Asylzentren. Überprüfung der Zweckmässigkeit beschränkter Ausgangszeiten
- ShortId
-
15.3853
- Id
-
20153853
- Updated
-
28.07.2023 05:43
- Language
-
de
- Title
-
Asylzentren. Überprüfung der Zweckmässigkeit beschränkter Ausgangszeiten
- AdditionalIndexing
-
2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Heute stellen wir fest, dass viele neue Empfangszentren geöffnet werden müssen, um auf die Ankunft von Asylsuchenden auf unserem Staatsgebiet reagieren zu können. Damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewahrt werden kann, müssen wirksame Massnahmen getroffen werden.</p><p>Die Ankunft dieser Migrantinnen und Migranten führt nämlich manchmal zu einem spannungsgeladenen Verhältnis mit der Nachbarschaft. Grund dafür ist das Verhalten einzelner Personen, die unsere Gesetze und Vorschriften nicht einhalten. Wir wissen zudem, dass ein Teil der abgewiesenen Asylsuchenden, vorwiegend nachts, mit Drogen handelt.</p>
- <p>Asylsuchende halten sich in der Regel nur zu Beginn des Asylverfahrens in einer Unterkunft des Bundes auf. Dieser Aufenthalt dauert im Durchschnitt weniger als 30 Tage. Kommt es während dieser Zeit zu strafrechtlich relevanten Vorfällen, so werden diese konsequent bei der Polizei angezeigt. Daneben kann die zuständige kantonale Behörde gegen Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, gezielte Ein- und Ausgrenzungen verfügen oder eine ausländerrechtliche Haft anordnen (Art. 74ff. des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005; SR 142.20). Der mit der dringlichen Revision des Asylgesetzes (SR 142.31) neu eingeführte Artikel 26 Absatz 1bis erlaubt überdies, dass das Staatssekretariat für Migration Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder den ordentlichen Betrieb der Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) erheblich stören, in besonderen Zentren unterbringen kann (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Quadri 13.3467).</p><p>Die Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (EJPD-Verordnung; SR 142.311.23) sieht verschiedene weitere Massnahmen vor zur Sicherung eines geordneten Unterkunftsbetriebs und damit auch zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. So darf etwa das Sicherheitspersonal Asylsuchende sowie deren mitgeführte Sachen durchsuchen und namentlich Waffen, Betäubungsmittel und alkoholische Getränke sicherstellen. Asylsuchende dürfen die Empfangs- und Aussenstellen des Bundes zudem nur von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr und an Wochenenden von Freitag um 9 Uhr bis Sonntag um 19 Uhr verlassen. Asylsuchenden kann sodann der Ausgang verweigert werden, wenn sie sich nicht an die Hausordnung oder an andere Auflagen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung halten (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 der EJPD-Verordnung). Das vielfältige Angebot an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen wie auch Hausarbeiten dient ausserdem dazu, den Asylsuchenden in den EVZ und in den anderen Unterkünften des Bundes eine geregelte Tagesstruktur zu geben.</p><p>Nach ihrem Aufenthalt in einer Unterkunft des Bundes werden Asylsuchende auf die Kantone verteilt. Ab diesem Zeitpunkt obliegt die Ausgestaltung der Unterbringung sowie die Versorgung und Betreuung der Asylsuchenden den Kantonen. Die Bestimmung des Ortes, an welchem die Kantone die ihnen zugewiesenen Asylsuchenden unterbringen sowie die Festlegung der Regeln, die in den kantonalen Zentren gelten, liegen in der Kompetenz der Kantone.</p><p>Allfälligen Sicherheitsproblemen kann nach Einschätzung des Bundesrates mit einer konsequenten Anwendung der bestehenden Instrumente wirksam begegnet werden. Eine stärkere generelle Einschränkung der Öffnungszeiten der Unterkünfte des Bundes für Asylsuchende erscheint nicht erforderlich, lässt sich nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen und wäre mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben kaum mehr vereinbar (vgl. Stellungnahmen des Bundesrates zur Motion Fehr Hans 15.3556 sowie zur Standesinitiative Aargau 99.301).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, in dem er die Möglichkeit beurteilt, in allen Bundeszentren für Asylsuchende und allen kantonalen Asylzentren beschränkte Ausgangszeiten einzuführen. So sollen die Lärmbelästigung für die Nachbarschaft reduziert, ungebührliches Verhalten aller Art vermieden und die Asylsuchenden von illegalen Aktivitäten abgebracht werden. Ausserdem ist zu prüfen, welche administrativen und disziplinarischen Bestimmungen bei Nichtbeachten der Ausgangszeiten angewendet werden können.</p>
