Nur noch vorläufiger Schutz für Asylsuchende aus Eritrea

ShortId
15.3801
Id
20153801
Updated
28.07.2023 05:57
Language
de
Title
Nur noch vorläufiger Schutz für Asylsuchende aus Eritrea
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es gibt unterschiedliche Ansichten zur menschenrechtlichen Situation in Eritrea - auch von profunden Kennern des Landes. So berichtete beispielsweise die "Rundschau" des SRF am 1. Juli 2015, dass die prekäre Menschenrechtslage in Eritrea von verschiedener Seite her infrage gestellt wird.</p><p>Die FDP hat den Bundesrat bereits in der Frühjahrssession 2015 via Interpellation gefragt, ob die Aufnahmepraxis nicht kritisch hinterfragt werden müsste (Interpellation 15.3094). Eine Wehrdienstverweigerung allein ist gemäss Schweizer Recht kein Grund, um als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Gemäss Artikel 54 des Asylgesetzes sollten Asylsuchende, welche erst durch ihre illegale Ausreise Sanktionen im Herkunftsland drohen, nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Wegweisung ist allerdings so lange nicht zumutbar, bis sicher ist, dass der Asylsuchende im Heimatland nicht gefährdet ist. Es ist zu vermuten, dass in vielen Fällen von Eritreern erst die Ausreise aus dem Land und die damit einhergehende Wehrdienstverweigerung dazu führt, dass die Person bei der Heimreise Sanktionen drohen. Es ist gut möglich, dass sich die Menschenrechtslage in Eritrea verbessert und die Rückreise somit in Zukunft ohne Risiko möglich sein wird.</p><p>Daher sollten diese Asylsuchenden grundsätzlich nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. In klar durch die Flüchtlingskonvention begründeten Fällen kann noch der Status als Flüchtling vergeben werden. In der Regel sollten die Personen jedoch nur vorläufig aufgenommen werden - als Schutzbedürftige oder dann als vorläufig Aufgenommene. Die Menschenrechtslage in Eritrea sollte regelmässig überprüft werden, um allenfalls die Rückreise dieser Personen in Zukunft wieder zu ermöglichen.</p>
  • <p>Welchen Schutz eine asylsuchende Person in der Schweiz erhält, ist keine politische, sondern eine rechtliche Frage. Wie bereits in der Antwort auf die Motion Fehr Hans 15.3566 vom 16. Juni 2015 ausgeführt, verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention (FK) dazu, jedes Asylgesuch individuell zu prüfen, was in der Praxis auch konsequent so gehandhabt wird. Eine pauschale Weisung, asylsuchende Personen aus bestimmten Herkunftsstaaten grundsätzlich nicht als Flüchtlinge anzuerkennen, wäre mit dieser Vorgabe unvereinbar. Sie stünde ferner im Konflikt mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots sowie weiteren verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Garantien.</p><p>Zudem sieht das Asylgesetz vor, dass im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden muss, ob eine Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht (vgl. Antwort auf die Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 15.3094 vom 11. März 2015).</p><p>Erfüllen eritreische Asylsuchende die gesetzlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, werden sie als Flüchtlinge anerkannt und erhalten grundsätzlich Asyl. Personen, welche jedoch erst durch ihre illegale Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurden, werden gemäss Artikel 54 des Asylgesetzes (AsylG) von der Asylgewährung ausgeschlossen. Da der Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz aber unzulässig wäre, werden sie vorläufig aufgenommen. Bei den seit 2014 erledigten Asylgesuchen von Personen aus Eritrea wurde in rund 40 Prozent der Fälle nur eine vorläufige Aufnahme erteilt.</p><p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfolgt die Lage in Eritrea sehr genau. Den aktuellen Erkenntnisstand hat das SEM im Mai 2015 in einem ausführlichen Bericht für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) veröffentlicht. Der EASO-Bericht ist heute in Europa die massgebliche Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Situation in Eritrea.</p><p>Die Möglichkeit zur Gewährung von vorübergehendem Schutz (sogenannten S-Status) wurde im Jahr 1998 im Zusammenhang mit den Balkan-Kriegen eingeführt, um das Asylsystem im Fall einer Massenzuflucht kurzfristig entlasten zu können. Bisher ist der S-Status noch nie angewendet worden. Die Asylgesuchszahlen in der Schweiz sind zurzeit zwar höher als in vergangenen Jahren, lassen sich jedoch in den Regelstrukturen bewältigen.</p><p>Die Einführung des S-Status kann langfristig zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Liegt offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG vor, muss trotzdem Asyl gewährt werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 AsylG). Zudem werden Asylgesuche von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, lediglich sistiert; nach fünf Jahren können die Betroffenen verlangen, dass ihr Asylgesuch weiter behandelt wird. Personen mit S-Status haben ferner wie anerkannte Flüchtlinge mit Asyl Anspruch auf Zusammenführung mit ihren Familienangehörigen. Sie sind somit bessergestellt als vorläufig Aufgenommene, die ihre Angehörigen frühestens nach drei Jahren nachziehen können.</p><p>Der Bundesrat wurde mit dem Postulat der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates 14.3008, "Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme und der Schutzbedürftigkeit", vom 14. Februar 2014 beauftragt, Sinn und Zweck des Status der Schutzbedürftigkeit näher zu prüfen. Der Bundesrat wird den entsprechenden Bericht noch dieses Jahr verabschieden. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausführungen in der Antwort auf die Interpellation Moret 15.3294 vom 19. März 2015.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit Eritreer grundsätzlich nur noch als "Schutzbedürftige" oder als "vorläufig Aufgenommene" in der Schweiz bleiben dürfen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, welche eng auf der Definition der Flüchtlingseigenschaft in der Flüchtlingskonvention basieren, dürfen diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden.</p>
