Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung

ShortId
15.3840
Id
20153840
Updated
25.06.2025 00:04
Language
de
Title
Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung
AdditionalIndexing
2841;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz sind 1,3 Millionen Personen von Lärmbelastung betroffen. Dies verursacht Kosten von insgesamt ungefähr 1,2 Milliarden Franken (z. B. Gesundheitskosten).</p><p>Das Umweltschutzgesetz (USG) legt fest, dass der Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden muss. Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) legt fest, dass die Kantone und die Gemeinden die Sanierungen und die Schallschutzmassnahmen bei Strassen bis spätestens am 31. März 2018 durchführen müssen.</p><p>Trotz der geltenden Gesetzgebung und den getroffenen Massnahmen (z. B. Schallschutz, schallschluckende Strassenbeläge, Verkehrsbegrenzung) werden die Grenzwerte häufig überschritten. Ein Teil der Kantone und der Gemeinden hat keine Zeit, die gesamten Sanierungsmassnahmen in den Fristen, die die LSV vorgibt, umzusetzen.</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen, die das Bundesgericht festgelegt hat, können Personen, die übermässigem Lärm ausgesetzt sind, die Lärmverursacher wegen Wertverlust ihres Eigentums auf Schadenersatz verklagen. Der Bundesrat beabsichtigt, die richterlichen Voraussetzungen durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen (d. h. durch eine automatische Ausgleichszahlung an die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Kantone und/oder die Gemeinden für die Wertminderung der Liegenschaften, Entwurf Lärmausgleichsnorm). Diese Revision würde den lokalen Gebietskörperschaften enorme Kosten verursachen und ihre Kapazität verringern, Massnahmen zur Reduzierung von übermässigem Lärm zu ergreifen. Die öffentlichen Gelder müssten eher dazu verwendet werden, konkrete Massnahmen zur Lärmbegrenzung an der Quelle oder bei der Ausbreitung des Lärms zu finanzieren. Der Bundesrat soll zu diesem Zweck einen neuen Massnahmenplan vorlegen. Die Gebietskörperschaften, die sich für die Lärmbegrenzung einsetzen, müssen unterstützt werden.</p><p>Dieses Postulat folgt auf das Postulat 14.3161 (sein Inhalt ist identisch), das der Bundesrat angenommen hat. Das Postulat 14.3161 war umstritten. Aus formalen Gründen (altes Verfahren) und aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit wird der Nationalrat das Postulat 14.3161 wahrscheinlich nicht vor Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Jahren behandeln. Es wird deshalb erneut eingereicht.</p>
  • <p>Wie beim identisch lautenden Postulat 14.3161 beantragt der Bundesrat auch die Annahme des vorliegenden Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen neuen Massnahmenplan zur Verringerung der Entstehung und Ausbreitung von übermässigem Lärm vorzulegen. Diese Massnahmen würden diejenigen ergänzen, die bereits in der Lärmschutz-Verordnung vorgesehen sind.</p>
  • Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz sind 1,3 Millionen Personen von Lärmbelastung betroffen. Dies verursacht Kosten von insgesamt ungefähr 1,2 Milliarden Franken (z. B. Gesundheitskosten).</p><p>Das Umweltschutzgesetz (USG) legt fest, dass der Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden muss. Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) legt fest, dass die Kantone und die Gemeinden die Sanierungen und die Schallschutzmassnahmen bei Strassen bis spätestens am 31. März 2018 durchführen müssen.</p><p>Trotz der geltenden Gesetzgebung und den getroffenen Massnahmen (z. B. Schallschutz, schallschluckende Strassenbeläge, Verkehrsbegrenzung) werden die Grenzwerte häufig überschritten. Ein Teil der Kantone und der Gemeinden hat keine Zeit, die gesamten Sanierungsmassnahmen in den Fristen, die die LSV vorgibt, umzusetzen.</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen, die das Bundesgericht festgelegt hat, können Personen, die übermässigem Lärm ausgesetzt sind, die Lärmverursacher wegen Wertverlust ihres Eigentums auf Schadenersatz verklagen. Der Bundesrat beabsichtigt, die richterlichen Voraussetzungen durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen (d. h. durch eine automatische Ausgleichszahlung an die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Kantone und/oder die Gemeinden für die Wertminderung der Liegenschaften, Entwurf Lärmausgleichsnorm). Diese Revision würde den lokalen Gebietskörperschaften enorme Kosten verursachen und ihre Kapazität verringern, Massnahmen zur Reduzierung von übermässigem Lärm zu ergreifen. Die öffentlichen Gelder müssten eher dazu verwendet werden, konkrete Massnahmen zur Lärmbegrenzung an der Quelle oder bei der Ausbreitung des Lärms zu finanzieren. Der Bundesrat soll zu diesem Zweck einen neuen Massnahmenplan vorlegen. Die Gebietskörperschaften, die sich für die Lärmbegrenzung einsetzen, müssen unterstützt werden.</p><p>Dieses Postulat folgt auf das Postulat 14.3161 (sein Inhalt ist identisch), das der Bundesrat angenommen hat. Das Postulat 14.3161 war umstritten. Aus formalen Gründen (altes Verfahren) und aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit wird der Nationalrat das Postulat 14.3161 wahrscheinlich nicht vor Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Jahren behandeln. Es wird deshalb erneut eingereicht.</p>
    • <p>Wie beim identisch lautenden Postulat 14.3161 beantragt der Bundesrat auch die Annahme des vorliegenden Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen neuen Massnahmenplan zur Verringerung der Entstehung und Ausbreitung von übermässigem Lärm vorzulegen. Diese Massnahmen würden diejenigen ergänzen, die bereits in der Lärmschutz-Verordnung vorgesehen sind.</p>
    • Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung

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