- Asylzentren. Überprüfung der Zweckmässigkeit beschränkter Ausgangszeiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Heute stellen wir fest, dass viele neue Empfangszentren geöffnet werden müssen, um auf die Ankunft von Asylsuchenden auf unserem Staatsgebiet reagieren zu können. Damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewahrt werden kann, müssen wirksame Massnahmen getroffen werden.</p><p>Die Ankunft dieser Migrantinnen und Migranten führt nämlich manchmal zu einem spannungsgeladenen Verhältnis mit der Nachbarschaft. Grund dafür ist das Verhalten einzelner Personen, die unsere Gesetze und Vorschriften nicht einhalten. Wir wissen zudem, dass ein Teil der abgewiesenen Asylsuchenden, vorwiegend nachts, mit Drogen handelt.</p>
- <p>Asylsuchende halten sich in der Regel nur zu Beginn des Asylverfahrens in einer Unterkunft des Bundes auf. Dieser Aufenthalt dauert im Durchschnitt weniger als 30 Tage. Kommt es während dieser Zeit zu strafrechtlich relevanten Vorfällen, so werden diese konsequent bei der Polizei angezeigt. Daneben kann die zuständige kantonale Behörde gegen Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, gezielte Ein- und Ausgrenzungen verfügen oder eine ausländerrechtliche Haft anordnen (Art. 74ff. des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005; SR 142.20). Der mit der dringlichen Revision des Asylgesetzes (SR 142.31) neu eingeführte Artikel 26 Absatz 1bis erlaubt überdies, dass das Staatssekretariat für Migration Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder den ordentlichen Betrieb der Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) erheblich stören, in besonderen Zentren unterbringen kann (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Quadri 13.3467).</p><p>Die Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (EJPD-Verordnung; SR 142.311.23) sieht verschiedene weitere Massnahmen vor zur Sicherung eines geordneten Unterkunftsbetriebs und damit auch zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. So darf etwa das Sicherheitspersonal Asylsuchende sowie deren mitgeführte Sachen durchsuchen und namentlich Waffen, Betäubungsmittel und alkoholische Getränke sicherstellen. Asylsuchende dürfen die Empfangs- und Aussenstellen des Bundes zudem nur von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr und an Wochenenden von Freitag um 9 Uhr bis Sonntag um 19 Uhr verlassen. Asylsuchenden kann sodann der Ausgang verweigert werden, wenn sie sich nicht an die Hausordnung oder an andere Auflagen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung halten (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 der EJPD-Verordnung). Das vielfältige Angebot an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen wie auch Hausarbeiten dient ausserdem dazu, den Asylsuchenden in den EVZ und in den anderen Unterkünften des Bundes eine geregelte Tagesstruktur zu geben.</p><p>Nach ihrem Aufenthalt in einer Unterkunft des Bundes werden Asylsuchende auf die Kantone verteilt. Ab diesem Zeitpunkt obliegt die Ausgestaltung der Unterbringung sowie die Versorgung und Betreuung der Asylsuchenden den Kantonen. Die Bestimmung des Ortes, an welchem die Kantone die ihnen zugewiesenen Asylsuchenden unterbringen sowie die Festlegung der Regeln, die in den kantonalen Zentren gelten, liegen in der Kompetenz der Kantone.</p><p>Allfälligen Sicherheitsproblemen kann nach Einschätzung des Bundesrates mit einer konsequenten Anwendung der bestehenden Instrumente wirksam begegnet werden. Eine stärkere generelle Einschränkung der Öffnungszeiten der Unterkünfte des Bundes für Asylsuchende erscheint nicht erforderlich, lässt sich nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen und wäre mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben kaum mehr vereinbar (vgl. Stellungnahmen des Bundesrates zur Motion Fehr Hans 15.3556 sowie zur Standesinitiative Aargau 99.301).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, in dem er die Möglichkeit beurteilt, in allen Bundeszentren für Asylsuchende und allen kantonalen Asylzentren beschränkte Ausgangszeiten einzuführen. So sollen die Lärmbelästigung für die Nachbarschaft reduziert, ungebührliches Verhalten aller Art vermieden und die Asylsuchenden von illegalen Aktivitäten abgebracht werden. Ausserdem ist zu prüfen, welche administrativen und disziplinarischen Bestimmungen bei Nichtbeachten der Ausgangszeiten angewendet werden können.</p>
- Asylzentren. Überprüfung der Zweckmässigkeit beschränkter Ausgangszeiten
Back to List