Genehmigungen für die Änderung bestehender Transformatorenstationen und Netzverstärkungen beschleunigen und vereinfachen
- ShortId
-
15.3962
- Id
-
20153962
- Updated
-
14.11.2025 06:55
- Language
-
de
- Title
-
Genehmigungen für die Änderung bestehender Transformatorenstationen und Netzverstärkungen beschleunigen und vereinfachen
- AdditionalIndexing
-
66;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Zubau dezentraler Stromproduktion von erneuerbaren Energien bildet einen wichtigen Pfeiler der Energiestrategie 2050. Insbesondere in ländlichen Gebieten müssen durch den Anschluss von Produktionsanlagen in zunehmendem Masse die Verteilnetze aus- und umgebaut werden. Im Rahmen dieser Projekte müssen sowohl Trafostationen als auch die zugehörenden Leitungen angepasst und/oder verstärkt werden.</p><p>Die Änderung bestehender und der Bau neuer Transformatorenstationen erfordern eine Plangenehmigung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat. Geprüft wird u. a. auch die Vereinbarkeit mit dem Raumplanungsrecht. Dies ist deshalb von Bedeutung, da sich viele der betroffenen Standorte ausserhalb der Bauzone befinden.</p><p>Das heutige Verfahren führt aufgrund des erforderlichen Miteinbezugs anderer Bundesbehörden regelmässig zu Verzögerungen bei der Realisierung von Projekten. Insbesondere lässt sich beobachten, dass das Bundesamt für Raumentwicklung eine sehr restriktive Praxis bei der Beurteilung von Projekten ausserhalb der Bauzone verfolgt, welche aufgrund der bestehenden Rechtslage in einigen Fällen kaum zu rechtfertigen ist. Diese Praxis verursacht in vielen Fällen deutlichen Mehraufwand und grosse Zeitverzögerungen.</p><p>In vielen Fällen wird eine Verlegung von der Landwirtschaftszone in die Bauzone gefordert. Die (meist unbeteiligten) Grundeigentümer haben jedoch keinen Anreiz, neue Trafostationen auf ihrem Grundstück zu akzeptieren, und verweigern daher oft die Bewilligung. Dadurch können Ausbauprojekte blockiert und kann somit der Netzanschluss von dezentralen erneuerbaren Energien teilweise um Jahre verzögert werden.</p><p>Neben der zeitlichen Verzögerung führt die heutige Genehmigungspraxis seitens der Behörden auch zu Mehrkosten, welche am Ende der Stromkunde trägt. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 8 StromVG, welcher die Netzbetreiber verpflichtet, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu erstellen.</p><p>Angesichts des Ausbaus dezentraler Produktion und des damit verbundenen steigenden Bedarfs an erforderlichen Netzverstärkungen besteht ein öffentliches Interesse daran, die Genehmigungsprozesse möglichst effizient zu gestalten.</p>
- <p>Die Genehmigung von Transformatorenstationen sowie der dazugehörigen Leitungen richtet sich nach dem Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0). Wer Starkstromanlagen erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Genehmigungsbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) bzw. das Bundesamt für Energie für Anlagen, bei denen das Esti Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen kann (Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b EleG). Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens werden u. a. auch die raumplanerischen Aspekte eines Projekts beurteilt. Die dafür zuständige Fachbehörde auf Stufe Bund ist das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). Das ARE wird von der Genehmigungsbehörde vor dem Entscheid angehört (Art. 62a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010). Auch den betroffenen Kantonen wird die Möglichkeit eingeräumt, zum jeweiligen Vorhaben und zu dessen raumplanerischen Aspekten Stellung zu nehmen. In Bagatellfällen kann die Genehmigungsbehörde gestützt auf verwaltungsinterne Vereinbarungen darauf verzichten, Fachbehörden des Bundes - wie insbesondere das ARE - anzuhören. Fälle aus der Vergangenheit zeigen, dass in Zukunft noch vermehrt von dieser Möglichkeit (gemäss Art. 62a Abs. 4 RVOG) Gebrauch gemacht werden soll.