Illegalen Handel mit antiken Kunstgütern besser kontrollieren

ShortId
15.3838
Id
20153838
Updated
28.07.2023 05:52
Language
de
Title
Illegalen Handel mit antiken Kunstgütern besser kontrollieren
AdditionalIndexing
15;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der "NZZ am Sonntag" vom 12. Juli 2015 wird im Artikel "Kunst aus Kriegsgebiet" die Rolle der Bundesbehörden im Kampf gegen den illegalen Kunsthandel kritisiert. Händler würden zu wenig oft und zu wenig genau kontrolliert. Auch seien gefälschte Dokumente im Umlauf, die nicht auf ihre Echtheit und ihren Aussagewert geprüft würden. Die Fachstelle des Bundesamtes für Kultur, die für die Bekämpfung des illegalen Antikenhandels verantwortlich ist, gibt an, bis jetzt noch nie illegale Kulturgüter aus Syrien entdeckt zu haben. Marc-André Haldimann, Archäologe der Universität Bern und Schweizer Antikenmarktbeobachter für den Bund, hält es aber für naheliegend, dass Kulturgüter aus Raubgrabungen in Syrien in der Schweiz gehandelt werden. Dem Bund wird neben zu wenig und zu selten durchgeführten Kontrollen auch Beisshemmung gegenüber den Händlern vorgeworfen. Offenbar kam es bis heute auch zu keinem Strafverfahren aufgrund von Kontrollen vor Ort.</p>
  • <p>Der Transfer von gestohlenen oder geplünderten Kulturgütern ist in der Schweiz aufgrund von Artikel 24 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) verboten. Das KGTG enthält auch Bestimmungen zur Übertragung von Kulturgut, zu Rückgabegarantien, zu den Behörden, zur Amts- und Rechtshilfe sowie Strafbestimmungen für den Widerhandlungsfall.</p><p>1./2. Die Kontrolltätigkeit des Bundes erfolgt stichprobenweise auf der Basis einer Risikoanalyse, der Identifikation möglicher Eintrittsstellen von illegalen Kulturgütern in die Schweiz, der Interventionsmöglichkeiten der kontrollierenden Behörden sowie der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Kontrollen betreffen sowohl den grenzüberschreitenden Warenverkehr als auch die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Handel. Die Vollzugsbehörden der Schweiz beteiligen sich auch an internationalen Schwerpunktkontrollen im Bereich des illegalen Kulturgüterhandels.</p><p>Damit keine gestohlenen oder geplünderten Kulturgüter in die Schweiz gelangen, wird prioritär der Kulturgütertransfer an der Grenze kontrolliert, wobei die Eidgenössische Zollverwaltung für die Überwachung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und die Fachstelle des Bundesamtes für Kultur (BAK) jeweils für die kulturgüterbezogenen Abklärungen zuständig ist. Die beiden Bundesbehörden führten so seit dem Inkrafttreten des KGTG 943 vertiefte und koordinierte Kontrollen durch. Diese betreffen sowohl den Handel als auch Private. In 169 Fällen wurden aufgrund der Kontrolle Strafverfahren auf kantonaler Ebene eingeleitet, die in 75 Fällen zu einer Verurteilung führten.</p><p>Mit den Kontrollen beim Kunsthandel und beim Auktionswesen wird überprüft, ob die Händlerin oder der Händler die Sorgfaltspflichten eingehalten hat und die von Artikel 16 KGTG vorgeschriebene Dokumentation vorlegen kann. Die Kontrolle wird von der Fachstelle des BAK vorgenommen. Zur Identifikation von Risikoobjekten wie Kulturgüter aus Krisenregionen sichtet die Fachstelle des BAK die Angebote des Handels konsequent, insbesondere durch die stichprobenweise Überprüfung der Kataloge und Angebote auf dem Internet. Die Kontrollen beim Handel werden prioritär unangemeldet auf dem Administrativweg durchgeführt. Für Kontrollen vor Ort schreibt Artikel 20 KGTV vor, dass diese in der Regel im Voraus anzukündigen sind. Seit Aufnahme der Kontrollen wurden so 46 vertiefte Kontrollverfahren durchgeführt, davon 43 unangemeldet auf dem Administrativweg und drei Kontrollen mit Anmeldung vor Ort. Da die notwendige Dokumentation vorgelegt werden konnte, mussten bis dato keine Strafverfahren eingeleitet werden.</p><p>Wenn Gefahr im Verzug ist, informiert die Fachstelle des BAK unverzüglich die Koordinationsstelle für Kulturgüter von Fedpol, damit der Fall von der kantonalen Strafverfolgungsbehörde untersucht wird. Diese verfügt aufgrund der Strafprozessordnung über die notwendigen Zwangsmassnahmen.</p><p>3. Liegen fundierte Hinweise vor, welche die Echtheit der Dokumente anzweifeln, werden sie einer genaueren Prüfung unterzogen. Im Zweifelsfall erfolgt eine Rückfrage, beispielsweise bei der ausstellenden Behörde einer Ausfuhrbewilligung. Bei einem Verdacht auf Urkundenfälschung muss eine Strafanzeige bei der zuständigen kantonalen Verfolgungsbehörde gemacht werden.