Grundlagen für einen zeitgemässen postmortalen Persönlichkeitsschutz. Recht auf Einsicht in Krankenakten von Verstorbenen

ShortId
15.3873
Id
20153873
Updated
28.07.2023 05:49
Language
de
Title
Grundlagen für einen zeitgemässen postmortalen Persönlichkeitsschutz. Recht auf Einsicht in Krankenakten von Verstorbenen
AdditionalIndexing
1236;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das neue Erwachsenenschutzrecht regelt das Verfahren bei Entscheidungen über medizinische Behandlungen bei urteilsunfähigen Personen. Dazu hat der Gesetzgeber Rechte für Vertreter geschaffen. Die vertretungsberechtigte Person kann neu rechtsgültig über medizinische Massnahmen bei einem Urteilsunfähigen entscheiden, wenn sie über die medizinische Situation vollständig informiert ist. </p><p>Der Arzt muss die vertretungsberechtigte Person vollständig aufklären. Dem Vertreter steht die volle Entscheidungsbefugnis zu, um im Interesse des Urteilsunfähigen bei medizinischen Massnahmen zu handeln. Er muss unter Umständen sogar über Reanimationsmassnahmen befinden. Der Entscheid des gesetzlichen Vertreters erstreckt sich hinsichtlich Wirkung bis über den Tod des Urteilsunfähigen hinaus. Stirbt dieser, kann sich der Vertreter jedoch nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen, um an die Krankenakten zu gelangen. In diesen Fällen greift der postmortale Persönlichkeitsschutz. Der Arzt ist - mangels postmortaler Einsichtsrechte von gesetzlichen Vertretern - an das Berufsgeheimnis gebunden. </p><p>Teure Behördenverfahren zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis sind dann notwendig, falls der Vertretungsberechtigte an die medizinischen Akten gelangen will. Diese unnötigen Hürden sind für den Vertreter unzumutbar. Das fehlende Einsichtsrecht kann das Misstrauen gegenüber den Behandelnden erhöhen und zur Vermutung führen, eine Fehlbehandlung sei Ursache für den Tod gewesen.</p><p>Dem Vertretungsberechtigten, welcher die Vertretung auch tatsächlich wahrgenommen hat, muss deshalb Akteneinsicht nach dem Tod zustehen, ansonsten er einen allfälligen Behandlungsfehler nur mit grossem Aufwand abklären kann. In diesen Fällen würde der postmortale Persönlichkeitsschutz nicht die Rechte des Verstorbenen schützen, sondern die Interessen der Behandelnden, die sich nach einem Behandlungsfehler schützen wollen. </p><p>Das postmortale Einsichtsrecht wäre auch für Ärzte ein Vorteil, die sich mit einem ungerechtfertigten Fehlervorwurf konfrontiert sehen. Sie könnten sich dann ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Wehr setzen.</p>
  • <p>Das Arztgeheimnis gilt grundsätzlich umfassend. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist gegenüber Dritten zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Ehe- und Lebenspartnern und Angehörigen der Patientin oder des Patienten. Die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient kann die Ärztin oder den Arzt vom Arztgeheimnis entbinden. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde kann - unter Vornahme einer Interessenabwägung - eine Entbindung vom Arztgeheimnis verfügen.</p><p>Gestützt auf die Artikel 370ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann jede urteilsfähige Person eine sogenannte Patientenverfügung erstellen und darin festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann zudem auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Das Gesetz listet in Artikel 378 ZGB ausserdem weitere Personen auf, die aufgrund ihrer Beziehung zur urteilsunfähigen Person berechtigt sind, über die Durchführung von medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat der Vertreterin oder dem Vertreter dabei einzig diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen von Bedeutung sind (Art. 377 Abs. 2 ZGB).</p><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wirken die Geheimhaltungsinteressen der Patientin oder des Patienten über den Tod hinaus. Da in der Regel kein expliziter Wille der Patientin oder des Patienten geäussert wird, die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt vom Arztgeheimnis zu entbinden, gilt dieses grundsätzlich weiter (Urteil des Bundesgerichtes vom 26. April 1995, publ. in: Semaine Judiciaire 1996, 253ff., Erw. 3.a). