Beiträge nach Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Einseitigkeit beheben
- ShortId
-
15.3866
- Id
-
20153866
- Updated
-
28.07.2023 05:58
- Language
-
de
- Title
-
Beiträge nach Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Einseitigkeit beheben
- AdditionalIndexing
-
04;24;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Jugendorganisationen und Jungparteien werden vom Bund unterstützt. Eine Analyse der Beiträge zeigt aber, dass inzwischen auf stossende Weise Geld vor allem für linke Anliegen ausgegeben wird. Es scheint, je linker die Ausrichtung desto mehr Beiträge, insbesondere bei den Jungparteien, wo anhand der Mitgliederstärke aufgezeigt werden kann, dass linke Jungparteien vergleichsweise wesentlich mehr Geld bekommen als bürgerliche Jungparteien. Man stelle sich vor, die Fraktionsbeiträge im Bundesparlament würden plötzlich gemäss diesen politischen Kriterien ausgeschüttet.</p><p>Darüber hinaus fällt auf, dass insbesondere EU-Befürworter wie YES und foraus und andere Jugendorganisationen mit grossmehrheitlich linker Ausrichtung profitieren.</p><p>Letztes Jahr wurden noch Beiträge für christlich geprägte Jungendorganisationen gestrichen, da sie gemäss Verwaltung weniger auf die Jugendförderung ausgerichtet seien, dafür umso mehr auf ein übergeordnetes Ziel. Es wird hier definitiv mit verschiedenen Ellen gemessen.</p>
- <p>Die Kriterien der Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten sind in Artikel 7 Absatz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; SR 446.1), in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung (SR 446.11) und in den Richtlinien dazu festgelegt. Das KJFG ist seit 2013 in Kraft, die Kriterien zu Artikel 7 Absatz 2 wurden vor der Inkraftsetzung mit den Betroffenen diskutiert und sind seither zweimal evaluiert worden. Sie werden von den Jugendorganisationen als zielführend und aussagekräftig gewertet. Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt effizient, was die Organisationen selbst bestätigen.</p><p>Nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung (SR 101) setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass "Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden". Der Bundesrat erachtet die stärkere Nutzung des integrativen Potenzials der Kinder- und Jugendarbeit für zentral. Es entspricht dem Verfassungsauftrag, dass die Angebote Kindern und Jugendlichen beider Geschlechter, der verschiedenen sozialen Lebenslagen sowie jenen mit Behinderungen offen stehen. Dem Bundesrat ist es zudem ein Anliegen, die politische Partizipation zu fördern, was sich in der Unterstützung der Jugendarbeit der Jungparteien des gesamten politischen Spektrums niederschlägt.</p><p>Das Kernanliegen des KJFG ist die Förderung der Kinder und Jugendlichen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeit von Kinder- und Jugendorganisationen von politischen, religiösen oder sonstigen Wertvorstellungen geleitet wird, diese sind jedoch den Grundprinzipien des Gesetzes untergeordnet. Die Unterschiede bei der Höhe der Finanzhilfen begründen sich ausschliesslich in den definierten Sachkriterien auf der Grundlage der Tätigkeiten der Organisationen. Die Werthaltungen sind in keinem Fall Berechnungsgrundlage für Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG.</p><p>Das KJFG sieht eine regelmässige Prüfung der Organisationen hinsichtlich der Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen vor. Das BSV hat 2014 und 2015 einigen glaubensbasierten Organisationen die Finanzhilfen entzogen, weil die betreffenden Organisationen sich nicht am Zweck des KJFG orientieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen in seinem Urteil B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 vollumfänglich gestützt, da sich die Tätigkeiten der Organisationen an den Zielen des KJFG, das heisst die Förderung der Kinder und Jugendlichen, zu orientieren haben und nicht Mittel zum eigenen Zweck der Organisationen sein dürfen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert die Beurteilungsgrundlagen, insbesondere jene welche als qualitative Faktoren betitelt werden, betreffend Artikel 7 Absatz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes anzupassen, und zwar mit folgenden Zielsetzungen:</p><p>1. Politische Kriterien wie Frauenquoten, Integrationsleistungen, sogenannte Professionalisierungskriterien sollen aus diesem Fragenkatalog gestrichen werden.</p><p>2. Nicht messbare und unnötige Bürokratie (Papier- und Konzeptaufwand) steigernde Kriterien sind zu entfernen.</p><p>3. Es braucht stattdessen nur einfache, unbürokratische und unpolitische Kriterien, wie etwa die Anzahl Mitglieder, Sprachenvertretung, die kantonsübergreifende bzw. nationale Bedeutung.</p><p>4. Übergeordnete politische oder gesellschaftliche Ziele, wie etwa Umweltschutz, EU-Beitritt, Arbeitnehmerschutz, interkulturelle Verständigung oder auch christlich-missionarische Ziele, sollen entweder für alle zum Ausschluss führen oder für niemanden.</p>
