Beschleunigung der Energiewende zur Verminderung der klimatischen und der nuklearen Gefahren

ShortId
15.3812
Id
20153812
Updated
28.07.2023 05:46
Language
de
Title
Beschleunigung der Energiewende zur Verminderung der klimatischen und der nuklearen Gefahren
AdditionalIndexing
52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach Artikel 67 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) entzieht die Bewilligungsbehörde die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. Bezüglich Bau- und Betriebsbewilligung ist gemäss den Artikeln 15 und 19 KEG das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Bewilligungsbehörde.</p><p>Der Betrieb der Schweizer KKW untersteht der Aufsicht des Ensi. Das Ensi als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus und untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Es obliegt dem Ensi als oberste Maxime, alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen anzuordnen. Bei einer unmittelbaren Gefahr können auch Massnahmen angeordnet werden, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. Sicherheit hat oberste Priorität.</p><p>Das UVEK hat derzeit keinerlei Anhaltspunkte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen durch das KKW Beznau nicht mehr erfüllt sind. Es sieht sich nicht dazu veranlasst, ein Verfahren um Entzug der Betriebsbewilligung einzuleiten. Für den Bundesrat gibt es keine Gründe, an der Kompetenz oder der Unabhängigkeit des Ensi zu zweifeln.</p><p>2. Der Bundesrat nutzt im Rahmen des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) den möglichen Spielraum, um die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu fördern. Aktuell ist ein Netzzuschlag von maximal 1,5 Rappen pro Kilowattstunde zulässig. Dieser bildet den finanziellen Kostendeckel für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) und wurde durch das Parlament im EnG festgelegt. Mit der Erhöhung von 1,1 auf 1,3 Rappen pro Kilowattstunde per 1. Januar 2016 ist diese Obergrenze demnächst ausgeschöpft. Eine Erhöhung des maximalen Netzzuschlags auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde zur verstärkten Förderung erneuerbarer Energien hat der Bundesrat im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 dem Parlament vorgeschlagen. Nur mit einer Erhöhung des Netzzuschlags auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde können die in der Energiestrategie 2050 vorgesehenen Ausbauziele erreicht werden und kann die KEV-Warteliste so weit wie möglich abgebaut werden.</p><p>Die Vergütung für Strom, der nicht im Rahmen der KEV produziert wird, richtet sich nach den marktorientierten Bezugspreisen (Art. 7 Abs. 2 EnG), das heisst nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie (Art. 2b der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01)). In einer Vollzugshilfe des Bundesamtes für Energie (BFE) wird präzisiert, dass der Abnahmepreis nach dem Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich Verhandlungssache zwischen dem Produzenten und dem Netzbetreiber ist. Allerdings gibt die Vollzugshilfe für Anlagen bis 150 Kilovoltampere einen Mindestabnahmepreis auf der Basis des Endkundenpreises für Energie abzüglich 8 Prozent (Vertriebsmarge) vor. Dieser Mindestpreis wird von den meisten Netzbetreibern eingehalten, einige sind im Sinne einer lokalen Förderung der Erneuerbaren grosszügiger. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 soll diese bewährte Regelung fortgeführt werden; auch sie ist derzeit Gegenstand der Beratungen im Parlament.</p><p>3. Der Bundesrat hat am 19. November 2014 beschlossen, die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 senken zu wollen (vgl. Medienmitteilung vom 27. Februar 2015: <a href="http://www.bafu.admin.ch">www.bafu.admin.ch</a> &gt; Publikationen, Medien &gt; Medienmitteilungen). Für die Reduktion im Inland verfolgt er in diesem Zeitraum ein Minimalziel von 30 Prozent. Die Reduktionsziele werden jedoch letztlich von den eidgenössischen Räten im Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz, SR 641.71) für die Zeit nach 2020 festgeschrieben. Eine entsprechende Vorlage wird der Bundesrat voraussichtlich im Sommer 2016 in die Vernehmlassung schicken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In diesem Sommer fielen offensichtlich zwei Probleme zusammen:</p><p>1. Die Klimaerwärmung geht weiter. Die Folgen sind Hitzeperioden, Hitzerekorde und Trockenkeit. Diese Entwicklung bestätigt voll und ganz, was die Internationale Expertengruppe für Klimaentwicklung (International Panel on Climate Change, IPCC) 2013 vorausgesagt hat.