Unterstellung der Suva unter die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
- ShortId
-
15.3828
- Id
-
20153828
- Updated
-
28.07.2023 14:54
- Language
-
de
- Title
-
Unterstellung der Suva unter die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
- AdditionalIndexing
-
04;421;24;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss FKG sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) u. a. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform unterstellt, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde (Art. 8 Abs. 1 Bst. d FKG). Davon ausgenommen sind gemäss Artikel 19 FKG die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in ihrer Tätigkeit ausserhalb des Bereichs der Militärversicherung. Die Mehrheit der Finanzkommission erachtet es als weder zeitgemäss noch sachgerecht, die Suva von der Finanzaufsicht und damit auch von der Oberaufsicht durch das Parlament auszunehmen.</p><p>Die Finanzoberaufsicht der Bundesversammlung ist nach Artikel 26 des Parlamentsgesetzes auf den Bereich von Artikel 8 FKG beschränkt. Damit gilt auch für die Bundesversammlung die Sonderregelung nach Artikel 19 FKG. Mit einer Aufhebung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b FKG ist auch eine Ausdehnung der Finanzoberaufsicht der Bundesversammlung auf die Suva verbunden.</p><p>Die Ausnahme der Suva ist historisch bedingt und widerspricht dem heutigen Verständnis der Public Corporate Governance. Der Bereich der Aufsicht der EFK nach Artikel 8 FKG erfasst eine Vielzahl von Organisationen der dezentralen Bundesverwaltung, öffentlich-rechtliche Anstalten sowie Aktiengesellschaften. So sind die SBB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ebenfalls der Finanzaufsicht der EFK unterstellt. Wie die Erfahrung zeigt, sind die Prüfmethoden der EFK mit dem Geschäftsgang dieser ausgelagerten Organisationen gut vereinbar.</p><p>Mit der Unterstellung der Suva würden sich zudem Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Militärversicherung, die bei der Suva angesiedelt ist und bereits von der EFK geprüft wird, erübrigen. Des Weiteren werden gezielte Prüfungen nach anerkannten Standards möglich, z. B. im Beschaffungsbereich oder im Bereich der Kaderlöhne.</p>
- <p>Die Suva untersteht als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Zudem genehmigt der Bundesrat die Reglemente über die Organisation der Suva sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen. Jährlich wird ferner ein Risikomanagementbericht erstellt, und die Jahresrechnungen werden durch die externe Kontrollstelle überprüft. Eine zusätzliche Überprüfung der Suva durch die EFK würde daher im Vergleich zu heute zu gewissen Doppelspurigkeiten führen.</p><p>Der Bundesrat verschliesst sich einer stärkeren Aufsicht über die Suva durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) nicht grundsätzlich. Gleichzeitig scheint es aber sinnvoll, die Aufsicht über ausgelagerte Träger von öffentlichen Aufgaben nach einheitlichen Kriterien festzulegen und sicherzustellen, dass keine Mehrfachprüfungen erfolgen. Der Bundesrat wäre daher bereit, im Rahmen eines Postulates zu prüfen, nach welchen Kriterien Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung der Prüfung durch die EFK zu unterstellen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung im Rahmen der nächsten Revision des Finanzkontrollgesetzes (FKG; SR 614.0) die ersatzlose Streichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen.</p><p>Eine Minderheit (Gasche, Gilli, Gmür, Gössi, Gschwind, Kiener Nellen, Müller Leo, Schneeberger, Siegenthaler, Vischer Daniel) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- Unterstellung der Suva unter die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss FKG sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) u. a. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform unterstellt, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde (Art. 8 Abs. 1 Bst. d FKG). Davon ausgenommen sind gemäss Artikel 19 FKG die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in ihrer Tätigkeit ausserhalb des Bereichs der Militärversicherung. Die Mehrheit der Finanzkommission erachtet es als weder zeitgemäss noch sachgerecht, die Suva von der Finanzaufsicht und damit auch von der Oberaufsicht durch das Parlament auszunehmen.</p><p>Die Finanzoberaufsicht der Bundesversammlung ist nach Artikel 26 des Parlamentsgesetzes auf den Bereich von Artikel 8 FKG beschränkt. Damit gilt auch für die Bundesversammlung die Sonderregelung nach Artikel 19 FKG. Mit einer Aufhebung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b FKG ist auch eine Ausdehnung der Finanzoberaufsicht der Bundesversammlung auf die Suva verbunden.</p><p>Die Ausnahme der Suva ist historisch bedingt und widerspricht dem heutigen Verständnis der Public Corporate Governance. Der Bereich der Aufsicht der EFK nach Artikel 8 FKG erfasst eine Vielzahl von Organisationen der dezentralen Bundesverwaltung, öffentlich-rechtliche Anstalten sowie Aktiengesellschaften. So sind die SBB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ebenfalls der Finanzaufsicht der EFK unterstellt. Wie die Erfahrung zeigt, sind die Prüfmethoden der EFK mit dem Geschäftsgang dieser ausgelagerten Organisationen gut vereinbar.</p><p>Mit der Unterstellung der Suva würden sich zudem Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Militärversicherung, die bei der Suva angesiedelt ist und bereits von der EFK geprüft wird, erübrigen. Des Weiteren werden gezielte Prüfungen nach anerkannten Standards möglich, z. B. im Beschaffungsbereich oder im Bereich der Kaderlöhne.</p>
- <p>Die Suva untersteht als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Zudem genehmigt der Bundesrat die Reglemente über die Organisation der Suva sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen. Jährlich wird ferner ein Risikomanagementbericht erstellt, und die Jahresrechnungen werden durch die externe Kontrollstelle überprüft. Eine zusätzliche Überprüfung der Suva durch die EFK würde daher im Vergleich zu heute zu gewissen Doppelspurigkeiten führen.</p><p>Der Bundesrat verschliesst sich einer stärkeren Aufsicht über die Suva durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) nicht grundsätzlich. Gleichzeitig scheint es aber sinnvoll, die Aufsicht über ausgelagerte Träger von öffentlichen Aufgaben nach einheitlichen Kriterien festzulegen und sicherzustellen, dass keine Mehrfachprüfungen erfolgen. Der Bundesrat wäre daher bereit, im Rahmen eines Postulates zu prüfen, nach welchen Kriterien Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung der Prüfung durch die EFK zu unterstellen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung im Rahmen der nächsten Revision des Finanzkontrollgesetzes (FKG; SR 614.0) die ersatzlose Streichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen.</p><p>Eine Minderheit (Gasche, Gilli, Gmür, Gössi, Gschwind, Kiener Nellen, Müller Leo, Schneeberger, Siegenthaler, Vischer Daniel) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- Unterstellung der Suva unter die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
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