  • Nur noch vorläufiger Schutz für Asylsuchende aus Eritrea
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es gibt unterschiedliche Ansichten zur menschenrechtlichen Situation in Eritrea - auch von profunden Kennern des Landes. So berichtete beispielsweise die "Rundschau" des SRF am 1. Juli 2015, dass die prekäre Menschenrechtslage in Eritrea von verschiedener Seite her infrage gestellt wird.</p><p>Die FDP hat den Bundesrat bereits in der Frühjahrssession 2015 via Interpellation gefragt, ob die Aufnahmepraxis nicht kritisch hinterfragt werden müsste (Interpellation 15.3094). Eine Wehrdienstverweigerung allein ist gemäss Schweizer Recht kein Grund, um als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Gemäss Artikel 54 des Asylgesetzes sollten Asylsuchende, welche erst durch ihre illegale Ausreise Sanktionen im Herkunftsland drohen, nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Wegweisung ist allerdings so lange nicht zumutbar, bis sicher ist, dass der Asylsuchende im Heimatland nicht gefährdet ist. Es ist zu vermuten, dass in vielen Fällen von Eritreern erst die Ausreise aus dem Land und die damit einhergehende Wehrdienstverweigerung dazu führt, dass die Person bei der Heimreise Sanktionen drohen. Es ist gut möglich, dass sich die Menschenrechtslage in Eritrea verbessert und die Rückreise somit in Zukunft ohne Risiko möglich sein wird.</p><p>Daher sollten diese Asylsuchenden grundsätzlich nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. In klar durch die Flüchtlingskonvention begründeten Fällen kann noch der Status als Flüchtling vergeben werden. In der Regel sollten die Personen jedoch nur vorläufig aufgenommen werden - als Schutzbedürftige oder dann als vorläufig Aufgenommene. Die Menschenrechtslage in Eritrea sollte regelmässig überprüft werden, um allenfalls die Rückreise dieser Personen in Zukunft wieder zu ermöglichen.</p>
    • <p>Welchen Schutz eine asylsuchende Person in der Schweiz erhält, ist keine politische, sondern eine rechtliche Frage. Wie bereits in der Antwort auf die Motion Fehr Hans 15.3566 vom 16. Juni 2015 ausgeführt, verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention (FK) dazu, jedes Asylgesuch individuell zu prüfen, was in der Praxis auch konsequent so gehandhabt wird. Eine pauschale Weisung, asylsuchende Personen aus bestimmten Herkunftsstaaten grundsätzlich nicht als Flüchtlinge anzuerkennen, wäre mit dieser Vorgabe unvereinbar. Sie stünde ferner im Konflikt mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots sowie weiteren verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Garantien.</p><p>Zudem sieht das Asylgesetz vor, dass im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden muss, ob eine Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht (vgl. Antwort auf die Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 15.3094 vom 11. März 2015).</p><p>Erfüllen eritreische Asylsuchende die gesetzlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, werden sie als Flüchtlinge anerkannt und erhalten grundsätzlich Asyl. Personen, welche jedoch erst durch ihre illegale Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurden, werden gemäss Artikel 54 des Asylgesetzes (AsylG) von der Asylgewährung ausgeschlossen. Da der Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz aber unzulässig wäre, werden sie vorläufig aufgenommen. Bei den seit 2014 erledigten Asylgesuchen von Personen aus Eritrea wurde in rund 40 Prozent der Fälle nur eine vorläufige Aufnahme erteilt.</p><p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfolgt die Lage in Eritrea sehr genau. Den aktuellen Erkenntnisstand hat das SEM im Mai 2015 in einem ausführlichen Bericht für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) veröffentlicht. Der EASO-Bericht ist heute in Europa die massgebliche Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Situation in Eritrea.</p><p>Die Möglichkeit zur Gewährung von vorübergehendem Schutz (sogenannten S-Status) wurde im Jahr 1998 im Zusammenhang mit den Balkan-Kriegen eingeführt, um das Asylsystem im Fall einer Massenzuflucht kurzfristig entlasten zu können. Bisher ist der S-Status noch nie angewendet worden. Die Asylgesuchszahlen in der Schweiz sind zurzeit zwar höher als in vergangenen Jahren, lassen sich jedoch in den Regelstrukturen bewältigen.</p><p>Die Einführung des S-Status kann langfristig zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Liegt offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG vor, muss trotzdem Asyl gewährt werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 AsylG). Zudem werden Asylgesuche von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, lediglich sistiert; nach fünf Jahren können die Betroffenen verlangen, dass ihr Asylgesuch weiter behandelt wird. Personen mit S-Status haben ferner wie anerkannte Flüchtlinge mit Asyl Anspruch auf Zusammenführung mit ihren Familienangehörigen. Sie sind somit bessergestellt als vorläufig Aufgenommene, die ihre Angehörigen frühestens nach drei Jahren nachziehen können.</p><p>Der Bundesrat wurde mit dem Postulat der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates 14.3008, "Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme und der Schutzbedürftigkeit", vom 14. Februar 2014 beauftragt, Sinn und Zweck des Status der Schutzbedürftigkeit näher zu prüfen. Der Bundesrat wird den entsprechenden Bericht noch dieses Jahr verabschieden. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausführungen in der Antwort auf die Interpellation Moret 15.3294 vom 19. März 2015.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit Eritreer grundsätzlich nur noch als "Schutzbedürftige" oder als "vorläufig Aufgenommene" in der Schweiz bleiben dürfen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, welche eng auf der Definition der Flüchtlingseigenschaft in der Flüchtlingskonvention basieren, dürfen diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden.</p>
    • Nur noch vorläufiger Schutz für Asylsuchende aus Eritrea

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