Sind alle Eritreer an Leib und Leben verfolgt?

ShortId
15.3904
Id
20153904
Updated
28.07.2023 05:57
Language
de
Title
Sind alle Eritreer an Leib und Leben verfolgt?
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Anbetracht der Tatsache, dass die Meinungen darüber auseinandergehen, ob alle Eritreer an Leib und Leben gefährdet sind, forderte der Luzerner Regierungsrat Guido Graf, eritreischen Asylsuchenden nicht den "Flüchtlings"-Status zu verleihen, sondern den "Vorläufig aufgenommen"-Status. Es ist bekannt, dass die Lage in Eritrea mangels verlässlicher Quellen (wie das Staatssekretariat für Migration auf seiner Website zugibt) nicht zuverlässig beurteilt werden kann.</p>
  • <p>1. Wie der Bundesrat bereits ausgeführt hat (vgl. bspw. Antwort des Bundesrates zur Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 15.3094 vom 11. März 2015), werden in Eritrea Deserteure und Wehrdienstverweigerer regelmässig ohne Gerichtsverfahren von Militärkommandanten beurteilt und nach eigenem Ermessen bestraft. Die entsprechenden Strafmassnahmen haben häufig einen unmenschlichen und erniedrigenden Charakter und zeichnen sich durch ausserordentliche Härte aus. Entsprechende Sanktionierungen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern in Eritrea können daher unter Umständen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darstellen. Die Sanktionierungen erfolgen grundsätzlich aus politischen Gründen, insbesondere wegen oppositioneller Haltung, und können deshalb die Flüchtlingseigenschaft begründen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).</p><p>Ausserdem werden Zuwiderhandlungen eritreischer Staatsangehöriger gegen die eritreischen Ausreisebestimmungen bzw. Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, mit bis zu fünf Jahren Haft, einer hohen Busse oder beidem bestraft. Tatsächlich erfolgt die Bestrafung bei illegaler Ausreise aber in der Regel aussergerichtlich und im Ergebnis oft willkürlich. Auch diese Umstände können, wie oben erläutert, die Flüchtlingseigenschaft begründen.</p><p>2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wertet laufend Erkenntnisse des UNHCR und anderer UN-Organisationen, internationaler Menschenrechtsorganisationen und weiterer vertrauenswürdiger Quellen aus. Zusätzlich führt es einen intensiven Austausch mit internationalen Experten aus Wissenschaft, Politik und internationalen Organisationen, mit den Migrationsämtern anderer Staaten und mit dem Europäischen Asylunterstützungsbüro (Easo). Nach Möglichkeit beschafft das SEM auch Informationen bei Vertretern der Behörden Eritreas und dessen Nachbarstaaten. So führte das SEM im November 2013 eine Dienstreise nach Eritrea sowie zwei Reisen in die Lager der eritreischen Flüchtlinge in Sudan (Januar 2012) und Äthiopien (September 2014) durch. Auf dieser Quellenbasis überprüft das SEM seine Praxis laufend bei der Beurteilung eritreischer Asylgesuche.</p><p>Der aktuelle Erkenntnisstand wurde im Mai 2015 in einem ausführlichen Bericht des Easo veröffentlicht (<a href="https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/aktuell/news/2015/2015-06-11.html">https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/aktuell/news/2015/2015-06-11.html</a>). Derzeit besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich die Lage in Eritrea verbessert hat.</p><p>3. Welchen Schutz Menschen aus Eritrea in der Schweiz erhalten, ist keine politische, sondern eine rechtliche Frage. Das SEM prüft jeden Fall einzeln. Im ersten Halbjahr 2015 wurde 47 Prozent der eritreischen Asylsuchenden Asyl gewährt. 34 Prozent wurden als Flüchtlinge, 9 Prozent wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen. 4 Prozent wurden aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug einer Wegweisung ohne vorläufige Aufnahme wird angeordnet, wenn eine Person im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Regierung zu befürchten hat. Schliesslich erhielten 6 Prozent im Rahmen der Dublin-Verordnung einen Nichteintretensentscheid.</p><p>Die Asylpraxis der Schweiz für eritreische Staatsangehörige ist mit derjenigen der europäischen Staaten vergleichbar.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Mit welcher Begründung wird asylsuchenden Eritreern überdurchschnittlich häufig der Flüchtlings-Status gewährt?</p><p>2. Auf welche Grundlagen zur Beurteilung der Lage in Eritrea stützt sich der Bundesrat?</p><p>3. Wenn die Lage eines Landes mangels verlässlicher Quellen nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wie werden die Asylsuchenden in der Regel aufgenommen? Als Flüchtlinge oder als "vorläufig Aufgenommene"?</p>
