Zeitlich begrenzte Weiterführung von E-Mail-Dienstleistungen nach Vertragskündigung
- ShortId
-
15.3959
- Id
-
20153959
- Updated
-
28.07.2023 06:00
- Language
-
de
- Title
-
Zeitlich begrenzte Weiterführung von E-Mail-Dienstleistungen nach Vertragskündigung
- AdditionalIndexing
-
1211;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Bei Übernahme eines Gemeindenetzes durch einen anderen Provider erlischt in aller Regel die bisherige E-Mail-Adresse der Kundinnen und Kunden. Gleiches gilt natürlich auch bei Kündigung von Einzelverträgen mit einem Provider.</p><p>Bei Ausschreibungen zur Betreibung von Gemeindenetzen sehen sich daher Gemeinden dem Problem gegenüber, dass der bisherige Provider die bisherigen E-Mail-Adressen nach kurzer Frist auslaufen lässt, weil die Gemeinden bei Abschluss des Vertrages nicht an diese Folge gedacht haben. Ein Providerwechsel würde die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde treffen, die bisher dort ihre E-Mail-Adresse hatten. Gleiches gilt, wenn eine Person aus dem Angebotsgebiet eines Providers wegzieht.</p><p>Hier wäre es hilfreich, wenn solche Provider auch ohne entsprechende Klausel in den Verträgen einer zeitlich befristeten Weiterführungspflicht oder Webmail-Pflicht unterliegen würden - so, wie man bei der Post nach einem Umzug einen zeitlich befristeten Weiterleitungsauftrag bestellen kann.</p>
- <p>1./2. Anbieterinnen von E-Mail-Dienstleistungen sind in der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Angebote grundsätzlich frei. Sie können bestimmen, ob sie solche Dienste überhaupt anbieten wollen und unter welchen Bedingungen dies geschieht (kostenlos oder entgeltlich; gebündelt mit anderen Diensten oder als einzelner Dienst; nur an die eigenen Kundinnen und Kunden oder auch an Dritte, die den Internetanschluss bei einer anderen Anbieterin beziehen). Daher sind sie auch gesetzlich nicht verpflichtet, Kundinnen und Kunden, welche freiwillig oder unfreiwillig die Anbieterin wechseln, nach der Kündigung des Anschlusses gewisse E-Mail-Dienstleistungen für eine bestimmte Übergangszeit weiter anzubieten. Dementsprechend werden die von der Interpellation gewünschten Angaben vom Bund nicht erhoben.</p><p>3. Die Einführung einer Pflicht, nach der Kündigung und dem damit verbundenen Wechsel der (Anschluss-)Anbieterin einen E-Mail-Dienst weiter anbieten und diesbezüglich somit auch das Vertragsverhältnis fortsetzen zu müssen, müsste gesetzlich verankert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche in der Schweiz ansässigen Provider von Internetdienstleistungen bieten nach Kündigung des Vertrages eine zeitlich auf mindestens ein Jahr begrenzte Weiterführung der E-Mail-Dienstleistungen an - und welche nicht?</p><p>2. Welche dieser Provider sind an ein Gemeindenetz geknüpft bzw. betreiben ein solches?</p><p>3. Braucht es für eine zeitlich zum Beispiel auf zwölf Monate begrenzte Weiterführungspflicht von E-Mail-Dienstleistungen eine Gesetzesänderung?</p>
- Zeitlich begrenzte Weiterführung von E-Mail-Dienstleistungen nach Vertragskündigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei Übernahme eines Gemeindenetzes durch einen anderen Provider erlischt in aller Regel die bisherige E-Mail-Adresse der Kundinnen und Kunden. Gleiches gilt natürlich auch bei Kündigung von Einzelverträgen mit einem Provider.</p><p>Bei Ausschreibungen zur Betreibung von Gemeindenetzen sehen sich daher Gemeinden dem Problem gegenüber, dass der bisherige Provider die bisherigen E-Mail-Adressen nach kurzer Frist auslaufen lässt, weil die Gemeinden bei Abschluss des Vertrages nicht an diese Folge gedacht haben. Ein Providerwechsel würde die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde treffen, die bisher dort ihre E-Mail-Adresse hatten. Gleiches gilt, wenn eine Person aus dem Angebotsgebiet eines Providers wegzieht.</p><p>Hier wäre es hilfreich, wenn solche Provider auch ohne entsprechende Klausel in den Verträgen einer zeitlich befristeten Weiterführungspflicht oder Webmail-Pflicht unterliegen würden - so, wie man bei der Post nach einem Umzug einen zeitlich befristeten Weiterleitungsauftrag bestellen kann.</p>
- <p>1./2. Anbieterinnen von E-Mail-Dienstleistungen sind in der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Angebote grundsätzlich frei. Sie können bestimmen, ob sie solche Dienste überhaupt anbieten wollen und unter welchen Bedingungen dies geschieht (kostenlos oder entgeltlich; gebündelt mit anderen Diensten oder als einzelner Dienst; nur an die eigenen Kundinnen und Kunden oder auch an Dritte, die den Internetanschluss bei einer anderen Anbieterin beziehen). Daher sind sie auch gesetzlich nicht verpflichtet, Kundinnen und Kunden, welche freiwillig oder unfreiwillig die Anbieterin wechseln, nach der Kündigung des Anschlusses gewisse E-Mail-Dienstleistungen für eine bestimmte Übergangszeit weiter anzubieten. Dementsprechend werden die von der Interpellation gewünschten Angaben vom Bund nicht erhoben.</p><p>3. Die Einführung einer Pflicht, nach der Kündigung und dem damit verbundenen Wechsel der (Anschluss-)Anbieterin einen E-Mail-Dienst weiter anbieten und diesbezüglich somit auch das Vertragsverhältnis fortsetzen zu müssen, müsste gesetzlich verankert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche in der Schweiz ansässigen Provider von Internetdienstleistungen bieten nach Kündigung des Vertrages eine zeitlich auf mindestens ein Jahr begrenzte Weiterführung der E-Mail-Dienstleistungen an - und welche nicht?</p><p>2. Welche dieser Provider sind an ein Gemeindenetz geknüpft bzw. betreiben ein solches?</p><p>3. Braucht es für eine zeitlich zum Beispiel auf zwölf Monate begrenzte Weiterführungspflicht von E-Mail-Dienstleistungen eine Gesetzesänderung?</p>
- Zeitlich begrenzte Weiterführung von E-Mail-Dienstleistungen nach Vertragskündigung
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