Video-on-Demand-Nutzungen. Vergütung für Filmurheber und -schauspieler

ShortId
15.3876
Id
20153876
Updated
28.07.2023 05:51
Language
de
Title
Video-on-Demand-Nutzungen. Vergütung für Filmurheber und -schauspieler
AdditionalIndexing
12;1211;2831;34
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>VoD-Angebote haben das bisherige Vermieten physischer Werkexemplare praktisch abgelöst. Damit hat die Praxis geltende gesetzliche Realität überholt, denn das URG sieht für diese neue und zunehmende Nutzungsart keine Regelung vor, welche dem Rechtsanspruch der Urheber genügend Rechnung trüge: Während Artikel 13 URG den Urhebern beim traditionellen Vermietgeschäft eine Vergütung garantiert, gehen Filmurheber und Filmschauspieler leer aus, wenn ihre Filme von Online-Plattformen konsumiert werden. Global tätige Unternehmen erzielen mit VoD-Angeboten beachtliche Umsätze.</p>
  • <p>1./2. Urheber und Interpreten haben das ausschliessliche Recht, Werke oder Darbietungen, an denen sie berechtigt sind, über Video on Demand (VoD) zu verwerten. Wenn die Urheber und Interpreten bei der VoD-Verwertung für ihr Schaffen nicht oder ungenügend entschädigt werden, liegt dies nicht an einem ungenügenden Urheberrechtsschutz, sondern daran, dass sie für die VoD-Verwertung für sie nachteilige Verträge abschliessen. Das Ungleichgewicht könnte beispielsweise korrigiert werden, indem die Urheber und Interpreten ihr ausschliessliches Recht den Verwertungsgesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung übertragen.</p><p>3./4. Gegen die vorgeschlagene Lösung spricht, dass hierdurch eine Mehrfachvergütung zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten geschaffen wird. Sie müssten einerseits die Lizenzkosten für die Lizenzierung der ausschliesslichen Rechte tragen und andererseits die aus dem Vergütungsanspruch entstehenden Kosten. Beide Kostenarten würden vom VoD-Anbieter auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt. Es würde eine Situation geschaffen, die mit derjenigen bei der Leerträgervergütung vergleichbar ist. Die Arbeitsgruppe Urheberrecht (Agur 12) stellte fest, dass dieses Nebeneinanderbestehen mehrerer Vergütungen der Akzeptanz des Systems schadet und zu vermeiden ist. Gegen die vorgeschlagene Lösung spricht auch, dass deren Einführung in der Agur 12 ausdrücklich gefordert wurde, sich aber innerhalb der Agur 12 nicht als mehrheitsfähig erwies.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt in der anstehenden Revision des Urheberrechts, den Fokus auf die verbesserte Pirateriebekämpfung und die effizientere kollektive Verwertung zu legen. Er lehnt sich dabei eng an den in der Agur 12 gefundenen Gesamtkonsens an. Das ermöglicht einen straffen Zeitplan, was dem von Urheber- und Interpretenseite geltend gemachten, dringenden Handlungsbedarf entgegenkommt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung der VoD-Nutzungsart sowie die Tatsache, dass die Kulturschaffenden Gefahr laufen, bei VoD-Nutzungen überhaupt nicht für ihr Schaffen entgolten zu werden, wenn das URG diesbezüglich nicht revidiert wird?</p><p>2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass im revidierten Urheberrecht gewährleistet ist, dass Kulturschaffende, deren Werke zunehmend über Video on Demand (VoD) genutzt werden, fair mit entsprechenden Verwertungserträgen entschädigt werden?</p><p>3. Ist er bereit, im Entwurf des zu revidierenden URG den unverzichtbaren Anspruch auf angemessene Vergütung für Filmurheber und Filmschauspieler gegenüber VoD-Anbietern vorzusehen?</p><p>4. Wenn Nein: Welche Massnahmen sieht er vor, um - auch bei anderen möglichen neuen Geschäftsmodellen - eine angemessene Beteiligung der Kulturschaffenden an den Verwertungserlösen sicherzustellen?</p>
