Mehr Operationen, mehr Boni. Höhere Gesundheitskosten und höhere Gesundheitsrisiken?
- ShortId
-
15.3986
- Id
-
20153986
- Updated
-
28.07.2023 05:51
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Operationen, mehr Boni. Höhere Gesundheitskosten und höhere Gesundheitsrisiken?
- AdditionalIndexing
-
2841;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass Lohnmodellen, die systematisch Anreize zu einer medizinisch nicht indizierten Mengenausweitung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an Spitälern setzen, entgegengewirkt werden sollte. Wie bereits in seiner Antwort vom 27. August 2014 zur Interpellation Heim 14.3413 ausgeführt, obliegt die Aufsicht über die Spitäler jedoch grundsätzlich den Kantonen. Sollten aus Lohnmodellen, die sich an Mengenzielen orientieren, systematisch höhere Fallzahlen ohne medizinische Notwendigkeit resultieren, so könnte grundsätzlich gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) von den Versicherern oder im System des Tiers garant auch von der versicherten Person die Vergütung von Leistungen verweigert oder zurückgefordert werden. Die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung mittels statistischen Vergleichs wurde indessen bis anhin nur im ambulanten Bereich angewandt.</p><p>2. Der Bundesrat hat mit Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) die Qualitätskontrolle in erster Linie den Leistungserbringern oder deren Verbänden übertragen. Die Modalitäten sind mit den Krankenversicherern in Verträgen zu regeln. Es muss beachtet werden, dass sich die Reichweite der möglichen Massnahmen nach Artikel 58 KVG auf die Leistungserbringung an sich bezieht und nicht bis hin zu Weisungen betreffend Lohnmodelle der einzelnen Leistungserbringer geht, solange keine unmittelbare Verknüpfung zwischen Lohnmodellen und Qualität der erbrachten Leistungen besteht.</p><p>3. Artikel 39 KVG überträgt den Kantonen die Zuständigkeit für die Spitalplanung. Gemäss Artikel 39 Absatz 2ter erlässt der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Ziel der kantonalen Spitalplanung ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung - den Kantonen steht diesbezüglich ein Auswahlermessen zu. Sollte es sich zeigen, dass bestimmte Organisationsprozesse der Spitäler systematisch der Qualität und bzw. oder der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung entgegenstehen, können die Kantone dies somit schon heute in ihrer Planung berücksichtigen. Schliesslich sind die Kantone dazu angehalten, im Rahmen ihrer Spitalplanung eine bedarfsgerechte Spitalversorgung und eine möglichst effiziente und qualitativ hochstehende Leistungserbringung zu garantieren. Die bestehenden Planungskriterien explizit um die Thematik "Lohnmodelle" zu erweitern, würde den Kantonen jedoch die Möglichkeit einräumen, ohne unmittelbaren Bezug zur Qualität und Wirtschaftlichkeit auf Lohnmodelle und Lohnpolitik der Leistungserbringer Einfluss zu nehmen. Derartige Eingriffe allgemeiner Natur wären durch die Planungskompetenz der Kantone nach Artikel 39 KVG jedoch nicht mehr gedeckt.</p><p>4. Gegen Leistungserbringer, welche die in Artikel 56 KVG vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsanforderungen nicht erfüllen, werden gemäss Artikel 59 Absätze 1 und 2 KVG Sanktionen ergriffen, über welche ein Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer entscheidet. Eine Verpflichtung der Kantone, den Spitälern Vorgaben bezüglich Lohnmodellen zu machen, lässt sich aus den Artikeln 56 und 59 KVG nicht ableiten.</p><p>5. Die freie Spitalwahl bedeutet, dass die Versicherten bei der Entscheidung, in welchem Spital sie sich zulasten der OKP behandeln lassen wollen, ihre Wahl unabhängig davon treffen können, ob es sich um ein inner- oder ausserkantonales bzw. privates oder öffentliches Spital handelt. Da die Versicherten unter Umständen einen Teil der Behandlungskosten selber zu tragen haben, geht mit der freien Spitalwahl das Recht auf Kenntnis der anwendbaren Tarife einher. Ein Anrecht auf Einsicht in die Lohnmodelle des behandelnden Spitals lässt sich aus diesem Recht jedoch nicht ableiten. Zudem kann der Bundesrat Indikatoren zur Qualität der Leistungserbringung publizieren. Diese beziehen sich auf Faktoren, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Qualität der erbrachten Leistungen aufweisen. Wie unter Ziffer 2 bereits erwähnt, ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen angewandtem Lohnmodell und Qualität der Leistungserbringung nicht ohne Weiteres vorhanden, weshalb sich ebensolche Modelle im Moment