Portofreier Handel der Post
- ShortId
-
15.3805
- Id
-
20153805
- Updated
-
28.07.2023 05:53
- Language
-
de
- Title
-
Portofreier Handel der Post
- AdditionalIndexing
-
15;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Schweizerische Post bietet den kostenlosen Versand von Bestellungen in der ganzen Schweiz und Liechtenstein ab einem Bestellwert von 15 Franken an, wenn die Ware online auf <a href="http://www.postshop.ch">www.postshop.ch</a> bestellt wurde oder der gewünschte Artikel in der Poststelle nicht vorrätig ist. Das Angebot von versandkostenfreien Bestellungen ab einem Mindestbestellwert ist im Online-Handel eine weit verbreitete Praxis. Die Gratislieferung stellt ein gängiges Verkaufsargument dar, das die Verkäufe stützt und insbesondere der Neukundengewinnung dient. Einzelne Branchen bieten dem Kunden darüber hinaus die kostenlose Rücksendung von nicht gekaufter Ware an. Die Post hat die portofreie Lieferung im Jahr 2007 als Reaktion auf das veränderte Marktumfeld eingeführt.</p><p>Der Online-Handel der Post wird vom Bereich Poststellen und Verkauf verantwortet. Dieser bezahlt die Kosten für die Lieferung vollumfänglich zu Marktpreisen. Denn er tritt gegenüber Postmail und Postlogistics wie alle übrigen Online-Händler als Versandkunde auf und kauft die erforderlichen Transportleistungen zu Marktpreisen ein. Die Abgeltung erfolgt über die interne Leistungsverrechnung. Es findet somit weder eine interne Bevorteilung noch unlauterer Wettbewerb statt.</p><p>2. Die Betriebsführung nach unternehmerischen Grundsätzen ist Voraussetzung dafür, dass die Post ihre Verpflichtungen aus der Grundversorgung und insbesondere deren Finanzierung eigenständig sicherstellen kann. Bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten im Versandhandel gelten für die Post und ihre Konkurrenten die gleichen wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen. Wie in der Antwort auf die Frage 1 ausführlich dargelegt, wird die Transportleistung intern verrechnet. Der Preis enthält somit auch die Transportkosten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 3 Absatz 1 des Postorganisationsgesetzes (POG) sieht vor, dass die Post drei Arten von Diensten bezweckt: die Beförderung von Postsendungen und Stückgütern, Finanzdienstleistungen und gewisse Dienste im regionalen Personenverkehr. Tatsächlich beschränkt sich die Post jedoch nicht auf die drei im Gesetz genannten Dienstleistungskategorien. In den Poststellen und auf der Website www.postshop.ch bietet sie Ihren Kundinnen und Kunden zahlreiche andere Produkte an wie Elektrohaushaltsgeräte, Sportartikel, Handys, Uhren, Schmuck usw.</p><p>Der erste Satz, der fettgedruckt auf der Startseite der Website www.postshop.ch erscheint, ist folgender: "Portofrei geliefert innert 48 Stunden". Im Katalog von August 2015, in dem gewisse Produkte des Postshops vorgestellt werden, zählt die Post die "Vorteile" auf, die sie ihrer Kundschaft bietet. Einer dieser "Vorteile" ist die portofreie Lieferung. Konkret beschreibt die Post diese wie folgt: "Egal, ob Sie am Schalter oder auf postshop.ch bestellen, wir liefern sämtliche Artikel portofrei an Ihre Wunschadresse in der ganzen Schweiz und in Liechtenstein."</p><p>Daraus geht hervor, dass die Post einen ihrer gesetzlichen Aufträge - die Beförderung von Stückgütern - nutzt, um ihren Kundinnen und Kunden Produkte zu Preisen anzubieten, in denen die Transportkosten nicht enthalten sind. Es handelt sich hierbei um eine Art des unlauteren Wettbewerbes gegenüber den Unternehmen des Privatsektors. Diese haben nicht die Möglichkeit, die Produkte, die sie auf dem Markt anbieten, kostenfrei zu befördern. Die Post ist sich dieses Wettbewerbsvorteils ganz offensichtlich bewusst, denn sie scheut sich nicht, ihn als Marketingargument zu verwenden.</p><p>1. Welchen Betrag würde die Post jedes Jahr einnehmen, wenn die Lieferung der im Postshop gekauften Produkte den Kundinnen und Kunden nach den gewöhnlichen Tarifen verrechnet werden würde?</p><p>2. Hält es der Bundesrat für zulässig, dass die Post einen ihrer gesetzlichen Aufträge nutzt, um ihren Kundinnen und Kunden Produkte zu einem Preis anzubieten, in denen die Transportkosten nicht enthalten sind?</p>
