auf Basis der in der Botschaft genannten Zahlen geführt werden kann, sind die Gebühren bis zum Abschluss dieser Debatte und bis zur Neuvergabe der Konzession an die SRG zu plafonieren.</p>
  • <p>Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Höhe der Empfangsgebühr festzulegen (Art. 70 Abs. 1 RTVG). Bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative 09.411, "Kompetenz für Radio- und Fernsehgebühren beim Parlament", hat es das Parlament ausdrücklich abgelehnt, diese Delegation rückgängig zu machen. Die vorberatende Kommission hat dazu wie folgt Stellung genommen: "Die Kommission will die Unabhängigkeit der Medien bewahren, insbesondere jene des grössten und dominantesten Mediums des Landes. Sollte das Parlament über die Gebühren der SRG entscheiden, so sieht sie dieses als strukturell überfordert. Das Parlament als demokratisches Organ würde zu sehr auf Einzelinteressen und politische Befindlichkeiten Rücksicht nehmen. Die Folge wäre ein Eingriff in die Programmfreiheit der SRG" (Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 22. Februar 2010). Bereits in seiner Botschaft zum Radio- und Fernsehartikel hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass eine Festlegung der Gebühren durch das Parlament mit der verfassungsmässig garantierten Autonomie und Unabhängigkeit der Veranstalter kaum vereinbar wäre (Botschaft über den Radio- und Fernsehartikel vom 1. Juni 1981, BBl 1981 II 937). Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat aus verfassungsrechtlichen Gründen als problematisch, wenn mit dem Mittel der Motion auf die Festsetzung der Empfangsgebühren Einfluss genommen werden soll.</p><p>Das Anliegen des Vorstosses hingegen wird vom Bundesrat geteilt. Dass er die Empfangsgebühr bis zur Ablösung durch die neue Abgabe für Radio und Fernsehen nicht erhöhen wolle, hat der Bundesrat bereits anlässlich der Überprüfung der Gebührenhöhe im November 2014 entschieden. Der Wechsel von der Empfangsgebühr zur neuen Abgabe wird voraussichtlich auf Mitte 2018 oder auf Anfang 2019 erfolgen.</p><p>Was den künftigen Tarif der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen betrifft, so gelten als Ausgangspunkt für die Umsetzung weiterhin die in der Botschaft zur RTVG-Revision genannten Beträge.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen bis zum Inkrafttreten des revidierten RTVG nicht mehr zu erhöhen;</p><p>2. nach dem Inkrafttreten des revidierten RTVG die Abgabe für Haushalte und Unternehmen auf der in der Botschaft des Bundesrates genannten Höhe (Stand 2011) zu begrenzen, bis das Parlament die Diskussion über den künftigen medialen Service public in der Schweiz abgeschlossen hat.</p>
  • RTVG. Plafonierung der Empfangsgebühren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Botschaft des Bundesrates 13.048 zur RTVG-Revision bezog sich auf die Empfangsgebühren aus dem Jahr 2011: 1,336 Milliarden. Die während des ganzen Abstimmungskampfes zitierten "400 Franken", auf die die Gebühren dann sinken werden, bezogen sich auf die Einnahmen aus dem Jahr 2011. Im Jahr 2012 stiegen die Einnahmen um 4 Millionen, im Jahr 2013 um weitere 12 Millionen. Die Zahlen 2014 sind noch nicht publiziert, eine weitere Zunahme darf erwartet werden.</p><p>Damit die Service-public-Debatte auf Basis der in der Botschaft genannten Zahlen geführt werden kann, sind die Gebühren bis zum Abschluss dieser Debatte und bis zur Neuvergabe der Konzession an die SRG zu plafonieren.</p>
    • <p>Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Höhe der Empfangsgebühr festzulegen (Art. 70 Abs. 1 RTVG). Bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative 09.411, "Kompetenz für Radio- und Fernsehgebühren beim Parlament", hat es das Parlament ausdrücklich abgelehnt, diese Delegation rückgängig zu machen. Die vorberatende Kommission hat dazu wie folgt Stellung genommen: "Die Kommission will die Unabhängigkeit der Medien bewahren, insbesondere jene des grössten und dominantesten Mediums des Landes. Sollte das Parlament über die Gebühren der SRG entscheiden, so sieht sie dieses als strukturell überfordert. Das Parlament als demokratisches Organ würde zu sehr auf Einzelinteressen und politische Befindlichkeiten Rücksicht nehmen. Die Folge wäre ein Eingriff in die Programmfreiheit der SRG" (Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 22. Februar 2010). Bereits in seiner Botschaft zum Radio- und Fernsehartikel hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass eine Festlegung der Gebühren durch das Parlament mit der verfassungsmässig garantierten Autonomie und Unabhängigkeit der Veranstalter kaum vereinbar wäre (Botschaft über den Radio- und Fernsehartikel vom 1. Juni 1981, BBl 1981 II 937). Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat aus verfassungsrechtlichen Gründen als problematisch, wenn mit dem Mittel der Motion auf die Festsetzung der Empfangsgebühren Einfluss genommen werden soll.</p><p>Das Anliegen des Vorstosses hingegen wird vom Bundesrat geteilt. Dass er die Empfangsgebühr bis zur Ablösung durch die neue Abgabe für Radio und Fernsehen nicht erhöhen wolle, hat der Bundesrat bereits anlässlich der Überprüfung der Gebührenhöhe im November 2014 entschieden. Der Wechsel von der Empfangsgebühr zur neuen Abgabe wird voraussichtlich auf Mitte 2018 oder auf Anfang 2019 erfolgen.</p><p>Was den künftigen Tarif der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen betrifft, so gelten als Ausgangspunkt für die Umsetzung weiterhin die in der Botschaft zur RTVG-Revision genannten Beträge.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen bis zum Inkrafttreten des revidierten RTVG nicht mehr zu erhöhen;</p><p>2. nach dem Inkrafttreten des revidierten RTVG die Abgabe für Haushalte und Unternehmen auf der in der Botschaft des Bundesrates genannten Höhe (Stand 2011) zu begrenzen, bis das Parlament die Diskussion über den künftigen medialen Service public in der Schweiz abgeschlossen hat.</p>
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