Tabakproduktegesetz. Wie gross sollen die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen sein?
- ShortId
-
15.3834
- Id
-
20153834
- Updated
-
28.07.2023 05:57
- Language
-
de
- Title
-
Tabakproduktegesetz. Wie gross sollen die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen sein?
- AdditionalIndexing
-
2841;55
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neutrale Verpackungen das geistige Eigentum zerstören und den Wettbewerb unmöglich machen, der auf der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten und auf der Verantwortung der Hersteller gründet. In Australien hatte die Einführung neutraler Zigarettenpackungen negative Folgen: Es entstand ein Schwarzmarkt historischen Ausmasses, und zwar zulasten derer, die legal Zigaretten produzieren und verkaufen.</p>
- <p>Gemäss einer Schätzung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2012 verursachte der Tabakkonsum in der Schweiz in diesem Jahr knapp 9500 Todesfälle, von denen 39 Prozent mit Herz-Kreislauf-Krankheiten, 42 Prozent mit Krebserkrankungen und 19 Prozent mit Atemwegserkrankungen zusammenhängen. Dies entspricht hierzulande knapp 15 Prozent der Todesfälle im Jahr 2012. Die Hälfte aller Personen, die regelmässig rauchen, stirbt frühzeitig. Der Tabakkonsum ist somit die häufigste vermeidbare Todesursache in der Schweiz. Tabakprodukte sind besondere Konsumgüter, die bei bestimmungsgemässem Gebrauch Gesundheitsrisiken nach sich ziehen.</p><p>Warnhinweise auf den Verpackungen sind Teil der Präventionsmassnahmen bei Tabakprodukten, welche insbesondere Jugendliche schützen sollen. Sie dienen dazu, die Rauchenden über die Risiken des Tabakkonsums aufzuklären und sie zu motivieren, mit dem Rauchen aufzuhören. Auch sollen Nichtrauchende davon abgehalten werden, überhaupt mit dem Tabakkonsum zu beginnen.</p><p>1. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Fridez 14.3993, "Vereinheitlichung der Aufmachung der Zigarettenpäckchen", und in der am 11. November 2015 verabschiedeten Botschaft zum Tabakproduktegesetz festgehalten hat, ist bei Warnhinweisen vorgesehen, die heute geltenden Bestimmungen zu übernehmen, ohne die aktuelle Grösse oder Platzierung der Warnhinweise zu ändern. Dazu hat der Bundesrat wiederholt festgehalten, dass er nicht beabsichtige, "neutrale Verpackungen" einzuführen, und dass mit den vorgesehenen Gesetzesbestimmungen eine solche Einführung auch nicht verlangt werden könnte.</p><p>2. Die Regelung von Warnhinweisen auf Tabakprodukten auf Verordnungsstufe ist nicht neu. Entsprechende Vorschriften bestehen bereits seit 1978.</p><p>Es existieren zwei Verordnungen: Eine Bundesratsverordnung, die Tabakverordnung (SR 817.06), regelt die generellen Anforderungen in vier Artikeln. In der Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten (SR 817.064) werden die Details in Zusammenhang mit den Bildwarnhinweisen in acht Artikeln festgelegt. Die Regelungen umfassen den Wortlaut der allgemeinen auf der Vorder- und Rückseite der Tabakpackungen verwendeten Warnhinweise in den drei Amtssprachen. Weiter sind die alternierende Erscheinung der Hinweise, die Kombination mit der Angabe eines Unterstützungsangebots, die Schriftgrösse, die Dicke des umlaufenden Rahmens, die Verhältnisse von Text und Bild geregelt.</p><p>Da die Warnhinweise klar von den restlichen grafischen Elementen der Tabakpackungen abgegrenzt sind, tangieren sie die Gestaltung der Packungen auf der verbleibenden Fläche und damit das geistige Eigentum der Tabakproduktehersteller nicht. Dasselbe gilt für die Wirtschaftsfreiheit. Auch die Konkurrenzsituation im freien Markt ist nicht betroffen, da Warnhinweise für alle gerauchten Tabakprodukte gleichermassen zu verwenden sind.