- Beiträge nach Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Einseitigkeit beheben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Jugendorganisationen und Jungparteien werden vom Bund unterstützt. Eine Analyse der Beiträge zeigt aber, dass inzwischen auf stossende Weise Geld vor allem für linke Anliegen ausgegeben wird. Es scheint, je linker die Ausrichtung desto mehr Beiträge, insbesondere bei den Jungparteien, wo anhand der Mitgliederstärke aufgezeigt werden kann, dass linke Jungparteien vergleichsweise wesentlich mehr Geld bekommen als bürgerliche Jungparteien. Man stelle sich vor, die Fraktionsbeiträge im Bundesparlament würden plötzlich gemäss diesen politischen Kriterien ausgeschüttet.</p><p>Darüber hinaus fällt auf, dass insbesondere EU-Befürworter wie YES und foraus und andere Jugendorganisationen mit grossmehrheitlich linker Ausrichtung profitieren.</p><p>Letztes Jahr wurden noch Beiträge für christlich geprägte Jungendorganisationen gestrichen, da sie gemäss Verwaltung weniger auf die Jugendförderung ausgerichtet seien, dafür umso mehr auf ein übergeordnetes Ziel. Es wird hier definitiv mit verschiedenen Ellen gemessen.</p>
- <p>Die Kriterien der Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten sind in Artikel 7 Absatz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; SR 446.1), in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung (SR 446.11) und in den Richtlinien dazu festgelegt. Das KJFG ist seit 2013 in Kraft, die Kriterien zu Artikel 7 Absatz 2 wurden vor der Inkraftsetzung mit den Betroffenen diskutiert und sind seither zweimal evaluiert worden. Sie werden von den Jugendorganisationen als zielführend und aussagekräftig gewertet. Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt effizient, was die Organisationen selbst bestätigen.</p><p>Nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung (SR 101) setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass "Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden". Der Bundesrat erachtet die stärkere Nutzung des integrativen Potenzials der Kinder- und Jugendarbeit für zentral. Es entspricht dem Verfassungsauftrag, dass die Angebote Kindern und Jugendlichen beider Geschlechter, der verschiedenen sozialen Lebenslagen sowie jenen mit Behinderungen offen stehen. Dem Bundesrat ist es zudem ein Anliegen, die politische Partizipation zu fördern, was sich in der Unterstützung der Jugendarbeit der Jungparteien des gesamten politischen Spektrums niederschlägt.</p><p>Das Kernanliegen des KJFG ist die Förderung der Kinder und Jugendlichen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeit von Kinder- und Jugendorganisationen von politischen, religiösen oder sonstigen Wertvorstellungen geleitet wird, diese sind jedoch den Grundprinzipien des Gesetzes untergeordnet. Die Unterschiede bei der Höhe der Finanzhilfen begründen sich ausschliesslich in den definierten Sachkriterien auf der Grundlage der Tätigkeiten der Organisationen. Die Werthaltungen sind in keinem Fall Berechnungsgrundlage für Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG.</p><p>Das KJFG sieht eine regelmässige Prüfung der Organisationen hinsichtlich der Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen vor. Das BSV hat 2014 und 2015 einigen glaubensbasierten Organisationen die Finanzhilfen entzogen, weil die betreffenden Organisationen sich nicht am Zweck des KJFG orientieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen in seinem Urteil B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 vollumfänglich gestützt, da sich die Tätigkeiten der Organisationen an den Zielen des KJFG, das heisst die Förderung der Kinder und Jugendlichen, zu orientieren haben und nicht Mittel zum eigenen Zweck der Organisationen sein dürfen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert die Beurteilungsgrundlagen, insbesondere jene welche als qualitative Faktoren betitelt werden, betreffend Artikel 7 Absatz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes anzupassen, und zwar mit folgenden Zielsetzungen:</p><p>1. Politische Kriterien wie Frauenquoten, Integrationsleistungen, sogenannte Professionalisierungskriterien sollen aus diesem Fragenkatalog gestrichen werden.</p><p>2. Nicht messbare und unnötige Bürokratie (Papier- und Konzeptaufwand) steigernde Kriterien sind zu entfernen.</p><p>3. Es braucht stattdessen nur einfache, unbürokratische und unpolitische Kriterien, wie etwa die Anzahl Mitglieder, Sprachenvertretung, die kantonsübergreifende bzw. nationale Bedeutung.</p><p>4. Übergeordnete politische oder gesellschaftliche Ziele, wie etwa Umweltschutz, EU-Beitritt, Arbeitnehmerschutz, interkulturelle Verständigung oder auch christlich-missionarische Ziele, sollen entweder für alle zum Ausschluss führen oder für niemanden.</p>
- Beiträge nach Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Einseitigkeit beheben
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