Bundesgericht. Stärkung der Fachkompetenz im Abgaberecht
- ShortId
-
15.3754
- Id
-
20153754
- Updated
-
28.07.2023 05:57
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgericht. Stärkung der Fachkompetenz im Abgaberecht
- AdditionalIndexing
-
1221;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wirtschaft, Anwaltschaft, Fachverbände und Steuerfachleute ausserhalb und innerhalb der Justiz und der Verwaltung fordern dezidiert und seit Jahrzehnten die Verstärkung der abgaberechtlichen Fachkompetenz am Bundesgericht. Das Parlament hat dieses Anliegen erstmals 2009 explizit aufgenommen, indem die Gerichtskommission die Stelle eines Bundesrichters mit dem Anforderungsprofil "Abgaberechtler/-in" ausschrieb. Die Gerichtskommission tat dies auf eigene Initiative, aus dem Bundesgericht kamen trotz dem Anliegen aus Fachkreisen keine solchen Begehren. Dieser erste Schritt ist nicht genügend. Einerseits ist die abgaberechtliche Fachkompetenz auf Richterstufe personell zu stärken, andererseits ist sicherzustellen, dass die Fachpersonen auch sachgerecht zum Einsatz kommen. Als prioritäre organisatorische Vorkehrung ist dazu eine auf das Abgaberecht konzentrierte Abteilung (inkl. Sozialversicherungsbeitragsrecht) zu schaffen, allenfalls mit ergänzender Zuständigkeit im Wirtschaftsverwaltungsrecht (z. B. Finanzmarktaufsicht, Subventionen, Konzessionen und Monopole). Zu prüfen ist, ob dafür die Zahl der Bundesrichter auf 40 zu erhöhen ist und acht Abteilungen à fünf Richterinnen/Richter vorzugeben sind, oder ob alternativ - ausgehend vom heutigen Bestand von 38 Bundesrichterinnen und -richtern - sieben Abteilungen à fünf Richterinnen/Richter sowie eine (abgaberechtliche) Abteilung mit drei Richterinnen/Richtern vorzugeben sind, wobei vorzusehen ist, dass zwei weitere Richterinnen/Richter aus anderen Abteilungen, je nach zu behandelndem Sachbereich, in der Dreier-Abteilung mitwirken. </p><p>Gemäss Bundesgerichtsgesetz organisiert sich das Bundesgericht selber. Angesichts seiner Haltung, wonach es mit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung über eine spezialisierte Abteilung verfüge und eine separate Abteilung nicht zielführend wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es selber die erforderlichen Massnahmen zur Stärkung des Abgaberechts einleitet (vgl. 14.4236). Es sollen ihm daher Vorgaben im Sinne der dargelegten Überlegungen unterbreitet werden.</p>
- <p>Gemäss Artikel 188 Absatz 3 der Bundesverfassung und Artikel 13 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) organisiert und verwaltet sich das Bundesgericht selber. Diese Selbstverwaltungs- und Selbstorganisationsgarantie dient dazu, die Unabhängigkeit des Bundesgerichtes (Art. 191c BV) gegenüber Legislative und Exekutive zu sichern. Das Bundesgericht ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz grundsätzlich frei, sich zweckmässig zu organisieren und zu verwalten. Dazu gehören namentlich die Festlegung der Zahl der Abteilungen und der Richterzahl pro Abteilung, die Zuteilung der Richterinnen und Richter sowie die Zuweisung der Rechtsgebiete auf die Abteilungen (vgl. Art. 18 und 22 BGG). Artikel 18 Absatz 2 BGG sieht dabei bereits vor, dass das Bundesgericht bei der Bestellung der Abteilungen die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und Richter angemessen berücksichtigt. Mit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung verfügt das Bundesgericht über eine Abteilung, die namentlich im Bereich des Steuer- und Abgaberechts sowie des Wirtschaftsverwaltungsrechts tätig ist (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, SR 173.110.131). Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, durch gesetzliche Vorgaben in die Organisationsautonomie des Bundesgerichtes einzugreifen. Es erscheint auch kaum sachgerecht, dem Abgaberecht eine Sonderstellung einzuräumen. Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) und keine Vereinigung von obersten Fachgerichten unter einem Dach. Der Bundesrat erachtet es zudem nicht als angebracht, entgegen den Bedürfnissen des Bundesgerichtes eine Erhöhung der Zahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter zu prüfen (vgl. Antwort des Bundesgerichtes zur Interpellation 14.4236, Ziff. 3). Im Übrigen ist es Sache der Gerichtskommission, der Bundesversammlung geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse für das Richteramt verfügen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, durch welche Massnahmen die nachhaltige Stärkung der Fachkompetenz im Abgaberecht am Bundesgericht erreicht werden kann. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit gesetzgeberische Vorgaben für die entsprechende zweckmässige Organisation des Bundesgerichtes erforderlich sind.</p>