- Portofreier Handel der Post
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Schweizerische Post bietet den kostenlosen Versand von Bestellungen in der ganzen Schweiz und Liechtenstein ab einem Bestellwert von 15 Franken an, wenn die Ware online auf <a href="http://www.postshop.ch">www.postshop.ch</a> bestellt wurde oder der gewünschte Artikel in der Poststelle nicht vorrätig ist. Das Angebot von versandkostenfreien Bestellungen ab einem Mindestbestellwert ist im Online-Handel eine weit verbreitete Praxis. Die Gratislieferung stellt ein gängiges Verkaufsargument dar, das die Verkäufe stützt und insbesondere der Neukundengewinnung dient. Einzelne Branchen bieten dem Kunden darüber hinaus die kostenlose Rücksendung von nicht gekaufter Ware an. Die Post hat die portofreie Lieferung im Jahr 2007 als Reaktion auf das veränderte Marktumfeld eingeführt.</p><p>Der Online-Handel der Post wird vom Bereich Poststellen und Verkauf verantwortet. Dieser bezahlt die Kosten für die Lieferung vollumfänglich zu Marktpreisen. Denn er tritt gegenüber Postmail und Postlogistics wie alle übrigen Online-Händler als Versandkunde auf und kauft die erforderlichen Transportleistungen zu Marktpreisen ein. Die Abgeltung erfolgt über die interne Leistungsverrechnung. Es findet somit weder eine interne Bevorteilung noch unlauterer Wettbewerb statt.</p><p>2. Die Betriebsführung nach unternehmerischen Grundsätzen ist Voraussetzung dafür, dass die Post ihre Verpflichtungen aus der Grundversorgung und insbesondere deren Finanzierung eigenständig sicherstellen kann. Bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten im Versandhandel gelten für die Post und ihre Konkurrenten die gleichen wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen. Wie in der Antwort auf die Frage 1 ausführlich dargelegt, wird die Transportleistung intern verrechnet. Der Preis enthält somit auch die Transportkosten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 3 Absatz 1 des Postorganisationsgesetzes (POG) sieht vor, dass die Post drei Arten von Diensten bezweckt: die Beförderung von Postsendungen und Stückgütern, Finanzdienstleistungen und gewisse Dienste im regionalen Personenverkehr. Tatsächlich beschränkt sich die Post jedoch nicht auf die drei im Gesetz genannten Dienstleistungskategorien. In den Poststellen und auf der Website www.postshop.ch bietet sie Ihren Kundinnen und Kunden zahlreiche andere Produkte an wie Elektrohaushaltsgeräte, Sportartikel, Handys, Uhren, Schmuck usw.</p><p>Der erste Satz, der fettgedruckt auf der Startseite der Website www.postshop.ch erscheint, ist folgender: "Portofrei geliefert innert 48 Stunden". Im Katalog von August 2015, in dem gewisse Produkte des Postshops vorgestellt werden, zählt die Post die "Vorteile" auf, die sie ihrer Kundschaft bietet. Einer dieser "Vorteile" ist die portofreie Lieferung. Konkret beschreibt die Post diese wie folgt: "Egal, ob Sie am Schalter oder auf postshop.ch bestellen, wir liefern sämtliche Artikel portofrei an Ihre Wunschadresse in der ganzen Schweiz und in Liechtenstein."</p><p>Daraus geht hervor, dass die Post einen ihrer gesetzlichen Aufträge - die Beförderung von Stückgütern - nutzt, um ihren Kundinnen und Kunden Produkte zu Preisen anzubieten, in denen die Transportkosten nicht enthalten sind. Es handelt sich hierbei um eine Art des unlauteren Wettbewerbes gegenüber den Unternehmen des Privatsektors. Diese haben nicht die Möglichkeit, die Produkte, die sie auf dem Markt anbieten, kostenfrei zu befördern. Die Post ist sich dieses Wettbewerbsvorteils ganz offensichtlich bewusst, denn sie scheut sich nicht, ihn als Marketingargument zu verwenden.</p><p>1. Welchen Betrag würde die Post jedes Jahr einnehmen, wenn die Lieferung der im Postshop gekauften Produkte den Kundinnen und Kunden nach den gewöhnlichen Tarifen verrechnet werden würde?</p><p>2. Hält es der Bundesrat für zulässig, dass die Post einen ihrer gesetzlichen Aufträge nutzt, um ihren Kundinnen und Kunden Produkte zu einem Preis anzubieten, in denen die Transportkosten nicht enthalten sind?</p>
- Portofreier Handel der Post
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