nicht als Anhaltspunkte zur Qualitätsmessung eignen. Der Bundesrat ist entsprechend seiner Antwort vom 27. August 2014 auf die Interpellation Heim 14.3413 der Ansicht, dass in erster Linie die Spitalträger und die Fachgesellschaften gefordert sind, die notwendigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Patienten zu treffen, wozu allenfalls auch Massnahmen im Hinblick auf Transparenz betreffend leistungsorientierte Lohnmodelle gehören könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Etliche Spitäler kennen oder planen Lohnmodelle mit Boni, die sich an Mengenzielen orientieren. Ärzte kommen unter Druck, jährlich bestimmte Mengenziele zu erreichen. Die Gefahr steigt, dass medizinisch nicht unbedingt notwendige Eingriffe und Verfahren vorgenommen werden, so der Präsident der leitenden Spezialärzte. Laut FMH werden Ärzte verleitet, vorschnell zu operieren, mehr Umsatz für das Spital zu generieren. Leistungs- oder Wachstumsziele betreffend Umsatz, Einnahmen, Auslastung medizinischer Geräte und Vorgaben zur Zahl von Eingriffen sind problematisch. Der Bundesrat habe bis jetzt keine Kenntnis von Leistungsverträgen mit so zielgerichteten Boni, sagte er am 27. August 2014 auf die Interpellation 14.3413. Sollten aus solchen Vergütungssystemen höhere Fallzahlen resultieren ohne medizinische Notwendigkeit, so der Bundesrat, widerspreche das der Zielsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Er werde die Entwicklung aufmerksam verfolgen. "Unnötige Leistungen setzen Patienten unnötigen Risiken aus", sagt er auf die Interpellation 15.3259. Das zeigt, dass mengenzielorientierte Boni-Modelle dem WZW-Artikel 56 KVG widersprechen, eventuell auch Artikel 41 des Medizinalberufegesetzes. Laut Artikel 58 KVG hat der Bundesrat zu regeln, "mit welchen Massnahmen die Qualität oder der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen ist". Er kann dies nur gemeinsam mit den Kantonen tun und wenn Transparenz betreffend Leistungsvolumina und medizinische Notwendigkeit besteht.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass:</p><p>- nach den Berichten von Fachkreisen und medial über solche Lohnmodelle Handlungsbedarf besteht? Der Bundesrat versprach, "die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen", was sind seine Erkenntnisse und Folgerungen? Ein Widerspruch besteht zwischen den WZW-Zielen (Art. 56 KVG) und mengenzielorientierten Lohnmodellen, da Letztere zu überflüssigen Behandlungen führen können.</p><p>- ein Widerspruch besteht zwischen dem Qualitätsartikel (Art. 58 KVG) und mengenzielorientierten Lohnmodellen, da nicht unbedingt nötige Eingriffe Patienten unnötigen Risiken aussetzen?</p><p>- die Thematik "Lohnmodelle" bei der Verfeinerung der Kriterien zur Spitalplanung zu beachten wäre?</p><p>- die Kantone wegen des WZW-Artikels 56 KVG betreffend Lohnmodelle Vorgaben machen müssten?</p><p>- offengelegt werden müsste, ob ein Spital mit mengenzielorientierten Lohnmodellen geführt wird, damit Patienten bei der heutigen Wahlfreiheit wissen, ob eventuell andere Beweggründe für Untersuchungen oder Eingriffe mit im Spiel sein könnten als medizinische Notwendigkeit?</p>
- Mehr Operationen, mehr Boni. Höhere Gesundheitskosten und höhere Gesundheitsrisiken?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass Lohnmodellen, die systematisch Anreize zu einer medizinisch nicht indizierten Mengenausweitung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an Spitälern setzen, entgegengewirkt werden sollte. Wie bereits in seiner Antwort vom 27. August 2014 zur Interpellation Heim 14.3413 ausgeführt, obliegt die Aufsicht über die Spitäler jedoch grundsätzlich den Kantonen. Sollten aus Lohnmodellen, die sich an Mengenzielen orientieren, systematisch höhere Fallzahlen ohne medizinische Notwendigkeit resultieren, so könnte grundsätzlich gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) von den Versicherern oder im System des Tiers garant auch von der versicherten Person die Vergütung von Leistungen verweigert oder zurückgefordert werden. Die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung mittels statistischen Vergleichs wurde indessen bis anhin nur im ambulanten Bereich angewandt.</p><p>2. Der Bundesrat hat mit Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) die Qualitätskontrolle in erster Linie den Leistungserbringern oder deren Verbänden übertragen. Die Modalitäten sind mit den Krankenversicherern in Verträgen zu regeln. Es muss beachtet werden, dass sich die Reichweite der möglichen Massnahmen nach Artikel 58 KVG auf die Leistungserbringung an sich bezieht und nicht bis hin zu Weisungen betreffend Lohnmodelle der einzelnen Leistungserbringer geht, solange keine unmittelbare Verknüpfung zwischen Lohnmodellen und Qualität der erbrachten Leistungen besteht.