Wettbewerbsrechtliche Spannungsfelder. Fragwürdige Projekte staatlicher Unternehmen

ShortId
15.3879
Id
20153879
Updated
14.11.2025 06:42
Language
de
Title
Wettbewerbsrechtliche Spannungsfelder. Fragwürdige Projekte staatlicher Unternehmen
AdditionalIndexing
15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Swisscom und SRG geniessen im Rahmen der Gesetze (Wettbewerbsrecht, Fernmeldegesetz, Radio- und Fernsehgesetz) und ihrer jeweiligen Konzessionen unternehmerische Autonomie. Es steht ihnen grundsätzlich frei, Kooperationen (Beteiligungen, Allianzen, Joint Ventures usw.) mit beliebigen Partnern einzugehen.</p><p>Im Falle von Swisscom knüpft der Bundesrat in seiner Rolle als Mehrheitsaktionär gewisse Bedingungen an Kooperationen. Gemäss den geltenden strategischen Zielen des Bundesrates für Swisscom müssen Kooperationen zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beitragen, führungsmässig gut betreut werden können und dem Risikoaspekt genügend Rechnung tragen. Der Bundesrat sieht keine Anzeichen, dass diese Voraussetzungen bei der angekündigten Werbeallianz von SRG, Swisscom und Ringier nicht erfüllt wären.</p><p>Die SRG ist eine autonome und unabhängige private Gesellschaft ohne Bundesbeteiligung. Der Bundesrat hat keinen Einfluss auf die Geschäftsstrategie.</p><p>Die Auswirkungen der angekündigten Werbeallianz von SRG, Swisscom und Ringier auf den Wettbewerb sind Gegenstand laufender Untersuchungen. Das UVEK hat zu beurteilen, ob der Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt wird, und die Weko führt eine vertiefte kartellrechtliche Prüfung durch. Sollten gravierende Wettbewerbsverzerrungen oder schwerwiegende Gefährdungen der anderen Schweizer Medien festgestellt werden, sehen sowohl das Wettbewerbs- als auch das Rundfunkrecht entsprechende Massnahmen vor.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet es nicht als seine Aufgabe, das Rechtssystem anderer Staaten zu beurteilen.</p><p>4. Der Bundesrat erkennt keinen grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen den Mandaten von Hansueli Loosli als Verwaltungsratspräsident von Swisscom und Coop. Der Bundesrat geht davon aus, dass die übliche Ausstandpflicht zum Tragen kommt, sollten Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäften auftreten.</p><p>5. Swisscom und SRG tragen als Partner des Joint Ventures selbstverständlich einen Teil des unternehmerischen Risikos. Dies ist aus Sicht des Bundesrates so lange unproblematisch, als damit keine untragbaren finanziellen Risiken für den Bundeshaushalt verbunden sind. Mit den strategischen Zielen für Swisscom und mit der Finanzaufsicht des UVEK über die SRG stehen wirksame Instrumente zur Verfügung, um die finanziellen Risiken für den Bundeshaushalt unter Kontrolle zu halten. Der Bundesrat enthält sich grundsätzlich jeglicher Intervention in das operative Geschäft von Swisscom. Die vom Bundesrat abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates der SRG handeln nicht weisungsgebunden.</p><p>6./7. Alle beteiligten Unternehmen sind an das geltende Datenschutzrecht gebunden. Je nach Konstellation erlaubt dieses eine Bekanntgabe von Personendaten nur mit der Einwilligung der betroffenen Person. Gewisse besonders gravierende Verstösse sind strafbar, aber auch dies hängt von der Konstellation ab und kann nicht allgemein beurteilt werden. Der Bundesrat erwartet, dass alle beteiligten Unternehmen die einschlägigen Bestimmungen einhalten.</p><p>8. Die Unternehmen sind selbstverständlich auch bei Zusammenschlüssen dazu verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere die Gewährleistung einer transparenten Information über die beabsichtigten Datenbearbeitungen und wo erforderlich die Einholung der Zustimmung der Kunden) einzuhalten und sorgfältig zu prüfen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte beobachtet die Entwicklungen genau und wird gegebenenfalls im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenz die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Swisscom gehört mehrheitlich dem Bund und hat einen Grundversorgungsauftrag; sie ist nicht "privatisiert". Mobilfunk- und Breitbandmarkt sowie die Glasfaserinfrastruktur sind von ihr dominiert. So verfügt Swisscom über Nutzungs- und Bewegungsdaten unzähliger Einwohner in der Schweiz. Ähnlich ist es bei der SRG, welche sich massgeblich durch Empfangsgebühren finanziert und auf nationaler Ebene eine faktische Monopolstellung hat.