</p><p>4. Das KGTG sieht vor, dass die Kontrollen der Sorgfaltspflicht nur die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen betreffen. Dennoch sind Sammlerinnen und Sammler von den Kulturgüterkontrollen an den Grenzen sowie von Artikel 24 KGTG betroffen.</p><p>5. Vgl. Antwort auf die Fragen 1 und 2.</p><p>6. Der Bundesrat hält fest, dass die Schweiz auf internationaler Ebene und seit der Ratifikation der Unesco-Konvention von 1970 sowie dem Inkrafttreten des KGTG für ihre Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Kulturgüterhandel anerkannt wird.</p><p>Der Bundesrat verfolgt aufmerksam die Entwicklungen in diesem Bereich. Er hat die konkreten internationalen Warnungen berücksichtigt und das Verbot von gestohlenen oder geplünderten mobilen Kulturgütern aus Syrien oder dem Irak in die Sanktionsmassnahmen in Bezug auf diese zwei Staaten integriert. Zudem wurde ein Projekt für eine Rahmenverordnung auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 KGTG erstellt. Es ermöglicht dem Bundesrat, gegebenenfalls rasch temporäre Massnahmen für die Erhaltung von bedrohtem mobilem Kulturerbe eines Staates zu verordnen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie viele Kontrollen im Auktionswesen und bei Kunsthändlern wurden vor Ort seit Inkrafttreten des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) am 1. Juni 2005 durchgeführt? (Statistische Angaben unter Beachtung des Datenschutzes mit Angaben zu Anzahl, Umfang und Jahr der Kontrollen).</p><p>2. Wie viele dieser Kontrollen erfolgten unangemeldet (Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 KGTG, falls Gefahr im Verzug ist)?</p><p>3. Werden Dokumente auf ihre Echtheit und ihren Aussagewert geprüft? Wie genau erfolgt diese Prüfung?</p><p>4. Werden nebst den Auktionswesen und den Händlern auch Sammler zur Verantwortung gezogen?</p><p>5. In wie vielen Fällen wurde ein Strafverfahren eingeleitet?</p><p>6. Kann der Bundesrat die Kritik der Fachleute nachvollziehen und sind Massnahmen vorgesehen, um die Kontrollen effizienter zu gestalten?</p>
  • Illegalen Handel mit antiken Kunstgütern besser kontrollieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der "NZZ am Sonntag" vom 12. Juli 2015 wird im Artikel "Kunst aus Kriegsgebiet" die Rolle der Bundesbehörden im Kampf gegen den illegalen Kunsthandel kritisiert. Händler würden zu wenig oft und zu wenig genau kontrolliert. Auch seien gefälschte Dokumente im Umlauf, die nicht auf ihre Echtheit und ihren Aussagewert geprüft würden. Die Fachstelle des Bundesamtes für Kultur, die für die Bekämpfung des illegalen Antikenhandels verantwortlich ist, gibt an, bis jetzt noch nie illegale Kulturgüter aus Syrien entdeckt zu haben. Marc-André Haldimann, Archäologe der Universität Bern und Schweizer Antikenmarktbeobachter für den Bund, hält es aber für naheliegend, dass Kulturgüter aus Raubgrabungen in Syrien in der Schweiz gehandelt werden. Dem Bund wird neben zu wenig und zu selten durchgeführten Kontrollen auch Beisshemmung gegenüber den Händlern vorgeworfen. Offenbar kam es bis heute auch zu keinem Strafverfahren aufgrund von Kontrollen vor Ort.</p>
    • <p>Der Transfer von gestohlenen oder geplünderten Kulturgütern ist in der Schweiz aufgrund von Artikel 24 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) verboten. Das KGTG enthält auch Bestimmungen zur Übertragung von Kulturgut, zu Rückgabegarantien, zu den Behörden, zur Amts- und Rechtshilfe sowie Strafbestimmungen für den Widerhandlungsfall.</p><p>1./2. Die Kontrolltätigkeit des Bundes erfolgt stichprobenweise auf der Basis einer Risikoanalyse, der Identifikation möglicher Eintrittsstellen von illegalen Kulturgütern in die Schweiz, der Interventionsmöglichkeiten der kontrollierenden Behörden sowie der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Kontrollen betreffen sowohl den grenzüberschreitenden Warenverkehr als auch die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Handel. Die Vollzugsbehörden der Schweiz beteiligen sich auch an internationalen Schwerpunktkontrollen im Bereich des illegalen Kulturgüterhandels.