</p><p>Ob einem Vorhaben aus raumplanerischer Sicht zugestimmt werden kann, beurteilt das ARE gestützt auf das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) sowie gestützt auf die dazu entwickelte Praxis und Rechtsprechung. Die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den raumplanerischen Aspekten und die Beachtung der raumplanungsrechtlichen Grundsätze der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und der Beschränkung der Bauten in der Landwirtschaftszone zum Schutz des Kulturlandes sind von zentraler Bedeutung. Mit der zunehmenden Beanspruchung von Grund und Boden durch die verschiedenen Infrastrukturanlagen kommt der Raumplanung eine immer grössere Bedeutung zu. Es liegt im Ermessen und in der Verantwortung der zuständigen Fachbehörde, eine Beurteilung vorzunehmen und insbesondere auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dabei hat das ARE zu berücksichtigen, dass sich Bund und Kantone in ihren raumwirksamen Tätigkeiten abzustimmen und die Bestrebungen zur Sicherung einer ausreichenden Versorgungsbasis des Landes zu unterstützen haben (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d RPG). In diesem Rahmen ist auch darauf zu achten, dass der Verfolgung der energiepolitischen Ziele und mithin der im Sinne der Energiestrategie 2050 vermehrt erfolgenden dezentralen Einspeisung ins Netz Rechnung getragen wird.</p><p>Gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser verfassungsmässige Anspruch ist betroffenen Personen immer dann zu gewähren, wenn sie in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als nicht zielführend, zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung normativ in den Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde bzw. des ARE einzugreifen. Es ist vielmehr die Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im Rahmen der geltenden Bestimmungen für effiziente Abläufe zu sorgen. Die Fachbehörden ihrerseits sind gehalten, die Vorhaben in einem adäquaten Umfang zu prüfen und anschliessend eine Beurteilung vorzunehmen, welche die verschiedenen Interessen berücksichtigt und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Im Rahmen der Gesetzesvorlage zur Strategie Stromnetze hat der Bundesrat zudem Massnahmen vorgesehen, welche die Optimierung der Verfahrensabläufe bezwecken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag auszuarbeiten, damit die Änderung bestehender und der Bau neuer Transformatorenstationen sowie die zugehörenden Leitungen rascher und einfacher genehmigt werden können.</p>
- Genehmigungen für die Änderung bestehender Transformatorenstationen und Netzverstärkungen beschleunigen und vereinfachen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Zubau dezentraler Stromproduktion von erneuerbaren Energien bildet einen wichtigen Pfeiler der Energiestrategie 2050. Insbesondere in ländlichen Gebieten müssen durch den Anschluss von Produktionsanlagen in zunehmendem Masse die Verteilnetze aus- und umgebaut werden. Im Rahmen dieser Projekte müssen sowohl Trafostationen als auch die zugehörenden Leitungen angepasst und/oder verstärkt werden.</p><p>Die Änderung bestehender und der Bau neuer Transformatorenstationen erfordern eine Plangenehmigung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat. Geprüft wird u. a. auch die Vereinbarkeit mit dem Raumplanungsrecht. Dies ist deshalb von Bedeutung, da sich viele der betroffenen Standorte ausserhalb der Bauzone befinden.</p><p>Das heutige Verfahren führt aufgrund des erforderlichen Miteinbezugs anderer Bundesbehörden regelmässig zu Verzögerungen bei der Realisierung von Projekten. Insbesondere lässt sich beobachten, dass das Bundesamt für Raumentwicklung eine sehr restriktive Praxis bei der Beurteilung von Projekten ausserhalb der Bauzone verfolgt, welche aufgrund der bestehenden Rechtslage in einigen Fällen kaum zu rechtfertigen ist. Diese Praxis verursacht in vielen Fällen deutlichen Mehraufwand und grosse Zeitverzögerungen.</p><p>In vielen Fällen wird eine Verlegung von der Landwirtschaftszone in die Bauzone gefordert. Die (meist unbeteiligten) Grundeigentümer haben jedoch keinen Anreiz, neue Trafostationen auf ihrem Grundstück zu akzeptieren, und verweigern daher oft die Bewilligung. Dadurch können Ausbauprojekte blockiert und kann somit der Netzanschluss von dezentralen erneuerbaren Energien teilweise um Jahre verzögert werden.</p><p>Neben der zeitlichen Verzögerung führt die heutige Genehmigungspraxis seitens der Behörden auch zu Mehrkosten, welche am Ende der Stromkunde trägt. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 8 StromVG, welcher die Netzbetreiber verpflichtet, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu erstellen.</p><p>Angesichts des Ausbaus dezentraler Produktion und des damit verbundenen steigenden Bedarfs an erforderlichen Netzverstärkungen besteht ein öffentliches Interesse daran, die Genehmigungsprozesse möglichst effizient zu gestalten.</p>
