Flexiblere Kollektivverwertung im Urheberrecht
- ShortId
-
15.3849
- Id
-
20153849
- Updated
-
28.07.2023 05:41
- Language
-
de
- Title
-
Flexiblere Kollektivverwertung im Urheberrecht
- AdditionalIndexing
-
12;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Wo urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen in grösserer Zahl verwendet werden (z. B. Radio und TV, in Bibliotheken, Wissenschaft und Forschung), muss der Rechteerwerb aus Effizienzgründen kollektiv erfolgen. Das URG sieht dafür zwei Möglichkeiten vor: freiwillige Kollektivlizenzen (von Verwertungsgesellschaften in Vertretung ihrer Mitglieder erteilt) und die obligatorische Kollektivverwertung, bei der die Verwertungsgesellschaften aufgrund genehmigter Tarife Lizenzen erteilen. Diese gelten auch für Berechtigte an Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die nicht Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaften sind.</p><p>Die Beschränkung auf diese zwei Instrumente ist jedoch problematisch: Bei freiwilligen Kollektivlizenzen bleibt der Rechteerwerb unvollständig, da er auf die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften beschränkt ist. Die obligatorische Kollektivverwertung andererseits kann sich nicht den raschen Wandel der Werknutzungen, etwa im Onlinebereich, anpassen. Es braucht daher eine zusätzliche, flexiblere Lösung.</p><p>Vor allem skandinavische Länder praktizieren seit rund fünfzig Jahren die "Erweiterte Kollektivlizenz" ("Extended Collective License"). In Ländern wie Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden wird sie immer wichtiger, da Berechtigte wie Nutzer sie befürworten. Mit der rasch voranschreitenden Onlinenutzung von Werken erhält die effizient zu handhabende Erweiterte Kollektivlizenz zusätzliche Bedeutung.</p><p>Als Basis dienen freiwillig getroffene Kollektivvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerinnen und Nutzern, die dann für alle Werke/Leistungen einer Gattung gelten. Entschädigungen werden gleichmässig auf Mitglieder und Nichtmitglieder verteilt. Die EU-Richtlinie 1993/83 (Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung) stellt u. a. auf die Erweiterte Kollektivlizenz ab. Die Richtlinien 2012/28 (Nutzung von verwaisten Werken) und 2014/26 (kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten) erwähnen solche Regelungen als Möglichkeit der Umsetzung in nationales Recht. Grossbritannien hat vor kurzem eine Regelung der Erweiterten Kollektivlizenz in den Copyright, Patent and Design Act eingefügt.</p>
- <p>Das Urheberrecht geht grundsätzlich von einer Individualverwertung aus. Sie kann in Fällen von Massennutzungen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen zu einem unerwünschten Hindernis werden, wenn der Aufwand, die einzelnen Lizenzen einzuholen, zu gross wird. Das Urheberrechtsgesetz sieht deswegen vor, dass der Bundesrat per Verordnung für Verwertungsbereiche die kollektive Verwertung vorsehen kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.</p><p>Mit dem Instrument der "erweiterten Kollektivlizenz" könnte in diesen Fällen im Interesse der Nutzer und der Rechteinhaber tatsächlich schneller reagiert werden. Der Bundesrat wird deshalb im Rahmen der Vernehmlassung darlegen, wie die "erweiterte Kollektivlizenz" im Urheberrechtsgesetz verankert werden kann. Inhaltlich ist damit das Postulat erfüllt. Ein gesonderter Bericht an das Parlament ist deswegen nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament rechtzeitig auf die Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtes hin in einem Bericht darzulegen, wie die "erweiterte Kollektivlizenz" im Urheberrechtsgesetzes verankert werden kann. Dabei zeigt er die internationale Praxis auf und er legt dar, inwiefern eine solche Regelung die heute geltenden Möglichkeiten freiwilliger oder obligatorischer Kollektivlizenzen in der Schweiz ergänzen könnte.</p>
- Flexiblere Kollektivverwertung im Urheberrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wo urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen in grösserer Zahl verwendet werden (z. B. Radio und TV, in Bibliotheken, Wissenschaft und Forschung), muss der Rechteerwerb aus Effizienzgründen kollektiv erfolgen. Das URG sieht dafür zwei Möglichkeiten vor: freiwillige Kollektivlizenzen (von Verwertungsgesellschaften in Vertretung ihrer Mitglieder erteilt) und die obligatorische Kollektivverwertung, bei der die Verwertungsgesellschaften aufgrund genehmigter Tarife Lizenzen erteilen. Diese gelten auch für Berechtigte an Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die nicht Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaften sind.</p><p>Die Beschränkung auf diese zwei Instrumente ist jedoch problematisch: Bei freiwilligen Kollektivlizenzen bleibt der Rechteerwerb unvollständig, da er auf die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften beschränkt ist. Die obligatorische Kollektivverwertung andererseits kann sich nicht den raschen Wandel der Werknutzungen, etwa im Onlinebereich, anpassen. Es braucht daher eine zusätzliche, flexiblere Lösung.</p><p>Vor allem skandinavische Länder praktizieren seit rund fünfzig Jahren die "Erweiterte Kollektivlizenz" ("Extended Collective License"). In Ländern wie Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden wird sie immer wichtiger, da Berechtigte wie Nutzer sie befürworten. Mit der rasch voranschreitenden Onlinenutzung von Werken erhält die effizient zu handhabende Erweiterte Kollektivlizenz zusätzliche Bedeutung.</p><p>Als Basis dienen freiwillig getroffene Kollektivvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerinnen und Nutzern, die dann für alle Werke/Leistungen einer Gattung gelten. Entschädigungen werden gleichmässig auf Mitglieder und Nichtmitglieder verteilt. Die EU-Richtlinie 1993/83 (Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung) stellt u. a. auf die Erweiterte Kollektivlizenz ab. Die Richtlinien 2012/28 (Nutzung von verwaisten Werken) und 2014/26 (kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten) erwähnen solche Regelungen als Möglichkeit der Umsetzung in nationales Recht. Grossbritannien hat vor kurzem eine Regelung der Erweiterten Kollektivlizenz in den Copyright, Patent and Design Act eingefügt.</p>
- <p>Das Urheberrecht geht grundsätzlich von einer Individualverwertung aus. Sie kann in Fällen von Massennutzungen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen zu einem unerwünschten Hindernis werden, wenn der Aufwand, die einzelnen Lizenzen einzuholen, zu gross wird. Das Urheberrechtsgesetz sieht deswegen vor, dass der Bundesrat per Verordnung für Verwertungsbereiche die kollektive Verwertung vorsehen kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.</p><p>Mit dem Instrument der "erweiterten Kollektivlizenz" könnte in diesen Fällen im Interesse der Nutzer und der Rechteinhaber tatsächlich schneller reagiert werden. Der Bundesrat wird deshalb im Rahmen der Vernehmlassung darlegen, wie die "erweiterte Kollektivlizenz" im Urheberrechtsgesetz verankert werden kann. Inhaltlich ist damit das Postulat erfüllt. Ein gesonderter Bericht an das Parlament ist deswegen nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament rechtzeitig auf die Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtes hin in einem Bericht darzulegen, wie die "erweiterte Kollektivlizenz" im Urheberrechtsgesetzes verankert werden kann. Dabei zeigt er die internationale Praxis auf und er legt dar, inwiefern eine solche Regelung die heute geltenden Möglichkeiten freiwilliger oder obligatorischer Kollektivlizenzen in der Schweiz ergänzen könnte.</p>
- Flexiblere Kollektivverwertung im Urheberrecht
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