  • Video-on-Demand-Nutzungen. Vergütung für Filmurheber und -schauspieler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>VoD-Angebote haben das bisherige Vermieten physischer Werkexemplare praktisch abgelöst. Damit hat die Praxis geltende gesetzliche Realität überholt, denn das URG sieht für diese neue und zunehmende Nutzungsart keine Regelung vor, welche dem Rechtsanspruch der Urheber genügend Rechnung trüge: Während Artikel 13 URG den Urhebern beim traditionellen Vermietgeschäft eine Vergütung garantiert, gehen Filmurheber und Filmschauspieler leer aus, wenn ihre Filme von Online-Plattformen konsumiert werden. Global tätige Unternehmen erzielen mit VoD-Angeboten beachtliche Umsätze.</p>
    • <p>1./2. Urheber und Interpreten haben das ausschliessliche Recht, Werke oder Darbietungen, an denen sie berechtigt sind, über Video on Demand (VoD) zu verwerten. Wenn die Urheber und Interpreten bei der VoD-Verwertung für ihr Schaffen nicht oder ungenügend entschädigt werden, liegt dies nicht an einem ungenügenden Urheberrechtsschutz, sondern daran, dass sie für die VoD-Verwertung für sie nachteilige Verträge abschliessen. Das Ungleichgewicht könnte beispielsweise korrigiert werden, indem die Urheber und Interpreten ihr ausschliessliches Recht den Verwertungsgesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung übertragen.</p><p>3./4. Gegen die vorgeschlagene Lösung spricht, dass hierdurch eine Mehrfachvergütung zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten geschaffen wird. Sie müssten einerseits die Lizenzkosten für die Lizenzierung der ausschliesslichen Rechte tragen und andererseits die aus dem Vergütungsanspruch entstehenden Kosten. Beide Kostenarten würden vom VoD-Anbieter auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt. Es würde eine Situation geschaffen, die mit derjenigen bei der Leerträgervergütung vergleichbar ist. Die Arbeitsgruppe Urheberrecht (Agur 12) stellte fest, dass dieses Nebeneinanderbestehen mehrerer Vergütungen der Akzeptanz des Systems schadet und zu vermeiden ist. Gegen die vorgeschlagene Lösung spricht auch, dass deren Einführung in der Agur 12 ausdrücklich gefordert wurde, sich aber innerhalb der Agur 12 nicht als mehrheitsfähig erwies.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt in der anstehenden Revision des Urheberrechts, den Fokus auf die verbesserte Pirateriebekämpfung und die effizientere kollektive Verwertung zu legen. Er lehnt sich dabei eng an den in der Agur 12 gefundenen Gesamtkonsens an. Das ermöglicht einen straffen Zeitplan, was dem von Urheber- und Interpretenseite geltend gemachten, dringenden Handlungsbedarf entgegenkommt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung der VoD-Nutzungsart sowie die Tatsache, dass die Kulturschaffenden Gefahr laufen, bei VoD-Nutzungen überhaupt nicht für ihr Schaffen entgolten zu werden, wenn das URG diesbezüglich nicht revidiert wird?</p><p>2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass im revidierten Urheberrecht gewährleistet ist, dass Kulturschaffende, deren Werke zunehmend über Video on Demand (VoD) genutzt werden, fair mit entsprechenden Verwertungserträgen entschädigt werden?</p><p>3. Ist er bereit, im Entwurf des zu revidierenden URG den unverzichtbaren Anspruch auf angemessene Vergütung für Filmurheber und Filmschauspieler gegenüber VoD-Anbietern vorzusehen?</p><p>4. Wenn Nein: Welche Massnahmen sieht er vor, um - auch bei anderen möglichen neuen Geschäftsmodellen - eine angemessene Beteiligung der Kulturschaffenden an den Verwertungserlösen sicherzustellen?</p>
    • Video-on-Demand-Nutzungen. Vergütung für Filmurheber und -schauspieler

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