</p><p>3. Die Angabe der wesentlichen Zutaten, die im Tabakprodukt enthalten sind, soll den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, sich einfach und rasch über die Zusammensetzung der von ihnen konsumierten Produkte zu informieren und die verschiedenen Produkte zu vergleichen, die auf dem Markt angeboten werden. Dieses Vorgehen gilt für verschiedene andere Produkte wie Lebensmittel und Kosmetika, und es besteht kein Grund, es nicht auch auf Tabakprodukte anzuwenden. Ein Aufdruck der Zusammensetzung auf einer der kleinen, seitlichen Flächen von Zigarettenpackungen tangiert die Gestaltung der Marke auf den grossen Flächen nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem 1. Januar 2010 sind auf allen Zigarettenpackungen in der Schweiz bildliche Warnhinweise angebracht. Damit werden die bereits seit dem 1. Mai 2007 verwendeten Textwarnhinweise ergänzt. Die Warnhinweise nehmen einen grossen Teil der Vorder- und der Rückseite auf Schweizer Zigarettenpackungen ein und zählten bei der Einführung und zählen bis heute zu den grössten in Europa. Dennoch lassen gewisse Übergangsbestimmungen des Vorentwurfes des Tabakproduktegesetzes sowie eine kürzlich vom Suchtmonitoring Schweiz durchgeführte und vom Bund finanzierte Umfrage vermuten, dass die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen geändert werden könnten. Noch grössere Warnungen würden es den Tabakherstellern schwierig, wenn nicht sogar unmöglich machen, ihre Marke zu kommunizieren und sie von den anderen Herstellern abzuheben. Dadurch würde jedoch das geistige Eigentum verletzt, der Wettbewerb behindert und die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werden. </p><p>1. Plant der Bundesrat, die Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen zu ändern? Wenn ja, welche Änderungen sind vorgesehen, hinsichtlich ihrer Grösse, ihrer Position und ihres Inhalts? Wie würde er eine solche Massnahme rechtfertigen?</p><p>2. Grössere Warnhinweise würden das geistige Eigentum verletzen, den Wettbewerb behindern und die Wirtschaftsfreiheit einschränken. Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass vorgesehen ist, die Grösse der Warnungen in einer Ausführungsverordnung und nicht im neuen Tabakproduktegesetz zu regeln?</p><p>3. Im erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Tabakproduktegesetzes wird erwähnt, dass zukünftig auch die wesentlichen Zutaten, die im Tabakprodukt enthalten sind, obligatorisch auf der Verpackung angegeben werden müssen. Dadurch wird der der Marke zur Verfügung stehende Platz reduziert. Welche Wirkung wird ausserdem von dieser Massnahme erhofft?</p>
- Tabakproduktegesetz. Wie gross sollen die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen sein?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neutrale Verpackungen das geistige Eigentum zerstören und den Wettbewerb unmöglich machen, der auf der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten und auf der Verantwortung der Hersteller gründet. In Australien hatte die Einführung neutraler Zigarettenpackungen negative Folgen: Es entstand ein Schwarzmarkt historischen Ausmasses, und zwar zulasten derer, die legal Zigaretten produzieren und verkaufen.</p>
- <p>Gemäss einer Schätzung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2012 verursachte der Tabakkonsum in der Schweiz in diesem Jahr knapp 9500 Todesfälle, von denen 39 Prozent mit Herz-Kreislauf-Krankheiten, 42 Prozent mit Krebserkrankungen und 19 Prozent mit Atemwegserkrankungen zusammenhängen. Dies entspricht hierzulande knapp 15 Prozent der Todesfälle im Jahr 2012. Die Hälfte aller Personen, die regelmässig rauchen, stirbt frühzeitig. Der Tabakkonsum ist somit die häufigste vermeidbare Todesursache in der Schweiz. Tabakprodukte sind besondere Konsumgüter, die bei bestimmungsgemässem Gebrauch Gesundheitsrisiken nach sich ziehen.</p><p>Warnhinweise auf den Verpackungen sind Teil der Präventionsmassnahmen bei Tabakprodukten, welche insbesondere Jugendliche schützen sollen. Sie dienen dazu, die Rauchenden über die Risiken des Tabakkonsums aufzuklären und sie zu motivieren, mit dem Rauchen aufzuhören. Auch sollen Nichtrauchende davon abgehalten werden, überhaupt mit dem Tabakkonsum zu beginnen.</p><p>1. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Fridez 14.3993, "Vereinheitlichung der Aufmachung der Zigarettenpäckchen", und in der am 11. November 2015 verabschiedeten Botschaft zum Tabakproduktegesetz festgehalten hat, ist bei Warnhinweisen vorgesehen, die heute geltenden Bestimmungen zu übernehmen, ohne die aktuelle Grösse oder Platzierung der Warnhinweise zu ändern. Dazu hat der Bundesrat wiederholt festgehalten, dass er nicht beabsichtige, "neutrale Verpackungen" einzuführen, und dass mit den vorgesehenen Gesetzesbestimmungen eine solche Einführung auch nicht verlangt werden könnte.