Käse mit Ursprungsbezeichnung. EU-kompatible Rahmenbedingungen für die schweizerischen Agrarmärkte

ShortId
15.3807
Id
20153807
Updated
28.07.2023 05:55
Language
de
Title
Käse mit Ursprungsbezeichnung. EU-kompatible Rahmenbedingungen für die schweizerischen Agrarmärkte
AdditionalIndexing
10;15;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der EU wurden, wie etwa im Rahmen der Abschaffung der Milchquoten, mehrere Mechanismen geschaffen. 2013 hat die EU verschiedene Rahmenbedingungen zur Stabilisierung des Milchsektors festgelegt und den Mitgliedstaaten die Durchführungskompetenz übertragen (Art. 148ff. der Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes). Auf Antrag eines Verbands kann ein Mitgliedstaat diesem für einen bestimmten Zeitraum gesetzliche Befugnisse zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gewähren. Die antragstellende Organisation muss, wie in der Schweiz (Art. 9 LwG), bestimmte Voraussetzungen, namentlich Mindestkriterien der Repräsentativität, erfüllen. Seither haben gewisse Mitgliedstaaten von der Durchführungskompetenz Gebrauch gemacht, insbesondere bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe.</p><p>Infolge der gegenseitigen Öffnung des Käsemarktes zwischen der Schweiz und der EU (seit 2002), der effektiven Aufhebung der Milchkontingentierung in der Schweiz (seit 2006), der gegenseitigen Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (seit 2011) und des verschärften Wettbewerbs stehen die verschiedenen traditionellen Schweizer Käsesorten vor denselben Herausforderungen wie die Käsesorten in der EU. Als die Rahmenbedingungen für den Ausstieg aus der Milchkontingentierung festgelegt wurden, hat man in der Schweiz keine zusätzlichen Massnahmen für traditionelle Sorten vorgesehen. In der Praxis zeigt sich nun aber, dass es sinnvoll und notwendig wäre, das Spektrum von Instrumenten wie in der EU zu ergänzen. So könnten ähnliche Rahmenbedingungen geschaffen werden wie die, die bereits in der EU gelten. </p>
  • <p>Gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) kann der Bundesrat unter gewissen Voraussetzungen Vorschriften erlassen, um die Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen auszudehnen. Die Massnahmen müssen die Qualitäts- oder Absatzförderung der Produkte oder die Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Markts betreffen. Grosse Beachtung kommt der Repräsentativität der Organisationen und deren internen Entscheidungsabläufen zu.</p><p>Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts kann der Bundesrat gemäss Artikel 9 Absatz 3 Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, vorausgesetzt, sie sind nicht durch strukturelle Probleme bedingt. Die Massnahmen, die in dieser Motion verlangt werden, stehen von der Art her somit eher in Zusammenhang mit Artikel 9 als mit Artikel 16 LwG. Die allgemeinen wirtschaftlichen Bestimmungen wie jene zur Angebotssteuerung sind in den Artikeln 8ff. LwG geregelt, wohingegen Artikel 16 die Bestimmungen zur Schaffung eines Registers für GUB und GGA enthält.</p><p>Die Branchenverbände, die für GUB bei Käse zuständig sind, bestehen meist aus einer grossen Anzahl von Akteuren aus den verschiedenen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und Veredelung. Diese Branchenverbände können über privatrechtliche Vereinbarungen mit den Branchenpartnern Massnahmen zur Steuerung der vermarkteten Mengen erlassen. Mit diesen Massnahmen können die Märkte für GUB-Käse bereits stabilisiert werden. Darüber hinaus können die Branchenverbände über Anträge zur Änderung des Pflichtenhefts auch im Bereich der Produktequalität intervenieren. Für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen auf den Märkten können sie sich auf Artikel 9 des LwG berufen.</p><p>Die Instrumente, die den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und eine Stabilisierung der Milchbranche bezwecken, umfassen Bestimmungen über die Steuerung des Angebots bei Käse mit GUB oder GGA, namentlich Artikel 150 der Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Ergebnisse, die mit der Allgemeinverbindlichkeit nach EU-Recht angestrebt werden, sind vergleichbar mit jenen, die mittels der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass die bestehenden Rechtsmittel ausreichen und den Branchen beim Schweizer GUB-Käse ähnliche Rahmenbedingungen bieten wie in der EU.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Anpassung von Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) vorzulegen, um für Käse mit Ursprungsbezeichnung die Rahmenbedingungen auf den schweizerischen Agrarmärkten EU-kompatibel zu machen, und dies in Verbindung mit Artikel 150 der Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2013.</p>