</p><p>Damit keine gestohlenen oder geplünderten Kulturgüter in die Schweiz gelangen, wird prioritär der Kulturgütertransfer an der Grenze kontrolliert, wobei die Eidgenössische Zollverwaltung für die Überwachung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und die Fachstelle des Bundesamtes für Kultur (BAK) jeweils für die kulturgüterbezogenen Abklärungen zuständig ist. Die beiden Bundesbehörden führten so seit dem Inkrafttreten des KGTG 943 vertiefte und koordinierte Kontrollen durch. Diese betreffen sowohl den Handel als auch Private. In 169 Fällen wurden aufgrund der Kontrolle Strafverfahren auf kantonaler Ebene eingeleitet, die in 75 Fällen zu einer Verurteilung führten.</p><p>Mit den Kontrollen beim Kunsthandel und beim Auktionswesen wird überprüft, ob die Händlerin oder der Händler die Sorgfaltspflichten eingehalten hat und die von Artikel 16 KGTG vorgeschriebene Dokumentation vorlegen kann. Die Kontrolle wird von der Fachstelle des BAK vorgenommen. Zur Identifikation von Risikoobjekten wie Kulturgüter aus Krisenregionen sichtet die Fachstelle des BAK die Angebote des Handels konsequent, insbesondere durch die stichprobenweise Überprüfung der Kataloge und Angebote auf dem Internet. Die Kontrollen beim Handel werden prioritär unangemeldet auf dem Administrativweg durchgeführt. Für Kontrollen vor Ort schreibt Artikel 20 KGTV vor, dass diese in der Regel im Voraus anzukündigen sind. Seit Aufnahme der Kontrollen wurden so 46 vertiefte Kontrollverfahren durchgeführt, davon 43 unangemeldet auf dem Administrativweg und drei Kontrollen mit Anmeldung vor Ort. Da die notwendige Dokumentation vorgelegt werden konnte, mussten bis dato keine Strafverfahren eingeleitet werden.</p><p>Wenn Gefahr im Verzug ist, informiert die Fachstelle des BAK unverzüglich die Koordinationsstelle für Kulturgüter von Fedpol, damit der Fall von der kantonalen Strafverfolgungsbehörde untersucht wird. Diese verfügt aufgrund der Strafprozessordnung über die notwendigen Zwangsmassnahmen.</p><p>3. Liegen fundierte Hinweise vor, welche die Echtheit der Dokumente anzweifeln, werden sie einer genaueren Prüfung unterzogen. Im Zweifelsfall erfolgt eine Rückfrage, beispielsweise bei der ausstellenden Behörde einer Ausfuhrbewilligung. Bei einem Verdacht auf Urkundenfälschung muss eine Strafanzeige bei der zuständigen kantonalen Verfolgungsbehörde gemacht werden.</p><p>4. Das KGTG sieht vor, dass die Kontrollen der Sorgfaltspflicht nur die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen betreffen. Dennoch sind Sammlerinnen und Sammler von den Kulturgüterkontrollen an den Grenzen sowie von Artikel 24 KGTG betroffen.</p><p>5. Vgl. Antwort auf die Fragen 1 und 2.</p><p>6. Der Bundesrat hält fest, dass die Schweiz auf internationaler Ebene und seit der Ratifikation der Unesco-Konvention von 1970 sowie dem Inkrafttreten des KGTG für ihre Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Kulturgüterhandel anerkannt wird.</p><p>Der Bundesrat verfolgt aufmerksam die Entwicklungen in diesem Bereich. Er hat die konkreten internationalen Warnungen berücksichtigt und das Verbot von gestohlenen oder geplünderten mobilen Kulturgütern aus Syrien oder dem Irak in die Sanktionsmassnahmen in Bezug auf diese zwei Staaten integriert. Zudem wurde ein Projekt für eine Rahmenverordnung auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 KGTG erstellt. Es ermöglicht dem Bundesrat, gegebenenfalls rasch temporäre Massnahmen für die Erhaltung von bedrohtem mobilem Kulturerbe eines Staates zu verordnen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie viele Kontrollen im Auktionswesen und bei Kunsthändlern wurden vor Ort seit Inkrafttreten des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) am 1. Juni 2005 durchgeführt? (Statistische Angaben unter Beachtung des Datenschutzes mit Angaben zu Anzahl, Umfang und Jahr der Kontrollen).</p><p>2. Wie viele dieser Kontrollen erfolgten unangemeldet (Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 KGTG, falls Gefahr im Verzug ist)?</p><p>3. Werden Dokumente auf ihre Echtheit und ihren Aussagewert geprüft? Wie genau erfolgt diese Prüfung?</p><p>4. Werden nebst den Auktionswesen und den Händlern auch Sammler zur Verantwortung gezogen?</p><p>5. In wie vielen Fällen wurde ein Strafverfahren eingeleitet?</p><p>6. Kann der Bundesrat die Kritik der Fachleute nachvollziehen und sind Massnahmen vorgesehen, um die Kontrollen effizienter zu gestalten?</p>
    • Illegalen Handel mit antiken Kunstgütern besser kontrollieren

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