Keine unangebrachten Auslandsreisen für in der Schweiz aufgenommene Personen aus dem Asylbereich

ShortId
15.3803
Id
20153803
Updated
28.07.2023 14:54
Language
de
Title
Keine unangebrachten Auslandsreisen für in der Schweiz aufgenommene Personen aus dem Asylbereich
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland ist gemäss Artikel 1 Buchstabe C der Flüchtlingskonvention und Artikel 63 des Asylgesetzes ein Grund, um das Asyl zu widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Eine freiwillige Rückkehr spricht dafür, dass keine Furcht mehr vor Verfolgung im jeweiligen Land vorhanden ist. Es sind in letzter Zeit vermehrt Stimmen lautgeworden, die behaupten, dass diese Heimatreisen ins Herkunftsland aber nicht selten sind, insbesondere bei Eritreern. Unzulässigen Heimatreisen auf die Spur zu kommen, um dann die Flüchtlingseigenschaft der jeweiligen Person widerrufen zu können, ist allerdings sehr aufwendig oder gar unmöglich für Schweizer Behörden. Diese werden nämlich in den meisten Fällen über einen Zwischenhalt in einem Drittstaat organisiert.</p><p>In der Schweiz aufgenommenen Personen, welchen nicht gemäss Flüchtlingskonvention das Recht auf einen Reiseausweis zusteht, soll die Reise ins Ausland generell verwehrt bleiben, damit es nicht zu diesen unzulässigen Heimatreisen kommen kann.</p>
  • <p>Die Motionärin möchte Heimatreisen von Personen aus dem Asylbereich wirksamer bekämpfen und schlägt dafür ein generelles Reiseverbot vor. Aus Sicht des Bundesrates ist dies unverhältnismässig und unnötig. Was die Heimatreisen von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Personen und Asylsuchenden betrifft, erfüllt die bestehende Regelung weitgehend das Anliegen der Motion.</p><p>Reist eine asylsuchende Person in ihr Heimatland, wird ihr Asylgesuch grundsätzlich abgelehnt.</p><p>Reist ein anerkannter Flüchtling in seinen Heimatstaat zurück, führt dies grundsätzlich zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn er sich dadurch freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates stellt (Art. 1C Ziff. 1 FK, Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Heimatreise freiwillig erfolgt ist. Dabei sind etwa die Gründe, die Dauer oder die Häufigkeit einer Heimatreise durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) entsprechend zu würdigen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement prüft zurzeit eine Gesetzesanpassung, um die Voraussetzungen einer zulässigen Heimatreise in solchen Fällen einzuschränken bzw. den Begriff der Freiwilligkeit genauer zu definieren.</p><p>Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, bei welchen die Wegweisung aber nicht vollzogen werden kann (beispielsweise aus medizinischen Gründen), werden vom SEM bereits heute nur sehr zurückhaltend und insbesondere bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen bewilligt. Findet eine Reise ohne Bewilligung statt, zieht dies in der Regel das Erlöschen oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach sich.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Reisen von Personen aus dem Asylbereich in begründeten Fällen ausserhalb des Heimatstaates weiterhin möglich sein sollen. Anerkannte Flüchtlinge haben gemäss Flüchtlingskonvention Anspruch auf ein Reisedokument. Die zulässigen Reisegründe von vorläufig aufgenommenen Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie von asylsuchenden Personen wurden mit dem am 1. Dezember 2012 erfolgten Inkrafttreten der totalrevidierten Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) aber stark eingeschränkt. Demnach werden solchen Personen Auslandsreisen nur noch in begründeten Ausnahmefällen erlaubt (z. B. Tod oder schwere Krankheit von nahen Familienangehörigen, Schulreisen). Bei vorläufig aufgenommenen Personen können zudem Gesuche aus humanitären Gründen und drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme auch Gesuche aus anderen Gründen bewilligt werden. Jedes Gesuch ist Gegenstand einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, wobei das SEM insbesondere auch die Integration der betroffenen Person prüft.</p><p>Schliesslich verweist die Motionärin auf Vermutungen, wonach in einigen Fällen eritreische Staatsangehörige Heimatreisen unternommen hätten. Dazu hält der Bundesrat fest, dass das SEM im Jahr 2014 lediglich vier bzw. im ersten Halbjahr 2015 lediglich zwei Auslandsreisen für Eritreer bewilligt hat, die nicht die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Das SEM bewilligte in keinem der Fälle eine Reise in den Heimatstaat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit alle in der Schweiz aufgenommenen Personen im Asylbereich, welche nicht ausdrücklich gemäss Artikel 28 der Flüchtlingskonvention das Recht besitzen, einen Reiseausweis zu erhalten, mit einem generellen Reiseverbot belegt werden.</p>
