Keine Rüstungsbeschaffungen aus sicherheitspolitisch und menschenrechtlich prekären Ländern
- ShortId
-
15.3823
- Id
-
20153823
- Updated
-
28.07.2023 05:37
- Language
-
de
- Title
-
Keine Rüstungsbeschaffungen aus sicherheitspolitisch und menschenrechtlich prekären Ländern
- AdditionalIndexing
-
09;1236;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz ist nicht auf Rüstungsbeschaffungen aus Ländern angewiesen, nach denen sie aufgrund von deren sicherheitspolitisch und menschenrechtlich prekären Lage kein Kriegsmaterial exportiert. Solche Lieferländer bergen grosse Risiken. Es besteht namentlich eine stark erhöhte Unsicherheit, ob der Partner für Unterhalt, Werterhaltung und zukünftige Kampfwertsteigerungen der beschafften Rüstungsgüter zur Verfügung stehen wird. Aus sicherheitspolitischen Überlegungen sollte sich die Schweiz deshalb namentlich auf Lieferanten aus europäischen Partnerstaaten konzentrieren, mit denen auch eine gemeinsame Wertebasis besteht.</p><p>In quantitativer Hinsicht ist die Schweiz nicht auf die kleine Gruppe solch unsicherer Lieferanten angewiesen. Nur ein verschwindend kleiner Anteil von weniger als 3 Prozent aller Zahlungen für Rüstungsgüter floss in den Jahren zwischen 2004 und 2014 an Unternehmen mit Sitz in Ländern wie China, Russische Föderation oder Israel, nach denen die Schweiz traditionellerweise keine Kriegsmaterialexporte bewilligt.</p>
- <p>Zwischen Rüstungsausfuhren und -einfuhren bestehen in mehrfacher Hinsicht fundamentale Unterschiede, die eine separate Beurteilung nahelegen:</p><p>Neutralitätsrechtlich und neutralitätspolitisch von Bedeutung ist insbesondere, dass kein Kriegsmaterial an ein Land exportiert werden darf, das in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelten ist. Mit anderen Worten: Ein neutraler Staat darf keinen Staat, welcher Kriegspartei in einem internationalen bewaffneten Konflikt ist, mit Kriegsmateriallieferungen begünstigen. Rüstungsbeschaffungen der Schweiz aus dem gleichen Staat würden hingegen erst dann auf eine neutralitäts- bzw. völkerrechtswidrige Unterstützung hinauslaufen, wenn sie einen erheblichen Beitrag zur Prosperität oder Erhaltung der Rüstungsindustrie in diesem Staat leisten würden; das ist bei den Beschaffungsvolumina der Schweizer Armee nicht der Fall. Nebst den Vorschriften, die ein neutraler Staat aufgrund des Völkerrechts zu beachten hat, ist sowohl die Ausfuhr als auch die Einfuhr von Kriegsmaterial (und Dual-Use-Gütern) in die Schweiz in Gesetz und Verordnung geregelt. Das heisst, der Gesetzgeber wurde aktiv, um ein Gebiet zu regeln, in dem es ohne sein Eingreifen eine ungeregelte und möglicherweise unerwünschte Aktivität gäbe. Für die Einfuhr von Kriegsmaterial schreibt das Gesetz entsprechend vor, dass diese nur dann bewilligt werden kann, wenn sie nicht dem Völkerrecht widerspricht oder Landesinteressen zuwiderläuft.</p><p>Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden diese Vorschriften jedoch keine Anwendung, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen. Für die Rüstungsbeschaffungen der Armee im In- und Ausland ist, gemäss dem Militärgesetz, der Bund zuständig. Solche Geschäfte sind, sofern sie über das Rüstungsbudget der Armee abgewickelt werden, vom Bundesrat beim Parlament zu beantragen. Das Parlament trifft in Abwägung aller Aspekte einen Entscheid. Ein Verbot der Beschaffung von Kriegsmaterial durch die Schweizer Armee aus gewissen Ländern würde in letzter Konsequenz nur dazu dienen, Bundesrat und Parlament vor Entscheiden zu schützen, die sie in eigener Kompetenz anders treffen können. Lehnt das Parlament die Beschaffung von Rüstungsgütern aus gewissen Ländern ab, wird es den entsprechenden Vorlagen die Zustimmung verweigern.</p><p>Gestützt auf diese Überlegungen erscheint eine Vorlage, die Rüstungsbeschaffungen der Schweizer Armee aus gewissen Ländern ausschliesst, unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche die gesetzlichen Grundlagen schafft, dass Rüstungsbeschaffungen aus Ländern ausgeschlossen sind, nach denen er keine Exportbewilligungen für Kriegsmaterial erteilt.</p>