- <p>Die Genehmigung von Transformatorenstationen sowie der dazugehörigen Leitungen richtet sich nach dem Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0). Wer Starkstromanlagen erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Genehmigungsbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) bzw. das Bundesamt für Energie für Anlagen, bei denen das Esti Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen kann (Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b EleG). Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens werden u. a. auch die raumplanerischen Aspekte eines Projekts beurteilt. Die dafür zuständige Fachbehörde auf Stufe Bund ist das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). Das ARE wird von der Genehmigungsbehörde vor dem Entscheid angehört (Art. 62a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010). Auch den betroffenen Kantonen wird die Möglichkeit eingeräumt, zum jeweiligen Vorhaben und zu dessen raumplanerischen Aspekten Stellung zu nehmen. In Bagatellfällen kann die Genehmigungsbehörde gestützt auf verwaltungsinterne Vereinbarungen darauf verzichten, Fachbehörden des Bundes - wie insbesondere das ARE - anzuhören. Fälle aus der Vergangenheit zeigen, dass in Zukunft noch vermehrt von dieser Möglichkeit (gemäss Art. 62a Abs. 4 RVOG) Gebrauch gemacht werden soll.</p><p>Ob einem Vorhaben aus raumplanerischer Sicht zugestimmt werden kann, beurteilt das ARE gestützt auf das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) sowie gestützt auf die dazu entwickelte Praxis und Rechtsprechung. Die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den raumplanerischen Aspekten und die Beachtung der raumplanungsrechtlichen Grundsätze der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und der Beschränkung der Bauten in der Landwirtschaftszone zum Schutz des Kulturlandes sind von zentraler Bedeutung. Mit der zunehmenden Beanspruchung von Grund und Boden durch die verschiedenen Infrastrukturanlagen kommt der Raumplanung eine immer grössere Bedeutung zu. Es liegt im Ermessen und in der Verantwortung der zuständigen Fachbehörde, eine Beurteilung vorzunehmen und insbesondere auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dabei hat das ARE zu berücksichtigen, dass sich Bund und Kantone in ihren raumwirksamen Tätigkeiten abzustimmen und die Bestrebungen zur Sicherung einer ausreichenden Versorgungsbasis des Landes zu unterstützen haben (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d RPG). In diesem Rahmen ist auch darauf zu achten, dass der Verfolgung der energiepolitischen Ziele und mithin der im Sinne der Energiestrategie 2050 vermehrt erfolgenden dezentralen Einspeisung ins Netz Rechnung getragen wird.</p><p>Gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser verfassungsmässige Anspruch ist betroffenen Personen immer dann zu gewähren, wenn sie in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als nicht zielführend, zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung normativ in den Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde bzw. des ARE einzugreifen. Es ist vielmehr die Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im Rahmen der geltenden Bestimmungen für effiziente Abläufe zu sorgen. Die Fachbehörden ihrerseits sind gehalten, die Vorhaben in einem adäquaten Umfang zu prüfen und anschliessend eine Beurteilung vorzunehmen, welche die verschiedenen Interessen berücksichtigt und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Im Rahmen der Gesetzesvorlage zur Strategie Stromnetze hat der Bundesrat zudem Massnahmen vorgesehen, welche die Optimierung der Verfahrensabläufe bezwecken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag auszuarbeiten, damit die Änderung bestehender und der Bau neuer Transformatorenstationen sowie die zugehörenden Leitungen rascher und einfacher genehmigt werden können.</p>
- Genehmigungen für die Änderung bestehender Transformatorenstationen und Netzverstärkungen beschleunigen und vereinfachen
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