KMU-taugliche Umsetzung des Bauproduktegesetzes

ShortId
15.3937
Id
20153937
Updated
25.06.2025 00:22
Language
de
Title
KMU-taugliche Umsetzung des Bauproduktegesetzes
AdditionalIndexing
15;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Botschaft des Bundesrates zum BauPG wurde das Ziel formuliert, dass mit dem Gesetzentwurf "die Belastungen für die Herstellerinnen, insbesondere die KMU unter ihnen, reduziert werden" sollen (BBl 2013 7483). Weiter wurde ausgeführt, dass die Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung u. a. zu Vereinfachungen führe (BBl 2013 7488): "Vorgesehen sind Verfahrensvereinfachungen bei den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Wegfall von Produktprüfungen, Verzicht auf Wiederholung von Prüfungen, Erleichterungen für KMU usw.)." Entgegen diesen Zusicherungen zeigen erste Erfahrungen eine wesentliche Zunahme der Belastungen. Sofern die administrativen und finanziellen Belastungen für KMU-Betriebe nicht auf das frühere Mass zurückgenommen werden, führt dies zu massiven Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den Grossbetrieben. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass die daraus resultierenden, zunehmenden Importe bei der KMU-Wirtschaft zu unwiederbringlichen volkswirtschaftlichen Einbussen führen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat für den Erlass der Bauprodukteverordnung (BauPV; SR 933.01) geprüft, mit welchen konkreten Bestimmungen die Belastung der KMU im Rahmen der Umsetzung des neuen Systems zur Deklaration von Produktleistungen des Bauproduktegesetzes (BauPG; SR 933.0) in einer Leistungserklärung so weit wie möglich reduziert werden kann. Der Bundesrat hatte bereits in der Rechtsetzungsphase, ebenso wie jetzt in der Umsetzungsphase des neuen BauPG, immer auch das Ziel vor Augen, die Belastungen für KMU zu reduzieren bzw. so gering wie möglich zu halten. Zudem soll vermieden werden, dass aufgrund von Vorschriften, die von jenen der EU abweichen, der Handel mit Bauprodukten durch technische Handelshemmnisse eingeschränkt wird. Das Bauprodukterecht ist heute mit der europäischen Bauproduktegesetzgebung äquivalent; daher kann insbesondere die Schweizer Bauwirtschaft von Erleichterungen im Rahmen der Bilateralen I profitieren. Für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden (harmonisierter Bereich), sind in den Artikeln 5, 6 und 7 BauPV Verfahrensvereinfachungen bei den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Assessment and Verification of Constancy of Performance; AVCP-Systeme) vorgesehen. Auf der Gesetzgebungsebene gibt es keine weiteren Möglichkeiten für Verfahrensvereinfachungen, die mit Blick auf die angestrebte Äquivalenz mit dem Bauprodukterecht der EU umgesetzt werden könnten. Daher entwickelte bereits seit der Revisionsphase das zuständige Bundesamt für Bauten und Logistik zusammen mit den interessierten Branchen auf fachtechnischer Ebene spezifische Lösungen für eine pragmatische Umsetzung der Bauprodukteerlasse.</p><p>Mit der Bauproduktegesetzgebung soll einerseits der grenzüberschreitende Warenverkehr von Bauprodukten erleichtert werden. Andererseits dient die Bauproduktegesetzgebung der Sicherheit von Verwendern der Produkte und von Eigentümern und Nutzern der Bauwerke. Daher ist das Entscheidungskriterium für die Einteilung von Produkten oder Produktleistungen in ein AVCP-System immer der Beitrag zur Sicherheit des Bauwerkes und nicht die Grösse des Herstellerbetriebes. Es braucht einheitliche Methoden und Verfahren, wie ein Hersteller für sein Bauprodukt dessen Leistungen deklarieren kann und wie diese Leistungen auch garantiert werden können, um die Sicherheit der Bauwerke nicht zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere relevant bei Produkten und Produktleistungen, die die Statik oder den Brandschutz eines Bauwerkes beeinträchtigen können. Dabei wird - in Relation zur Bedeutung für die Bauwerksicherheit - immer das den Hersteller am wenigsten belastende AVCP-System festgelegt.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es für eine Evaluation der Umsetzung des BauPG in der Praxis noch zu früh ist, denn die Übergangsperiode der neuen Gesetzgebung ist erst am 30. Juni 2015 abgelaufen. Ein Erfahrungsbericht, der nur die Entwicklungen der letzten Monate beinhalten würde, ist aus Sicht des Bundesrates nicht sinnvoll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, mit welchen konkreten Massnahmen die Belastung für die KMU bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über Bauprodukte vom 21. März 2014 (BauPG; SR 933.00) reduziert wird.</p><p>Das Augenmerk ist insbesondere auf das Inverkehrbringen von Bauprodukten zu richten, welche dem System 1 der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) unterstehen.</p>