</p><p>2. Die Sicherheitsprobleme der beiden ältesten Kernreaktoren in Beznau beunruhigen immer stärker. Diese beiden Reaktoren wurden wegen Problemen in Bezug auf die Stabilität des Reaktordruckbehälters vorläufig ausser Betrieb genommen. Sie haben nicht wie die moderneren Reaktoren einen dicken Mantel aus Stahlbeton. Deshalb stellen diese Schwächen eine untragbare Gefahr dar. Dies umso mehr, als die jüngsten Berechnungen in Bezug auf die Erdbebensicherheit ergeben haben, dass bei einem Erdbeben mit der Häufigkeit von 1 zu 10 000 deutlich mehr Radioaktivität austreten würde, als Artikel 94 der Strahlenschutzverordnung erlaubt.</p><p>Auf diese beiden Probleme gibt es eine gemeinsame Antwort: die Beschleunigung der Energiewende. Instrumente dazu sind die Schliessung der beiden alten Reaktoren von Beznau, die Verbesserung der Energieeffizienz und die Entwicklung der erneuerbaren Energien. In einer Zeit, in der der Schweizer Wirtschaft wegen des starken Frankens offensichtlich langsam der Schnauf ausgeht, würde sich die Beschleunigung von Investitionen zudem positiv auf die Konjunktur auswirken. </p><p>Darum bitten wir den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist das UVEK oder der Bundesrat zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bereit, dem Kernkraftwerk Beznau die Betriebsbewilligung nach Artikel 19 des Kernenergiegesetzes (KEG) oder die Rahmenbewilligung gestützt auf Artikel 67 zu entziehen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zu treffen, mit denen der Ausbau der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien beschleunigt werden kann? Wir denken insbesondere an die Solarenergie. Solaranlagen lassen sich eigentlich rasch bauen; die mageren Jahreskontingente und die Weigerung verschiedener Netzbetreiber, Solarstrom ausserhalb des KEV-Systems einzuspeisen, bremsen aber deren Erstellung.</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Bestrebungen zur CO2-Reduktion im Treib- und Brennstoffbereich zu verstärken? Ist er insbesondere bereit, den CO2-Ausstoss im Inland in diesem Bereich bis 2030 um 40 Prozent zu senken und entsprechende Anreize und Vorschriften zu verstärken?</p>
  • Beschleunigung der Energiewende zur Verminderung der klimatischen und der nuklearen Gefahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Artikel 67 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) entzieht die Bewilligungsbehörde die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. Bezüglich Bau- und Betriebsbewilligung ist gemäss den Artikeln 15 und 19 KEG das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Bewilligungsbehörde.</p><p>Der Betrieb der Schweizer KKW untersteht der Aufsicht des Ensi. Das Ensi als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus und untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Es obliegt dem Ensi als oberste Maxime, alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen anzuordnen. Bei einer unmittelbaren Gefahr können auch Massnahmen angeordnet werden, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. Sicherheit hat oberste Priorität.</p><p>Das UVEK hat derzeit keinerlei Anhaltspunkte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen durch das KKW Beznau nicht mehr erfüllt sind. Es sieht sich nicht dazu veranlasst, ein Verfahren um Entzug der Betriebsbewilligung einzuleiten. Für den Bundesrat gibt es keine Gründe, an der Kompetenz oder der Unabhängigkeit des Ensi zu zweifeln.</p><p>2. Der Bundesrat nutzt im Rahmen des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) den möglichen Spielraum, um die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu fördern. Aktuell ist ein Netzzuschlag von maximal 1,5 Rappen pro Kilowattstunde zulässig. Dieser bildet den finanziellen Kostendeckel für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) und wurde durch das Parlament im EnG festgelegt. Mit der Erhöhung von 1,1 auf 1,3 Rappen pro Kilowattstunde per 1. Januar 2016 ist diese Obergrenze demnächst ausgeschöpft. Eine Erhöhung des maximalen Netzzuschlags auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde zur verstärkten Förderung erneuerbarer Energien hat der Bundesrat im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 dem Parlament vorgeschlagen. Nur mit einer Erhöhung des Netzzuschlags auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde können die in der Energiestrategie 2050 vorgesehenen Ausbauziele erreicht werden und kann die KEV-Warteliste so weit wie möglich abgebaut werden.