</p><p>Vor diesem Hintergrund wirft der Zusammenschluss von SRG, Swisscom und Ringier diverse Fragen auf. Nun sind die angesprochenen Nutzungsdaten in den Händen eines einzelnen privaten Medienhauses, welches sich durch diesen Zusammenschluss gegenüber anderen privaten Anbietern einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen möchte.</p><p>Gleichzeitig wird unter dem Namen "Project Thor" eine weitere Allianz bekannt, welche Swisscom und Coop zusammen lanciert haben. Die beiden Unternehmen, welche mit Hansueli Loosli beide denselben Verwaltungsratspräsidenten haben, wollen eine gemeinsame Online-Handelsplattform aufbauen. Auch hier verbündet sich ein Staatsbetrieb mit einem einzelnen privaten Unternehmen.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Dürfen Unternehmen des Bundes mit öffentlichem Auftrag oder marktbeherrschender Stellung bei der Auswahl von Partnern einzelne Firmen willkürlich bevorzugen und so den Markt verzerren?</p><p>2. Wie beurteilt er in diesem Zusammenhang die deutsche Rechtsprechung zum Beihilferecht?</p><p>3. Wie stellt er sicher, dass bei den genannten Zusammenschlüssen keine Quersubventionierungen stattfinden und der Wettbewerb nicht verzerrt bzw. ausgeschaltet wird?</p><p>4. Hält er die Personalunion von Hansueli Loosli als Verwaltungsratspräsident sowohl von Swisscom als auch von Coop nicht für problematisch?</p><p>5. Wie kann verhindert werden, dass finanzielle Risiken aus diesen Joint Ventures der SRG bzw. Swisscom überwälzt werden? Wird er diesbezüglich in den Verwaltungsräten von Swisscom und SRG vorstellig, bzw. instruiert er die Vertreter des Bundes entsprechend?</p><p>6. Wie wird sichergestellt, dass höchstens anonymisierte Daten zwischen den Anbietern ausgetauscht werden?</p><p>7. Welche strafrechtlichen Folgen hätte ein gesetzwidriger Datenaustausch?</p><p>8. Welche Haltung vertritt der eidgenössische Datenschützer bezüglich dieser Zusammenschlüsse? Welche Auflagen sind zu machen?</p>
  • Wettbewerbsrechtliche Spannungsfelder. Fragwürdige Projekte staatlicher Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Swisscom und SRG geniessen im Rahmen der Gesetze (Wettbewerbsrecht, Fernmeldegesetz, Radio- und Fernsehgesetz) und ihrer jeweiligen Konzessionen unternehmerische Autonomie. Es steht ihnen grundsätzlich frei, Kooperationen (Beteiligungen, Allianzen, Joint Ventures usw.) mit beliebigen Partnern einzugehen.</p><p>Im Falle von Swisscom knüpft der Bundesrat in seiner Rolle als Mehrheitsaktionär gewisse Bedingungen an Kooperationen. Gemäss den geltenden strategischen Zielen des Bundesrates für Swisscom müssen Kooperationen zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beitragen, führungsmässig gut betreut werden können und dem Risikoaspekt genügend Rechnung tragen. Der Bundesrat sieht keine Anzeichen, dass diese Voraussetzungen bei der angekündigten Werbeallianz von SRG, Swisscom und Ringier nicht erfüllt wären.</p><p>Die SRG ist eine autonome und unabhängige private Gesellschaft ohne Bundesbeteiligung. Der Bundesrat hat keinen Einfluss auf die Geschäftsstrategie.</p><p>Die Auswirkungen der angekündigten Werbeallianz von SRG, Swisscom und Ringier auf den Wettbewerb sind Gegenstand laufender Untersuchungen. Das UVEK hat zu beurteilen, ob der Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt wird, und die Weko führt eine vertiefte kartellrechtliche Prüfung durch. Sollten gravierende Wettbewerbsverzerrungen oder schwerwiegende Gefährdungen der anderen Schweizer Medien festgestellt werden, sehen sowohl das Wettbewerbs- als auch das Rundfunkrecht entsprechende Massnahmen vor.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet es nicht als seine Aufgabe, das Rechtssystem anderer Staaten zu beurteilen.</p><p>4. Der Bundesrat erkennt keinen grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen den Mandaten von Hansueli Loosli als Verwaltungsratspräsident von Swisscom und Coop. Der Bundesrat geht davon aus, dass die übliche Ausstandpflicht zum Tragen kommt, sollten Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäften auftreten.