  • KMU-taugliche Umsetzung des Bauproduktegesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Botschaft des Bundesrates zum BauPG wurde das Ziel formuliert, dass mit dem Gesetzentwurf "die Belastungen für die Herstellerinnen, insbesondere die KMU unter ihnen, reduziert werden" sollen (BBl 2013 7483). Weiter wurde ausgeführt, dass die Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung u. a. zu Vereinfachungen führe (BBl 2013 7488): "Vorgesehen sind Verfahrensvereinfachungen bei den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Wegfall von Produktprüfungen, Verzicht auf Wiederholung von Prüfungen, Erleichterungen für KMU usw.)." Entgegen diesen Zusicherungen zeigen erste Erfahrungen eine wesentliche Zunahme der Belastungen. Sofern die administrativen und finanziellen Belastungen für KMU-Betriebe nicht auf das frühere Mass zurückgenommen werden, führt dies zu massiven Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den Grossbetrieben. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass die daraus resultierenden, zunehmenden Importe bei der KMU-Wirtschaft zu unwiederbringlichen volkswirtschaftlichen Einbussen führen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat für den Erlass der Bauprodukteverordnung (BauPV; SR 933.01) geprüft, mit welchen konkreten Bestimmungen die Belastung der KMU im Rahmen der Umsetzung des neuen Systems zur Deklaration von Produktleistungen des Bauproduktegesetzes (BauPG; SR 933.0) in einer Leistungserklärung so weit wie möglich reduziert werden kann. Der Bundesrat hatte bereits in der Rechtsetzungsphase, ebenso wie jetzt in der Umsetzungsphase des neuen BauPG, immer auch das Ziel vor Augen, die Belastungen für KMU zu reduzieren bzw. so gering wie möglich zu halten. Zudem soll vermieden werden, dass aufgrund von Vorschriften, die von jenen der EU abweichen, der Handel mit Bauprodukten durch technische Handelshemmnisse eingeschränkt wird. Das Bauprodukterecht ist heute mit der europäischen Bauproduktegesetzgebung äquivalent; daher kann insbesondere die Schweizer Bauwirtschaft von Erleichterungen im Rahmen der Bilateralen I profitieren. Für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden (harmonisierter Bereich), sind in den Artikeln 5, 6 und 7 BauPV Verfahrensvereinfachungen bei den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Assessment and Verification of Constancy of Performance; AVCP-Systeme) vorgesehen. Auf der Gesetzgebungsebene gibt es keine weiteren Möglichkeiten für Verfahrensvereinfachungen, die mit Blick auf die angestrebte Äquivalenz mit dem Bauprodukterecht der EU umgesetzt werden könnten. Daher entwickelte bereits seit der Revisionsphase das zuständige Bundesamt für Bauten und Logistik zusammen mit den interessierten Branchen auf fachtechnischer Ebene spezifische Lösungen für eine pragmatische Umsetzung der Bauprodukteerlasse.</p><p>Mit der Bauproduktegesetzgebung soll einerseits der grenzüberschreitende Warenverkehr von Bauprodukten erleichtert werden. Andererseits dient die Bauproduktegesetzgebung der Sicherheit von Verwendern der Produkte und von Eigentümern und Nutzern der Bauwerke. Daher ist das Entscheidungskriterium für die Einteilung von Produkten oder Produktleistungen in ein AVCP-System immer der Beitrag zur Sicherheit des Bauwerkes und nicht die Grösse des Herstellerbetriebes. Es braucht einheitliche Methoden und Verfahren, wie ein Hersteller für sein Bauprodukt dessen Leistungen deklarieren kann und wie diese Leistungen auch garantiert werden können, um die Sicherheit der Bauwerke nicht zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere relevant bei Produkten und Produktleistungen, die die Statik oder den Brandschutz eines Bauwerkes beeinträchtigen können. Dabei wird - in Relation zur Bedeutung für die Bauwerksicherheit - immer das den Hersteller am wenigsten belastende AVCP-System festgelegt.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es für eine Evaluation der Umsetzung des BauPG in der Praxis noch zu früh ist, denn die Übergangsperiode der neuen Gesetzgebung ist erst am 30. Juni 2015 abgelaufen. Ein Erfahrungsbericht, der nur die Entwicklungen der letzten Monate beinhalten würde, ist aus Sicht des Bundesrates nicht sinnvoll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, mit welchen konkreten Massnahmen die Belastung für die KMU bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über Bauprodukte vom 21. März 2014 (BauPG; SR 933.00) reduziert wird.</p><p>Das Augenmerk ist insbesondere auf das Inverkehrbringen von Bauprodukten zu richten, welche dem System 1 der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) unterstehen.</p>
    • KMU-taugliche Umsetzung des Bauproduktegesetzes

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