- Bundesgericht. Stärkung der Fachkompetenz im Abgaberecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wirtschaft, Anwaltschaft, Fachverbände und Steuerfachleute ausserhalb und innerhalb der Justiz und der Verwaltung fordern dezidiert und seit Jahrzehnten die Verstärkung der abgaberechtlichen Fachkompetenz am Bundesgericht. Das Parlament hat dieses Anliegen erstmals 2009 explizit aufgenommen, indem die Gerichtskommission die Stelle eines Bundesrichters mit dem Anforderungsprofil "Abgaberechtler/-in" ausschrieb. Die Gerichtskommission tat dies auf eigene Initiative, aus dem Bundesgericht kamen trotz dem Anliegen aus Fachkreisen keine solchen Begehren. Dieser erste Schritt ist nicht genügend. Einerseits ist die abgaberechtliche Fachkompetenz auf Richterstufe personell zu stärken, andererseits ist sicherzustellen, dass die Fachpersonen auch sachgerecht zum Einsatz kommen. Als prioritäre organisatorische Vorkehrung ist dazu eine auf das Abgaberecht konzentrierte Abteilung (inkl. Sozialversicherungsbeitragsrecht) zu schaffen, allenfalls mit ergänzender Zuständigkeit im Wirtschaftsverwaltungsrecht (z. B. Finanzmarktaufsicht, Subventionen, Konzessionen und Monopole). Zu prüfen ist, ob dafür die Zahl der Bundesrichter auf 40 zu erhöhen ist und acht Abteilungen à fünf Richterinnen/Richter vorzugeben sind, oder ob alternativ - ausgehend vom heutigen Bestand von 38 Bundesrichterinnen und -richtern - sieben Abteilungen à fünf Richterinnen/Richter sowie eine (abgaberechtliche) Abteilung mit drei Richterinnen/Richtern vorzugeben sind, wobei vorzusehen ist, dass zwei weitere Richterinnen/Richter aus anderen Abteilungen, je nach zu behandelndem Sachbereich, in der Dreier-Abteilung mitwirken. </p><p>Gemäss Bundesgerichtsgesetz organisiert sich das Bundesgericht selber. Angesichts seiner Haltung, wonach es mit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung über eine spezialisierte Abteilung verfüge und eine separate Abteilung nicht zielführend wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es selber die erforderlichen Massnahmen zur Stärkung des Abgaberechts einleitet (vgl. 14.4236). Es sollen ihm daher Vorgaben im Sinne der dargelegten Überlegungen unterbreitet werden.</p>
- <p>Gemäss Artikel 188 Absatz 3 der Bundesverfassung und Artikel 13 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) organisiert und verwaltet sich das Bundesgericht selber. Diese Selbstverwaltungs- und Selbstorganisationsgarantie dient dazu, die Unabhängigkeit des Bundesgerichtes (Art. 191c BV) gegenüber Legislative und Exekutive zu sichern. Das Bundesgericht ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz grundsätzlich frei, sich zweckmässig zu organisieren und zu verwalten. Dazu gehören namentlich die Festlegung der Zahl der Abteilungen und der Richterzahl pro Abteilung, die Zuteilung der Richterinnen und Richter sowie die Zuweisung der Rechtsgebiete auf die Abteilungen (vgl. Art. 18 und 22 BGG). Artikel 18 Absatz 2 BGG sieht dabei bereits vor, dass das Bundesgericht bei der Bestellung der Abteilungen die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und Richter angemessen berücksichtigt. Mit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung verfügt das Bundesgericht über eine Abteilung, die namentlich im Bereich des Steuer- und Abgaberechts sowie des Wirtschaftsverwaltungsrechts tätig ist (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, SR 173.110.131). Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, durch gesetzliche Vorgaben in die Organisationsautonomie des Bundesgerichtes einzugreifen. Es erscheint auch kaum sachgerecht, dem Abgaberecht eine Sonderstellung einzuräumen. Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) und keine Vereinigung von obersten Fachgerichten unter einem Dach. Der Bundesrat erachtet es zudem nicht als angebracht, entgegen den Bedürfnissen des Bundesgerichtes eine Erhöhung der Zahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter zu prüfen (vgl. Antwort des Bundesgerichtes zur Interpellation 14.4236, Ziff. 3). Im Übrigen ist es Sache der Gerichtskommission, der Bundesversammlung geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse für das Richteramt verfügen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, durch welche Massnahmen die nachhaltige Stärkung der Fachkompetenz im Abgaberecht am Bundesgericht erreicht werden kann. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit gesetzgeberische Vorgaben für die entsprechende zweckmässige Organisation des Bundesgerichtes erforderlich sind.</p>
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