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine mutmassliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten zur Weitergabe bestimmter Informationen an Dritte angenommen werden kann, wobei hier gemäss der Rechtsprechung aber grosse Zurückhaltung angebracht ist (BGer, a. a. O., Erw. 3.a). Beim Entscheid über medizinische Massnahmen zu Lebzeiten einer Patientin oder eines Patienten und bei der Abklärung allfälliger Verantwortlichkeiten nach deren Tod handelt es sich um sehr unterschiedliche Situationen: Im ersten Fall ist die Offenlegung über die für den Entscheid wesentlichen Umstände durch die Ärztin oder den Arzt vorgesehen, damit ein Entscheid im Interesse der urteilsunfähigen Person überhaupt getroffen werden kann. Die Interessen der urteilsunfähigen Person werden auf diese Weise am besten geschützt, eine Interessenabwägung im Einzelfall ist aufgrund der besonderen Umstände der Situation nicht erforderlich. Soll dagegen abgeklärt werden, ob ein Behandlungsfehler und eine allfällige Verantwortlichkeit vorliegen, dient die Einsicht nicht mehr ausschliesslich den Interessen der verstorbenen Person, und es besteht die Gefahr, dass deren Persönlichkeitsrechte mit einem pauschalen Akteneinsichtsrecht für bestimmte Drittpersonen verletzt werden. Es erscheint deshalb zum Schutz der Interessen der verstorbenen Person notwendig, dass das ordentliche Verfahren zur Entbindung vom Arztgeheimnis durchlaufen wird und eine für den Einzelfall angemessene Lösung angeordnet werden kann, beispielsweise eine Einsicht nur in bestimmte Teile der Krankengeschichte oder eine Einsichtnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt (so im Urteil des Bundesgerichtes vom 26. April 1995, Sem. Jud. 1996, 253ff., Erw. 3.a sowie im Urteil des Obergerichtes Schaffhausen vom 22. Dezember 1989, ZBl 1990, 364ff., Erw. 5b aa).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Datenschutzgesetz so anzupassen, dass die Angehörigen postmortal einen Zugang zur Krankengeschichte des Angehörigen erhalten, wenn sie dieses Recht laut Erwachsenenschutzgesetz schon wahrgenommen haben.</p>
  • Grundlagen für einen zeitgemässen postmortalen Persönlichkeitsschutz. Recht auf Einsicht in Krankenakten von Verstorbenen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das neue Erwachsenenschutzrecht regelt das Verfahren bei Entscheidungen über medizinische Behandlungen bei urteilsunfähigen Personen. Dazu hat der Gesetzgeber Rechte für Vertreter geschaffen. Die vertretungsberechtigte Person kann neu rechtsgültig über medizinische Massnahmen bei einem Urteilsunfähigen entscheiden, wenn sie über die medizinische Situation vollständig informiert ist. </p><p>Der Arzt muss die vertretungsberechtigte Person vollständig aufklären. Dem Vertreter steht die volle Entscheidungsbefugnis zu, um im Interesse des Urteilsunfähigen bei medizinischen Massnahmen zu handeln. Er muss unter Umständen sogar über Reanimationsmassnahmen befinden. Der Entscheid des gesetzlichen Vertreters erstreckt sich hinsichtlich Wirkung bis über den Tod des Urteilsunfähigen hinaus. Stirbt dieser, kann sich der Vertreter jedoch nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen, um an die Krankenakten zu gelangen. In diesen Fällen greift der postmortale Persönlichkeitsschutz. Der Arzt ist - mangels postmortaler Einsichtsrechte von gesetzlichen Vertretern - an das Berufsgeheimnis gebunden. </p><p>Teure Behördenverfahren zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis sind dann notwendig, falls der Vertretungsberechtigte an die medizinischen Akten gelangen will. Diese unnötigen Hürden sind für den Vertreter unzumutbar. Das fehlende Einsichtsrecht kann das Misstrauen gegenüber den Behandelnden erhöhen und zur Vermutung führen, eine Fehlbehandlung sei Ursache für den Tod gewesen.</p><p>Dem Vertretungsberechtigten, welcher die Vertretung auch tatsächlich wahrgenommen hat, muss deshalb Akteneinsicht nach dem Tod zustehen, ansonsten er einen allfälligen Behandlungsfehler nur mit grossem Aufwand abklären kann. In diesen Fällen würde der postmortale Persönlichkeitsschutz nicht die Rechte des Verstorbenen schützen, sondern die Interessen der Behandelnden, die sich nach einem Behandlungsfehler schützen wollen. </p><p>Das postmortale Einsichtsrecht wäre auch für Ärzte ein Vorteil, die sich mit einem ungerechtfertigten Fehlervorwurf konfrontiert sehen. Sie könnten sich dann ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Wehr setzen.</p>