  • Käse mit Ursprungsbezeichnung. EU-kompatible Rahmenbedingungen für die schweizerischen Agrarmärkte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der EU wurden, wie etwa im Rahmen der Abschaffung der Milchquoten, mehrere Mechanismen geschaffen. 2013 hat die EU verschiedene Rahmenbedingungen zur Stabilisierung des Milchsektors festgelegt und den Mitgliedstaaten die Durchführungskompetenz übertragen (Art. 148ff. der Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes). Auf Antrag eines Verbands kann ein Mitgliedstaat diesem für einen bestimmten Zeitraum gesetzliche Befugnisse zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gewähren. Die antragstellende Organisation muss, wie in der Schweiz (Art. 9 LwG), bestimmte Voraussetzungen, namentlich Mindestkriterien der Repräsentativität, erfüllen. Seither haben gewisse Mitgliedstaaten von der Durchführungskompetenz Gebrauch gemacht, insbesondere bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe.</p><p>Infolge der gegenseitigen Öffnung des Käsemarktes zwischen der Schweiz und der EU (seit 2002), der effektiven Aufhebung der Milchkontingentierung in der Schweiz (seit 2006), der gegenseitigen Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (seit 2011) und des verschärften Wettbewerbs stehen die verschiedenen traditionellen Schweizer Käsesorten vor denselben Herausforderungen wie die Käsesorten in der EU. Als die Rahmenbedingungen für den Ausstieg aus der Milchkontingentierung festgelegt wurden, hat man in der Schweiz keine zusätzlichen Massnahmen für traditionelle Sorten vorgesehen. In der Praxis zeigt sich nun aber, dass es sinnvoll und notwendig wäre, das Spektrum von Instrumenten wie in der EU zu ergänzen. So könnten ähnliche Rahmenbedingungen geschaffen werden wie die, die bereits in der EU gelten. </p>
    • <p>Gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) kann der Bundesrat unter gewissen Voraussetzungen Vorschriften erlassen, um die Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen auszudehnen. Die Massnahmen müssen die Qualitäts- oder Absatzförderung der Produkte oder die Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Markts betreffen. Grosse Beachtung kommt der Repräsentativität der Organisationen und deren internen Entscheidungsabläufen zu.</p><p>Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts kann der Bundesrat gemäss Artikel 9 Absatz 3 Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, vorausgesetzt, sie sind nicht durch strukturelle Probleme bedingt. Die Massnahmen, die in dieser Motion verlangt werden, stehen von der Art her somit eher in Zusammenhang mit Artikel 9 als mit Artikel 16 LwG. Die allgemeinen wirtschaftlichen Bestimmungen wie jene zur Angebotssteuerung sind in den Artikeln 8ff. LwG geregelt, wohingegen Artikel 16 die Bestimmungen zur Schaffung eines Registers für GUB und GGA enthält.</p><p>Die Branchenverbände, die für GUB bei Käse zuständig sind, bestehen meist aus einer grossen Anzahl von Akteuren aus den verschiedenen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und Veredelung. Diese Branchenverbände können über privatrechtliche Vereinbarungen mit den Branchenpartnern Massnahmen zur Steuerung der vermarkteten Mengen erlassen. Mit diesen Massnahmen können die Märkte für GUB-Käse bereits stabilisiert werden. Darüber hinaus können die Branchenverbände über Anträge zur Änderung des Pflichtenhefts auch im Bereich der Produktequalität intervenieren. Für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen auf den Märkten können sie sich auf Artikel 9 des LwG berufen.</p><p>Die Instrumente, die den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und eine Stabilisierung der Milchbranche bezwecken, umfassen Bestimmungen über die Steuerung des Angebots bei Käse mit GUB oder GGA, namentlich Artikel 150 der Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Ergebnisse, die mit der Allgemeinverbindlichkeit nach EU-Recht angestrebt werden, sind vergleichbar mit jenen, die mittels der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass die bestehenden Rechtsmittel ausreichen und den Branchen beim Schweizer GUB-Käse ähnliche Rahmenbedingungen bieten wie in der EU.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Anpassung von Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) vorzulegen, um für Käse mit Ursprungsbezeichnung die Rahmenbedingungen auf den schweizerischen Agrarmärkten EU-kompatibel zu machen, und dies in Verbindung mit Artikel 150 der Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2013.</p>
    • Käse mit Ursprungsbezeichnung. EU-kompatible Rahmenbedingungen für die schweizerischen Agrarmärkte

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