Finanzaufsicht über Sterbehilfeorganisationen

ShortId
15.3947
Id
20153947
Updated
28.07.2023 05:43
Language
de
Title
Finanzaufsicht über Sterbehilfeorganisationen
AdditionalIndexing
1211;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat 2011 nach einer profunden und lange währenden Prüfung entschieden, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten. Er kam damals zum Schluss, dass es mit den bestehenden gesetzlichen Mitteln möglich ist, Missbräuche aufzudecken und zu verhindern. Zugleich wurde beschlossen, die Suizidprävention und die Palliative Care zu fördern und so zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts beizutragen.</p><p>Es gibt klare rechtliche Schranken für die organisierte Suizidhilfe, wie namentlich das absolute Tötungsverbot (Art. 111f., 114 StGB) und die Strafbarkeit der Suizidhilfe bei Vorliegen von selbstsüchtigen Beweggründen, d. h. insbesondere finanziellen Motiven (Art. 115 StGB). Bei der Untersuchung sterbewilliger Patienten und bei der ärztlichen Verschreibung der tödlich wirkenden Substanz Natrium-Pentobarbital haben die zuständigen Ärzte zudem die Vorschriften des Betäubungsmittel- und des Heilmittelgesetzes zu beachten.</p><p>1. Der Bundesrat verfolgt die Tätigkeiten der Suizidhilfeorganisationen vorwiegend über die auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Mittel wie einschlägige Medien und Fachzeitschriften. Insofern hat er von den meisten Suizidhilfeorganisationen Kenntnis. Er kann jedoch nicht ausschliessen, dass er über kleinere und jüngere Organisationen, die in der Öffentlichkeit nicht oder kaum präsent sind, keine oder nur fragmentarische Kenntnis hat.</p><p>2. Artikel 64 Absatz 1 ZGB sieht vor, dass bei einem Verein die Versammlung der Mitglieder das oberste Organ ist. Alle übrigen Organe des Vereins haben daher gegenüber der Mitgliederversammlung eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Die Aufsichtsfunktion in finanziellen Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung nur dann effizient ausüben, wenn seitens des Vorstands die Rechnungslegung korrekt erfolgt. Zu diesem Zweck hat die Mitgliederversammlung alljährlich die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu überprüfen. Hierbei muss die erstellte Jahresrechnung angenommen sowie Décharge erteilt oder die Annahme verweigert werden. Falls für die Mitglieder Unklarheiten zur Jahresrechnung bestehen, können sie vor oder während der Mitgliederversammlung entsprechende Fragen stellen.</p><p>3. Jeder begleitete Suizid stellt einen aussergewöhnlichen Todesfall dar, weshalb in jedem Einzelfall auch erste Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden stattfinden. Dabei wird geprüft, ob die obenerwähnten rechtlichen Schranken eingehalten wurden. Im Rahmen dieser Ermittlungen und der Strafuntersuchung können und müssen bei entsprechenden Anhaltspunkten auch die Finanzflüsse von den Patienten zu den Suizidhilfeorganisationen sowie zu ihren verantwortlichen Personen einer Prüfung unterzogen werden.</p><p>4. Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass diese bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten ausreichend sind, um bei Suizidhilfeorganisationen das Vorliegen von selbstsüchtigen und insbesondere finanziellen Motiven zu kontrollieren. Eine Gewährleistung der Einhaltung dieser rechtlichen Vorschriften setzt natürlich voraus, dass deren korrekte Anwendung von den Strafverfolgungsbehörden konsequent abgeklärt wird.</p><p>Insofern erachtet der Bundesrat die Einführung einer speziellen Finanzaufsicht über die Suizidhilfeorganisationen weder als notwendig noch als zielführend. Wie der Bundesrat bereits früher betont hat, möchte er den Suizidhilfeorganisationen durch eine Aufsichtsgesetzgebung kein staatliches Gütesiegel ausstellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vor einigen Jahren diskutierte der Bundesrat die Möglichkeiten einer Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen. Schlussendlich lehnte der Bundesrat aber eine solche generelle Aufsicht ab. Obwohl sich die Situation rund um diese Organisationen in der letzten Zeit beruhigt hat und diese in der Öffentlichkeit positiver wahrgenommen werden, gibt es immer wieder Berichte, dass sich diese Organisationen entgegen der Gesetzesvorlage im StGB finanziell bereichern. Zudem gibt es immer mehr Organisationen, die sich im Bereich der Suizidbeihilfe betätigen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kennt er alle Organisationen, die in diesem Umfeld in der Schweiz tätig sind?</p><p>2. Diese Organisationen sind sehr oft Vereine. Zum Teil werden die Rechnungen bei den Vereinsmitgliedern nicht offengelegt. Gibt es hier keine Pflicht zur Offenlegung der Rechnungen?</p><p>3. Wie wird die Einhaltung des Gesetzes geprüft, wenn keine Finanzkontrolle durch eine öffentliche Institution vorgenommen wird?</p><p>4. Kann er sich vorstellen, eine Finanzaufsicht über diese Vereine einzuführen, um wirklich zu gewährleisten, dass die Suizidbeihilfe uneigennützig erfolgt?</p>