</p><p>Die Vergütung für Strom, der nicht im Rahmen der KEV produziert wird, richtet sich nach den marktorientierten Bezugspreisen (Art. 7 Abs. 2 EnG), das heisst nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie (Art. 2b der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01)). In einer Vollzugshilfe des Bundesamtes für Energie (BFE) wird präzisiert, dass der Abnahmepreis nach dem Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich Verhandlungssache zwischen dem Produzenten und dem Netzbetreiber ist. Allerdings gibt die Vollzugshilfe für Anlagen bis 150 Kilovoltampere einen Mindestabnahmepreis auf der Basis des Endkundenpreises für Energie abzüglich 8 Prozent (Vertriebsmarge) vor. Dieser Mindestpreis wird von den meisten Netzbetreibern eingehalten, einige sind im Sinne einer lokalen Förderung der Erneuerbaren grosszügiger. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 soll diese bewährte Regelung fortgeführt werden; auch sie ist derzeit Gegenstand der Beratungen im Parlament.</p><p>3. Der Bundesrat hat am 19. November 2014 beschlossen, die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 senken zu wollen (vgl. Medienmitteilung vom 27. Februar 2015: <a href="http://www.bafu.admin.ch">www.bafu.admin.ch</a> &gt; Publikationen, Medien &gt; Medienmitteilungen). Für die Reduktion im Inland verfolgt er in diesem Zeitraum ein Minimalziel von 30 Prozent. Die Reduktionsziele werden jedoch letztlich von den eidgenössischen Räten im Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz, SR 641.71) für die Zeit nach 2020 festgeschrieben. Eine entsprechende Vorlage wird der Bundesrat voraussichtlich im Sommer 2016 in die Vernehmlassung schicken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In diesem Sommer fielen offensichtlich zwei Probleme zusammen:</p><p>1. Die Klimaerwärmung geht weiter. Die Folgen sind Hitzeperioden, Hitzerekorde und Trockenkeit. Diese Entwicklung bestätigt voll und ganz, was die Internationale Expertengruppe für Klimaentwicklung (International Panel on Climate Change, IPCC) 2013 vorausgesagt hat.</p><p>2. Die Sicherheitsprobleme der beiden ältesten Kernreaktoren in Beznau beunruhigen immer stärker. Diese beiden Reaktoren wurden wegen Problemen in Bezug auf die Stabilität des Reaktordruckbehälters vorläufig ausser Betrieb genommen. Sie haben nicht wie die moderneren Reaktoren einen dicken Mantel aus Stahlbeton. Deshalb stellen diese Schwächen eine untragbare Gefahr dar. Dies umso mehr, als die jüngsten Berechnungen in Bezug auf die Erdbebensicherheit ergeben haben, dass bei einem Erdbeben mit der Häufigkeit von 1 zu 10 000 deutlich mehr Radioaktivität austreten würde, als Artikel 94 der Strahlenschutzverordnung erlaubt.</p><p>Auf diese beiden Probleme gibt es eine gemeinsame Antwort: die Beschleunigung der Energiewende. Instrumente dazu sind die Schliessung der beiden alten Reaktoren von Beznau, die Verbesserung der Energieeffizienz und die Entwicklung der erneuerbaren Energien. In einer Zeit, in der der Schweizer Wirtschaft wegen des starken Frankens offensichtlich langsam der Schnauf ausgeht, würde sich die Beschleunigung von Investitionen zudem positiv auf die Konjunktur auswirken. </p><p>Darum bitten wir den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist das UVEK oder der Bundesrat zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bereit, dem Kernkraftwerk Beznau die Betriebsbewilligung nach Artikel 19 des Kernenergiegesetzes (KEG) oder die Rahmenbewilligung gestützt auf Artikel 67 zu entziehen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zu treffen, mit denen der Ausbau der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien beschleunigt werden kann? Wir denken insbesondere an die Solarenergie. Solaranlagen lassen sich eigentlich rasch bauen; die mageren Jahreskontingente und die Weigerung verschiedener Netzbetreiber, Solarstrom ausserhalb des KEV-Systems einzuspeisen, bremsen aber deren Erstellung.</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Bestrebungen zur CO2-Reduktion im Treib- und Brennstoffbereich zu verstärken? Ist er insbesondere bereit, den CO2-Ausstoss im Inland in diesem Bereich bis 2030 um 40 Prozent zu senken und entsprechende Anreize und Vorschriften zu verstärken?</p>
    • Beschleunigung der Energiewende zur Verminderung der klimatischen und der nuklearen Gefahren

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