  • Sind alle Eritreer an Leib und Leben verfolgt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Anbetracht der Tatsache, dass die Meinungen darüber auseinandergehen, ob alle Eritreer an Leib und Leben gefährdet sind, forderte der Luzerner Regierungsrat Guido Graf, eritreischen Asylsuchenden nicht den "Flüchtlings"-Status zu verleihen, sondern den "Vorläufig aufgenommen"-Status. Es ist bekannt, dass die Lage in Eritrea mangels verlässlicher Quellen (wie das Staatssekretariat für Migration auf seiner Website zugibt) nicht zuverlässig beurteilt werden kann.</p>
    • <p>1. Wie der Bundesrat bereits ausgeführt hat (vgl. bspw. Antwort des Bundesrates zur Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 15.3094 vom 11. März 2015), werden in Eritrea Deserteure und Wehrdienstverweigerer regelmässig ohne Gerichtsverfahren von Militärkommandanten beurteilt und nach eigenem Ermessen bestraft. Die entsprechenden Strafmassnahmen haben häufig einen unmenschlichen und erniedrigenden Charakter und zeichnen sich durch ausserordentliche Härte aus. Entsprechende Sanktionierungen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern in Eritrea können daher unter Umständen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darstellen. Die Sanktionierungen erfolgen grundsätzlich aus politischen Gründen, insbesondere wegen oppositioneller Haltung, und können deshalb die Flüchtlingseigenschaft begründen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).</p><p>Ausserdem werden Zuwiderhandlungen eritreischer Staatsangehöriger gegen die eritreischen Ausreisebestimmungen bzw. Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, mit bis zu fünf Jahren Haft, einer hohen Busse oder beidem bestraft. Tatsächlich erfolgt die Bestrafung bei illegaler Ausreise aber in der Regel aussergerichtlich und im Ergebnis oft willkürlich. Auch diese Umstände können, wie oben erläutert, die Flüchtlingseigenschaft begründen.</p><p>2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wertet laufend Erkenntnisse des UNHCR und anderer UN-Organisationen, internationaler Menschenrechtsorganisationen und weiterer vertrauenswürdiger Quellen aus. Zusätzlich führt es einen intensiven Austausch mit internationalen Experten aus Wissenschaft, Politik und internationalen Organisationen, mit den Migrationsämtern anderer Staaten und mit dem Europäischen Asylunterstützungsbüro (Easo). Nach Möglichkeit beschafft das SEM auch Informationen bei Vertretern der Behörden Eritreas und dessen Nachbarstaaten. So führte das SEM im November 2013 eine Dienstreise nach Eritrea sowie zwei Reisen in die Lager der eritreischen Flüchtlinge in Sudan (Januar 2012) und Äthiopien (September 2014) durch. Auf dieser Quellenbasis überprüft das SEM seine Praxis laufend bei der Beurteilung eritreischer Asylgesuche.</p><p>Der aktuelle Erkenntnisstand wurde im Mai 2015 in einem ausführlichen Bericht des Easo veröffentlicht (<a href="https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/aktuell/news/2015/2015-06-11.html">https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/aktuell/news/2015/2015-06-11.html</a>). Derzeit besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich die Lage in Eritrea verbessert hat.</p><p>3. Welchen Schutz Menschen aus Eritrea in der Schweiz erhalten, ist keine politische, sondern eine rechtliche Frage. Das SEM prüft jeden Fall einzeln. Im ersten Halbjahr 2015 wurde 47 Prozent der eritreischen Asylsuchenden Asyl gewährt. 34 Prozent wurden als Flüchtlinge, 9 Prozent wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen. 4 Prozent wurden aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug einer Wegweisung ohne vorläufige Aufnahme wird angeordnet, wenn eine Person im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Regierung zu befürchten hat. Schliesslich erhielten 6 Prozent im Rahmen der Dublin-Verordnung einen Nichteintretensentscheid.</p><p>Die Asylpraxis der Schweiz für eritreische Staatsangehörige ist mit derjenigen der europäischen Staaten vergleichbar.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Mit welcher Begründung wird asylsuchenden Eritreern überdurchschnittlich häufig der Flüchtlings-Status gewährt?</p><p>2. Auf welche Grundlagen zur Beurteilung der Lage in Eritrea stützt sich der Bundesrat?</p><p>3. Wenn die Lage eines Landes mangels verlässlicher Quellen nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wie werden die Asylsuchenden in der Regel aufgenommen? Als Flüchtlinge oder als "vorläufig Aufgenommene"?</p>
    • Sind alle Eritreer an Leib und Leben verfolgt?

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