  • Finanzaufsicht über Sterbehilfeorganisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat 2011 nach einer profunden und lange währenden Prüfung entschieden, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten. Er kam damals zum Schluss, dass es mit den bestehenden gesetzlichen Mitteln möglich ist, Missbräuche aufzudecken und zu verhindern. Zugleich wurde beschlossen, die Suizidprävention und die Palliative Care zu fördern und so zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts beizutragen.</p><p>Es gibt klare rechtliche Schranken für die organisierte Suizidhilfe, wie namentlich das absolute Tötungsverbot (Art. 111f., 114 StGB) und die Strafbarkeit der Suizidhilfe bei Vorliegen von selbstsüchtigen Beweggründen, d. h. insbesondere finanziellen Motiven (Art. 115 StGB). Bei der Untersuchung sterbewilliger Patienten und bei der ärztlichen Verschreibung der tödlich wirkenden Substanz Natrium-Pentobarbital haben die zuständigen Ärzte zudem die Vorschriften des Betäubungsmittel- und des Heilmittelgesetzes zu beachten.</p><p>1. Der Bundesrat verfolgt die Tätigkeiten der Suizidhilfeorganisationen vorwiegend über die auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Mittel wie einschlägige Medien und Fachzeitschriften. Insofern hat er von den meisten Suizidhilfeorganisationen Kenntnis. Er kann jedoch nicht ausschliessen, dass er über kleinere und jüngere Organisationen, die in der Öffentlichkeit nicht oder kaum präsent sind, keine oder nur fragmentarische Kenntnis hat.</p><p>2. Artikel 64 Absatz 1 ZGB sieht vor, dass bei einem Verein die Versammlung der Mitglieder das oberste Organ ist. Alle übrigen Organe des Vereins haben daher gegenüber der Mitgliederversammlung eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Die Aufsichtsfunktion in finanziellen Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung nur dann effizient ausüben, wenn seitens des Vorstands die Rechnungslegung korrekt erfolgt. Zu diesem Zweck hat die Mitgliederversammlung alljährlich die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu überprüfen. Hierbei muss die erstellte Jahresrechnung angenommen sowie Décharge erteilt oder die Annahme verweigert werden. Falls für die Mitglieder Unklarheiten zur Jahresrechnung bestehen, können sie vor oder während der Mitgliederversammlung entsprechende Fragen stellen.</p><p>3. Jeder begleitete Suizid stellt einen aussergewöhnlichen Todesfall dar, weshalb in jedem Einzelfall auch erste Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden stattfinden. Dabei wird geprüft, ob die obenerwähnten rechtlichen Schranken eingehalten wurden. Im Rahmen dieser Ermittlungen und der Strafuntersuchung können und müssen bei entsprechenden Anhaltspunkten auch die Finanzflüsse von den Patienten zu den Suizidhilfeorganisationen sowie zu ihren verantwortlichen Personen einer Prüfung unterzogen werden.</p><p>4. Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass diese bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten ausreichend sind, um bei Suizidhilfeorganisationen das Vorliegen von selbstsüchtigen und insbesondere finanziellen Motiven zu kontrollieren. Eine Gewährleistung der Einhaltung dieser rechtlichen Vorschriften setzt natürlich voraus, dass deren korrekte Anwendung von den Strafverfolgungsbehörden konsequent abgeklärt wird.</p><p>Insofern erachtet der Bundesrat die Einführung einer speziellen Finanzaufsicht über die Suizidhilfeorganisationen weder als notwendig noch als zielführend. Wie der Bundesrat bereits früher betont hat, möchte er den Suizidhilfeorganisationen durch eine Aufsichtsgesetzgebung kein staatliches Gütesiegel ausstellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vor einigen Jahren diskutierte der Bundesrat die Möglichkeiten einer Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen. Schlussendlich lehnte der Bundesrat aber eine solche generelle Aufsicht ab. Obwohl sich die Situation rund um diese Organisationen in der letzten Zeit beruhigt hat und diese in der Öffentlichkeit positiver wahrgenommen werden, gibt es immer wieder Berichte, dass sich diese Organisationen entgegen der Gesetzesvorlage im StGB finanziell bereichern. Zudem gibt es immer mehr Organisationen, die sich im Bereich der Suizidbeihilfe betätigen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kennt er alle Organisationen, die in diesem Umfeld in der Schweiz tätig sind?</p><p>2. Diese Organisationen sind sehr oft Vereine. Zum Teil werden die Rechnungen bei den Vereinsmitgliedern nicht offengelegt. Gibt es hier keine Pflicht zur Offenlegung der Rechnungen?</p><p>3. Wie wird die Einhaltung des Gesetzes geprüft, wenn keine Finanzkontrolle durch eine öffentliche Institution vorgenommen wird?</p><p>4. Kann er sich vorstellen, eine Finanzaufsicht über diese Vereine einzuführen, um wirklich zu gewährleisten, dass die Suizidbeihilfe uneigennützig erfolgt?</p>
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