Verzicht auf die Revision der Gebührenverordnung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
- ShortId
-
15.3884
- Id
-
20153884
- Updated
-
28.07.2023 05:47
- Language
-
de
- Title
-
Verzicht auf die Revision der Gebührenverordnung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
- AdditionalIndexing
-
2446;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Entwurf der neuen Gebührenverordnung des Bazl werden verschiedene gebührenpflichtige Tatbestände neu und zusätzlich geschaffen. Zudem erfolgt eine massive Erhöhung der Gebührenrahmen nach oben. Dadurch wird der Handlungsspielraum der Verwaltung stark erweitert, und es besteht die Möglichkeit grosser Mehrbelastungen mit Gebühren.</p><p>Wegen Erfahrungen im Einzelfall muss nicht eine Änderung der gesamten Verordnung vorgenommen werden. Zudem verlangt die vom UVEK angegebene Bundesgerichtspraxis nicht zwingend eine Revision.</p><p>Die vorgesehene Änderung der Gebührenverordnung des Bazl steht im klaren Widerspruch zu den luftfahrtpolitischen Zielen des Bundesrates. Sie erhöht die Kosten der Industrie, schwächt die Wettbewerbsfähigkeit und gefährdet Arbeitsplätze sowie die Existenz von Flugbetrieben. Auf die Revision der Gebührenverordnung des Bazl im vorgeschlagenen Sinn muss deshalb verzichtet werden. Die Vorlage ist zurückzuziehen.</p>
- <p>Die geltende Gebührenverordnung des Bazl wurde im September 2007 erlassen und stammt aus der Zeit vor der Übernahme des EU-Luftfahrtrechts durch die Schweiz. Die Schweiz übernimmt im Bereich Luftverkehr aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) im Wesentlichen die Rechtsentwicklungen der EU. Die Verordnung über die Gebühren des Bazl ist daher an die neuen Regelungen anzupassen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen zu Pilotenlizenzen und zur Prüfung von Piloten (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der für die Schweiz gültigen Fassung) sowie die Zertifizierung und Marktzulassung von Luftfahrtunternehmen (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der für die Schweiz gültigen Fassung). Zudem sind die Gebührenmodelle der Aeromedical Centers sowie der Fliegerärzte (AME) dem Regime der EU anzupassen (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der für die Schweiz gültigen Fassung).</p><p>Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtes (Urteil 2C_840/2011 vom 30. April 2012) ist zudem der Gebührenrahmen - insbesondere die Maximalgebühr - in einzelnen Bereichen anzuheben. Damit wird erreicht, dass auch für umfangreiche Zertifizierungen, wie sie in Ausnahmefällen vorkommen, entsprechend dem damit verbundenen Prüfungsaufwand Rechnung gestellt werden kann. Die Gebühr wird weiterhin nach Aufwand berechnet; der Maximalbetrag wird in der Praxis denn auch kaum je erreicht. Eine Mehrbelastung resultiert nur in wenigen Fällen. Auch im Vergleich mit anderen Luftfahrtbehörden sind die Gebühren und angepassten Maximalbeträge weiterhin eher tief, und die massgebenden Stundenansätze des Bazl bleiben mit 180 Franken pro Expertenstunde vergleichsweise moderat. Die Ansätze in der Schweiz wurden seit 2007 zudem nie der Teuerung angepasst und liegen deutlich unter den Vollkosten.</p><p>Aus den genannten Gründen hat der Bundesrat die Revision der Gebührenverordnung am 28. Oktober 2015 beschlossen und setzt sie auf den 1. Januar 2016 in Kraft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die im Sommer 2015 angekündete Revision der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-Bazl) mit geplanter Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 vollumfänglich zurückzuziehen und definitiv auf die Revision zu verzichten.</p>
- Verzicht auf die Revision der Gebührenverordnung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Entwurf der neuen Gebührenverordnung des Bazl werden verschiedene gebührenpflichtige Tatbestände neu und zusätzlich geschaffen. Zudem erfolgt eine massive Erhöhung der Gebührenrahmen nach oben. Dadurch wird der Handlungsspielraum der Verwaltung stark erweitert, und es besteht die Möglichkeit grosser Mehrbelastungen mit Gebühren.</p><p>Wegen Erfahrungen im Einzelfall muss nicht eine Änderung der gesamten Verordnung vorgenommen werden. Zudem verlangt die vom UVEK angegebene Bundesgerichtspraxis nicht zwingend eine Revision.</p><p>Die vorgesehene Änderung der Gebührenverordnung des Bazl steht im klaren Widerspruch zu den luftfahrtpolitischen Zielen des Bundesrates. Sie erhöht die Kosten der Industrie, schwächt die Wettbewerbsfähigkeit und gefährdet Arbeitsplätze sowie die Existenz von Flugbetrieben. Auf die Revision der Gebührenverordnung des Bazl im vorgeschlagenen Sinn muss deshalb verzichtet werden. Die Vorlage ist zurückzuziehen.</p>
- <p>Die geltende Gebührenverordnung des Bazl wurde im September 2007 erlassen und stammt aus der Zeit vor der Übernahme des EU-Luftfahrtrechts durch die Schweiz. Die Schweiz übernimmt im Bereich Luftverkehr aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) im Wesentlichen die Rechtsentwicklungen der EU. Die Verordnung über die Gebühren des Bazl ist daher an die neuen Regelungen anzupassen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen zu Pilotenlizenzen und zur Prüfung von Piloten (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der für die Schweiz gültigen Fassung) sowie die Zertifizierung und Marktzulassung von Luftfahrtunternehmen (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der für die Schweiz gültigen Fassung). Zudem sind die Gebührenmodelle der Aeromedical Centers sowie der Fliegerärzte (AME) dem Regime der EU anzupassen (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der für die Schweiz gültigen Fassung).</p><p>Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtes (Urteil 2C_840/2011 vom 30. April 2012) ist zudem der Gebührenrahmen - insbesondere die Maximalgebühr - in einzelnen Bereichen anzuheben. Damit wird erreicht, dass auch für umfangreiche Zertifizierungen, wie sie in Ausnahmefällen vorkommen, entsprechend dem damit verbundenen Prüfungsaufwand Rechnung gestellt werden kann. Die Gebühr wird weiterhin nach Aufwand berechnet; der Maximalbetrag wird in der Praxis denn auch kaum je erreicht. Eine Mehrbelastung resultiert nur in wenigen Fällen. Auch im Vergleich mit anderen Luftfahrtbehörden sind die Gebühren und angepassten Maximalbeträge weiterhin eher tief, und die massgebenden Stundenansätze des Bazl bleiben mit 180 Franken pro Expertenstunde vergleichsweise moderat. Die Ansätze in der Schweiz wurden seit 2007 zudem nie der Teuerung angepasst und liegen deutlich unter den Vollkosten.</p><p>Aus den genannten Gründen hat der Bundesrat die Revision der Gebührenverordnung am 28. Oktober 2015 beschlossen und setzt sie auf den 1. Januar 2016 in Kraft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die im Sommer 2015 angekündete Revision der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-Bazl) mit geplanter Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 vollumfänglich zurückzuziehen und definitiv auf die Revision zu verzichten.</p>
- Verzicht auf die Revision der Gebührenverordnung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
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