</p><p>2. Die Regelung von Warnhinweisen auf Tabakprodukten auf Verordnungsstufe ist nicht neu. Entsprechende Vorschriften bestehen bereits seit 1978.</p><p>Es existieren zwei Verordnungen: Eine Bundesratsverordnung, die Tabakverordnung (SR 817.06), regelt die generellen Anforderungen in vier Artikeln. In der Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten (SR 817.064) werden die Details in Zusammenhang mit den Bildwarnhinweisen in acht Artikeln festgelegt. Die Regelungen umfassen den Wortlaut der allgemeinen auf der Vorder- und Rückseite der Tabakpackungen verwendeten Warnhinweise in den drei Amtssprachen. Weiter sind die alternierende Erscheinung der Hinweise, die Kombination mit der Angabe eines Unterstützungsangebots, die Schriftgrösse, die Dicke des umlaufenden Rahmens, die Verhältnisse von Text und Bild geregelt.</p><p>Da die Warnhinweise klar von den restlichen grafischen Elementen der Tabakpackungen abgegrenzt sind, tangieren sie die Gestaltung der Packungen auf der verbleibenden Fläche und damit das geistige Eigentum der Tabakproduktehersteller nicht. Dasselbe gilt für die Wirtschaftsfreiheit. Auch die Konkurrenzsituation im freien Markt ist nicht betroffen, da Warnhinweise für alle gerauchten Tabakprodukte gleichermassen zu verwenden sind.</p><p>3. Die Angabe der wesentlichen Zutaten, die im Tabakprodukt enthalten sind, soll den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, sich einfach und rasch über die Zusammensetzung der von ihnen konsumierten Produkte zu informieren und die verschiedenen Produkte zu vergleichen, die auf dem Markt angeboten werden. Dieses Vorgehen gilt für verschiedene andere Produkte wie Lebensmittel und Kosmetika, und es besteht kein Grund, es nicht auch auf Tabakprodukte anzuwenden. Ein Aufdruck der Zusammensetzung auf einer der kleinen, seitlichen Flächen von Zigarettenpackungen tangiert die Gestaltung der Marke auf den grossen Flächen nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem 1. Januar 2010 sind auf allen Zigarettenpackungen in der Schweiz bildliche Warnhinweise angebracht. Damit werden die bereits seit dem 1. Mai 2007 verwendeten Textwarnhinweise ergänzt. Die Warnhinweise nehmen einen grossen Teil der Vorder- und der Rückseite auf Schweizer Zigarettenpackungen ein und zählten bei der Einführung und zählen bis heute zu den grössten in Europa. Dennoch lassen gewisse Übergangsbestimmungen des Vorentwurfes des Tabakproduktegesetzes sowie eine kürzlich vom Suchtmonitoring Schweiz durchgeführte und vom Bund finanzierte Umfrage vermuten, dass die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen geändert werden könnten. Noch grössere Warnungen würden es den Tabakherstellern schwierig, wenn nicht sogar unmöglich machen, ihre Marke zu kommunizieren und sie von den anderen Herstellern abzuheben. Dadurch würde jedoch das geistige Eigentum verletzt, der Wettbewerb behindert und die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werden. </p><p>1. Plant der Bundesrat, die Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen zu ändern? Wenn ja, welche Änderungen sind vorgesehen, hinsichtlich ihrer Grösse, ihrer Position und ihres Inhalts? Wie würde er eine solche Massnahme rechtfertigen?</p><p>2. Grössere Warnhinweise würden das geistige Eigentum verletzen, den Wettbewerb behindern und die Wirtschaftsfreiheit einschränken. Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass vorgesehen ist, die Grösse der Warnungen in einer Ausführungsverordnung und nicht im neuen Tabakproduktegesetz zu regeln?</p><p>3. Im erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Tabakproduktegesetzes wird erwähnt, dass zukünftig auch die wesentlichen Zutaten, die im Tabakprodukt enthalten sind, obligatorisch auf der Verpackung angegeben werden müssen. Dadurch wird der der Marke zur Verfügung stehende Platz reduziert. Welche Wirkung wird ausserdem von dieser Massnahme erhofft?</p>
- Tabakproduktegesetz. Wie gross sollen die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen sein?
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