</p><p>5. Swisscom und SRG tragen als Partner des Joint Ventures selbstverständlich einen Teil des unternehmerischen Risikos. Dies ist aus Sicht des Bundesrates so lange unproblematisch, als damit keine untragbaren finanziellen Risiken für den Bundeshaushalt verbunden sind. Mit den strategischen Zielen für Swisscom und mit der Finanzaufsicht des UVEK über die SRG stehen wirksame Instrumente zur Verfügung, um die finanziellen Risiken für den Bundeshaushalt unter Kontrolle zu halten. Der Bundesrat enthält sich grundsätzlich jeglicher Intervention in das operative Geschäft von Swisscom. Die vom Bundesrat abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates der SRG handeln nicht weisungsgebunden.</p><p>6./7. Alle beteiligten Unternehmen sind an das geltende Datenschutzrecht gebunden. Je nach Konstellation erlaubt dieses eine Bekanntgabe von Personendaten nur mit der Einwilligung der betroffenen Person. Gewisse besonders gravierende Verstösse sind strafbar, aber auch dies hängt von der Konstellation ab und kann nicht allgemein beurteilt werden. Der Bundesrat erwartet, dass alle beteiligten Unternehmen die einschlägigen Bestimmungen einhalten.</p><p>8. Die Unternehmen sind selbstverständlich auch bei Zusammenschlüssen dazu verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere die Gewährleistung einer transparenten Information über die beabsichtigten Datenbearbeitungen und wo erforderlich die Einholung der Zustimmung der Kunden) einzuhalten und sorgfältig zu prüfen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte beobachtet die Entwicklungen genau und wird gegebenenfalls im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenz die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Swisscom gehört mehrheitlich dem Bund und hat einen Grundversorgungsauftrag; sie ist nicht "privatisiert". Mobilfunk- und Breitbandmarkt sowie die Glasfaserinfrastruktur sind von ihr dominiert. So verfügt Swisscom über Nutzungs- und Bewegungsdaten unzähliger Einwohner in der Schweiz. Ähnlich ist es bei der SRG, welche sich massgeblich durch Empfangsgebühren finanziert und auf nationaler Ebene eine faktische Monopolstellung hat.</p><p>Vor diesem Hintergrund wirft der Zusammenschluss von SRG, Swisscom und Ringier diverse Fragen auf. Nun sind die angesprochenen Nutzungsdaten in den Händen eines einzelnen privaten Medienhauses, welches sich durch diesen Zusammenschluss gegenüber anderen privaten Anbietern einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen möchte.</p><p>Gleichzeitig wird unter dem Namen "Project Thor" eine weitere Allianz bekannt, welche Swisscom und Coop zusammen lanciert haben. Die beiden Unternehmen, welche mit Hansueli Loosli beide denselben Verwaltungsratspräsidenten haben, wollen eine gemeinsame Online-Handelsplattform aufbauen. Auch hier verbündet sich ein Staatsbetrieb mit einem einzelnen privaten Unternehmen.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Dürfen Unternehmen des Bundes mit öffentlichem Auftrag oder marktbeherrschender Stellung bei der Auswahl von Partnern einzelne Firmen willkürlich bevorzugen und so den Markt verzerren?</p><p>2. Wie beurteilt er in diesem Zusammenhang die deutsche Rechtsprechung zum Beihilferecht?</p><p>3. Wie stellt er sicher, dass bei den genannten Zusammenschlüssen keine Quersubventionierungen stattfinden und der Wettbewerb nicht verzerrt bzw. ausgeschaltet wird?</p><p>4. Hält er die Personalunion von Hansueli Loosli als Verwaltungsratspräsident sowohl von Swisscom als auch von Coop nicht für problematisch?</p><p>5. Wie kann verhindert werden, dass finanzielle Risiken aus diesen Joint Ventures der SRG bzw. Swisscom überwälzt werden? Wird er diesbezüglich in den Verwaltungsräten von Swisscom und SRG vorstellig, bzw. instruiert er die Vertreter des Bundes entsprechend?</p><p>6. Wie wird sichergestellt, dass höchstens anonymisierte Daten zwischen den Anbietern ausgetauscht werden?</p><p>7. Welche strafrechtlichen Folgen hätte ein gesetzwidriger Datenaustausch?</p><p>8. Welche Haltung vertritt der eidgenössische Datenschützer bezüglich dieser Zusammenschlüsse? Welche Auflagen sind zu machen?</p>
    • Wettbewerbsrechtliche Spannungsfelder. Fragwürdige Projekte staatlicher Unternehmen

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