- Keine Rüstungsbeschaffungen aus sicherheitspolitisch und menschenrechtlich prekären Ländern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweiz ist nicht auf Rüstungsbeschaffungen aus Ländern angewiesen, nach denen sie aufgrund von deren sicherheitspolitisch und menschenrechtlich prekären Lage kein Kriegsmaterial exportiert. Solche Lieferländer bergen grosse Risiken. Es besteht namentlich eine stark erhöhte Unsicherheit, ob der Partner für Unterhalt, Werterhaltung und zukünftige Kampfwertsteigerungen der beschafften Rüstungsgüter zur Verfügung stehen wird. Aus sicherheitspolitischen Überlegungen sollte sich die Schweiz deshalb namentlich auf Lieferanten aus europäischen Partnerstaaten konzentrieren, mit denen auch eine gemeinsame Wertebasis besteht.</p><p>In quantitativer Hinsicht ist die Schweiz nicht auf die kleine Gruppe solch unsicherer Lieferanten angewiesen. Nur ein verschwindend kleiner Anteil von weniger als 3 Prozent aller Zahlungen für Rüstungsgüter floss in den Jahren zwischen 2004 und 2014 an Unternehmen mit Sitz in Ländern wie China, Russische Föderation oder Israel, nach denen die Schweiz traditionellerweise keine Kriegsmaterialexporte bewilligt.</p>
- <p>Zwischen Rüstungsausfuhren und -einfuhren bestehen in mehrfacher Hinsicht fundamentale Unterschiede, die eine separate Beurteilung nahelegen:</p><p>Neutralitätsrechtlich und neutralitätspolitisch von Bedeutung ist insbesondere, dass kein Kriegsmaterial an ein Land exportiert werden darf, das in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelten ist. Mit anderen Worten: Ein neutraler Staat darf keinen Staat, welcher Kriegspartei in einem internationalen bewaffneten Konflikt ist, mit Kriegsmateriallieferungen begünstigen. Rüstungsbeschaffungen der Schweiz aus dem gleichen Staat würden hingegen erst dann auf eine neutralitäts- bzw. völkerrechtswidrige Unterstützung hinauslaufen, wenn sie einen erheblichen Beitrag zur Prosperität oder Erhaltung der Rüstungsindustrie in diesem Staat leisten würden; das ist bei den Beschaffungsvolumina der Schweizer Armee nicht der Fall. Nebst den Vorschriften, die ein neutraler Staat aufgrund des Völkerrechts zu beachten hat, ist sowohl die Ausfuhr als auch die Einfuhr von Kriegsmaterial (und Dual-Use-Gütern) in die Schweiz in Gesetz und Verordnung geregelt. Das heisst, der Gesetzgeber wurde aktiv, um ein Gebiet zu regeln, in dem es ohne sein Eingreifen eine ungeregelte und möglicherweise unerwünschte Aktivität gäbe. Für die Einfuhr von Kriegsmaterial schreibt das Gesetz entsprechend vor, dass diese nur dann bewilligt werden kann, wenn sie nicht dem Völkerrecht widerspricht oder Landesinteressen zuwiderläuft.</p><p>Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden diese Vorschriften jedoch keine Anwendung, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen. Für die Rüstungsbeschaffungen der Armee im In- und Ausland ist, gemäss dem Militärgesetz, der Bund zuständig. Solche Geschäfte sind, sofern sie über das Rüstungsbudget der Armee abgewickelt werden, vom Bundesrat beim Parlament zu beantragen. Das Parlament trifft in Abwägung aller Aspekte einen Entscheid. Ein Verbot der Beschaffung von Kriegsmaterial durch die Schweizer Armee aus gewissen Ländern würde in letzter Konsequenz nur dazu dienen, Bundesrat und Parlament vor Entscheiden zu schützen, die sie in eigener Kompetenz anders treffen können. Lehnt das Parlament die Beschaffung von Rüstungsgütern aus gewissen Ländern ab, wird es den entsprechenden Vorlagen die Zustimmung verweigern.</p><p>Gestützt auf diese Überlegungen erscheint eine Vorlage, die Rüstungsbeschaffungen der Schweizer Armee aus gewissen Ländern ausschliesst, unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche die gesetzlichen Grundlagen schafft, dass Rüstungsbeschaffungen aus Ländern ausgeschlossen sind, nach denen er keine Exportbewilligungen für Kriegsmaterial erteilt.</p>
- Keine Rüstungsbeschaffungen aus sicherheitspolitisch und menschenrechtlich prekären Ländern
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