  • Keine unangebrachten Auslandsreisen für in der Schweiz aufgenommene Personen aus dem Asylbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland ist gemäss Artikel 1 Buchstabe C der Flüchtlingskonvention und Artikel 63 des Asylgesetzes ein Grund, um das Asyl zu widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Eine freiwillige Rückkehr spricht dafür, dass keine Furcht mehr vor Verfolgung im jeweiligen Land vorhanden ist. Es sind in letzter Zeit vermehrt Stimmen lautgeworden, die behaupten, dass diese Heimatreisen ins Herkunftsland aber nicht selten sind, insbesondere bei Eritreern. Unzulässigen Heimatreisen auf die Spur zu kommen, um dann die Flüchtlingseigenschaft der jeweiligen Person widerrufen zu können, ist allerdings sehr aufwendig oder gar unmöglich für Schweizer Behörden. Diese werden nämlich in den meisten Fällen über einen Zwischenhalt in einem Drittstaat organisiert.</p><p>In der Schweiz aufgenommenen Personen, welchen nicht gemäss Flüchtlingskonvention das Recht auf einen Reiseausweis zusteht, soll die Reise ins Ausland generell verwehrt bleiben, damit es nicht zu diesen unzulässigen Heimatreisen kommen kann.</p>
    • <p>Die Motionärin möchte Heimatreisen von Personen aus dem Asylbereich wirksamer bekämpfen und schlägt dafür ein generelles Reiseverbot vor. Aus Sicht des Bundesrates ist dies unverhältnismässig und unnötig. Was die Heimatreisen von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Personen und Asylsuchenden betrifft, erfüllt die bestehende Regelung weitgehend das Anliegen der Motion.</p><p>Reist eine asylsuchende Person in ihr Heimatland, wird ihr Asylgesuch grundsätzlich abgelehnt.</p><p>Reist ein anerkannter Flüchtling in seinen Heimatstaat zurück, führt dies grundsätzlich zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn er sich dadurch freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates stellt (Art. 1C Ziff. 1 FK, Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Heimatreise freiwillig erfolgt ist. Dabei sind etwa die Gründe, die Dauer oder die Häufigkeit einer Heimatreise durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) entsprechend zu würdigen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement prüft zurzeit eine Gesetzesanpassung, um die Voraussetzungen einer zulässigen Heimatreise in solchen Fällen einzuschränken bzw. den Begriff der Freiwilligkeit genauer zu definieren.</p><p>Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, bei welchen die Wegweisung aber nicht vollzogen werden kann (beispielsweise aus medizinischen Gründen), werden vom SEM bereits heute nur sehr zurückhaltend und insbesondere bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen bewilligt. Findet eine Reise ohne Bewilligung statt, zieht dies in der Regel das Erlöschen oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach sich.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Reisen von Personen aus dem Asylbereich in begründeten Fällen ausserhalb des Heimatstaates weiterhin möglich sein sollen. Anerkannte Flüchtlinge haben gemäss Flüchtlingskonvention Anspruch auf ein Reisedokument. Die zulässigen Reisegründe von vorläufig aufgenommenen Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie von asylsuchenden Personen wurden mit dem am 1. Dezember 2012 erfolgten Inkrafttreten der totalrevidierten Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) aber stark eingeschränkt. Demnach werden solchen Personen Auslandsreisen nur noch in begründeten Ausnahmefällen erlaubt (z. B. Tod oder schwere Krankheit von nahen Familienangehörigen, Schulreisen). Bei vorläufig aufgenommenen Personen können zudem Gesuche aus humanitären Gründen und drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme auch Gesuche aus anderen Gründen bewilligt werden. Jedes Gesuch ist Gegenstand einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, wobei das SEM insbesondere auch die Integration der betroffenen Person prüft.</p><p>Schliesslich verweist die Motionärin auf Vermutungen, wonach in einigen Fällen eritreische Staatsangehörige Heimatreisen unternommen hätten. Dazu hält der Bundesrat fest, dass das SEM im Jahr 2014 lediglich vier bzw. im ersten Halbjahr 2015 lediglich zwei Auslandsreisen für Eritreer bewilligt hat, die nicht die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Das SEM bewilligte in keinem der Fälle eine Reise in den Heimatstaat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit alle in der Schweiz aufgenommenen Personen im Asylbereich, welche nicht ausdrücklich gemäss Artikel 28 der Flüchtlingskonvention das Recht besitzen, einen Reiseausweis zu erhalten, mit einem generellen Reiseverbot belegt werden.</p>
    • Keine unangebrachten Auslandsreisen für in der Schweiz aufgenommene Personen aus dem Asylbereich

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