    • <p>Das Arztgeheimnis gilt grundsätzlich umfassend. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist gegenüber Dritten zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Ehe- und Lebenspartnern und Angehörigen der Patientin oder des Patienten. Die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient kann die Ärztin oder den Arzt vom Arztgeheimnis entbinden. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde kann - unter Vornahme einer Interessenabwägung - eine Entbindung vom Arztgeheimnis verfügen.</p><p>Gestützt auf die Artikel 370ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann jede urteilsfähige Person eine sogenannte Patientenverfügung erstellen und darin festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann zudem auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Das Gesetz listet in Artikel 378 ZGB ausserdem weitere Personen auf, die aufgrund ihrer Beziehung zur urteilsunfähigen Person berechtigt sind, über die Durchführung von medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat der Vertreterin oder dem Vertreter dabei einzig diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen von Bedeutung sind (Art. 377 Abs. 2 ZGB).</p><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wirken die Geheimhaltungsinteressen der Patientin oder des Patienten über den Tod hinaus. Da in der Regel kein expliziter Wille der Patientin oder des Patienten geäussert wird, die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt vom Arztgeheimnis zu entbinden, gilt dieses grundsätzlich weiter (Urteil des Bundesgerichtes vom 26. April 1995, publ. in: Semaine Judiciaire 1996, 253ff., Erw. 3.a). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine mutmassliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten zur Weitergabe bestimmter Informationen an Dritte angenommen werden kann, wobei hier gemäss der Rechtsprechung aber grosse Zurückhaltung angebracht ist (BGer, a. a. O., Erw. 3.a). Beim Entscheid über medizinische Massnahmen zu Lebzeiten einer Patientin oder eines Patienten und bei der Abklärung allfälliger Verantwortlichkeiten nach deren Tod handelt es sich um sehr unterschiedliche Situationen: Im ersten Fall ist die Offenlegung über die für den Entscheid wesentlichen Umstände durch die Ärztin oder den Arzt vorgesehen, damit ein Entscheid im Interesse der urteilsunfähigen Person überhaupt getroffen werden kann. Die Interessen der urteilsunfähigen Person werden auf diese Weise am besten geschützt, eine Interessenabwägung im Einzelfall ist aufgrund der besonderen Umstände der Situation nicht erforderlich. Soll dagegen abgeklärt werden, ob ein Behandlungsfehler und eine allfällige Verantwortlichkeit vorliegen, dient die Einsicht nicht mehr ausschliesslich den Interessen der verstorbenen Person, und es besteht die Gefahr, dass deren Persönlichkeitsrechte mit einem pauschalen Akteneinsichtsrecht für bestimmte Drittpersonen verletzt werden. Es erscheint deshalb zum Schutz der Interessen der verstorbenen Person notwendig, dass das ordentliche Verfahren zur Entbindung vom Arztgeheimnis durchlaufen wird und eine für den Einzelfall angemessene Lösung angeordnet werden kann, beispielsweise eine Einsicht nur in bestimmte Teile der Krankengeschichte oder eine Einsichtnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt (so im Urteil des Bundesgerichtes vom 26. April 1995, Sem. Jud. 1996, 253ff., Erw. 3.a sowie im Urteil des Obergerichtes Schaffhausen vom 22. Dezember 1989, ZBl 1990, 364ff., Erw. 5b aa).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Datenschutzgesetz so anzupassen, dass die Angehörigen postmortal einen Zugang zur Krankengeschichte des Angehörigen erhalten, wenn sie dieses Recht laut Erwachsenenschutzgesetz schon wahrgenommen haben.</p>
    • Grundlagen für einen zeitgemässen postmortalen Persönlichkeitsschutz. Recht auf Einsicht in Krankenakten von Verstorbenen

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