</p><p>3. Artikel 39 KVG überträgt den Kantonen die Zuständigkeit für die Spitalplanung. Gemäss Artikel 39 Absatz 2ter erlässt der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Ziel der kantonalen Spitalplanung ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung - den Kantonen steht diesbezüglich ein Auswahlermessen zu. Sollte es sich zeigen, dass bestimmte Organisationsprozesse der Spitäler systematisch der Qualität und bzw. oder der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung entgegenstehen, können die Kantone dies somit schon heute in ihrer Planung berücksichtigen. Schliesslich sind die Kantone dazu angehalten, im Rahmen ihrer Spitalplanung eine bedarfsgerechte Spitalversorgung und eine möglichst effiziente und qualitativ hochstehende Leistungserbringung zu garantieren. Die bestehenden Planungskriterien explizit um die Thematik "Lohnmodelle" zu erweitern, würde den Kantonen jedoch die Möglichkeit einräumen, ohne unmittelbaren Bezug zur Qualität und Wirtschaftlichkeit auf Lohnmodelle und Lohnpolitik der Leistungserbringer Einfluss zu nehmen. Derartige Eingriffe allgemeiner Natur wären durch die Planungskompetenz der Kantone nach Artikel 39 KVG jedoch nicht mehr gedeckt.</p><p>4. Gegen Leistungserbringer, welche die in Artikel 56 KVG vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsanforderungen nicht erfüllen, werden gemäss Artikel 59 Absätze 1 und 2 KVG Sanktionen ergriffen, über welche ein Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer entscheidet. Eine Verpflichtung der Kantone, den Spitälern Vorgaben bezüglich Lohnmodellen zu machen, lässt sich aus den Artikeln 56 und 59 KVG nicht ableiten.</p><p>5. Die freie Spitalwahl bedeutet, dass die Versicherten bei der Entscheidung, in welchem Spital sie sich zulasten der OKP behandeln lassen wollen, ihre Wahl unabhängig davon treffen können, ob es sich um ein inner- oder ausserkantonales bzw. privates oder öffentliches Spital handelt. Da die Versicherten unter Umständen einen Teil der Behandlungskosten selber zu tragen haben, geht mit der freien Spitalwahl das Recht auf Kenntnis der anwendbaren Tarife einher. Ein Anrecht auf Einsicht in die Lohnmodelle des behandelnden Spitals lässt sich aus diesem Recht jedoch nicht ableiten. Zudem kann der Bundesrat Indikatoren zur Qualität der Leistungserbringung publizieren. Diese beziehen sich auf Faktoren, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Qualität der erbrachten Leistungen aufweisen. Wie unter Ziffer 2 bereits erwähnt, ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen angewandtem Lohnmodell und Qualität der Leistungserbringung nicht ohne Weiteres vorhanden, weshalb sich ebensolche Modelle im Moment nicht als Anhaltspunkte zur Qualitätsmessung eignen. Der Bundesrat ist entsprechend seiner Antwort vom 27. August 2014 auf die Interpellation Heim 14.3413 der Ansicht, dass in erster Linie die Spitalträger und die Fachgesellschaften gefordert sind, die notwendigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Patienten zu treffen, wozu allenfalls auch Massnahmen im Hinblick auf Transparenz betreffend leistungsorientierte Lohnmodelle gehören könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Etliche Spitäler kennen oder planen Lohnmodelle mit Boni, die sich an Mengenzielen orientieren. Ärzte kommen unter Druck, jährlich bestimmte Mengenziele zu erreichen. Die Gefahr steigt, dass medizinisch nicht unbedingt notwendige Eingriffe und Verfahren vorgenommen werden, so der Präsident der leitenden Spezialärzte. Laut FMH werden Ärzte verleitet, vorschnell zu operieren, mehr Umsatz für das Spital zu generieren. Leistungs- oder Wachstumsziele betreffend Umsatz, Einnahmen, Auslastung medizinischer Geräte und Vorgaben zur Zahl von Eingriffen sind problematisch. Der Bundesrat habe bis jetzt keine Kenntnis von Leistungsverträgen mit so zielgerichteten Boni, sagte er am 27. August 2014 auf die Interpellation 14.3413. Sollten aus solchen Vergütungssystemen höhere Fallzahlen resultieren ohne medizinische Notwendigkeit, so der Bundesrat, widerspreche das der Zielsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Er werde die Entwicklung aufmerksam verfolgen. "Unnötige Leistungen setzen Patienten unnötigen Risiken aus", sagt er auf die Interpellation 15.3259. Das zeigt, dass mengenzielorientierte Boni-Modelle dem WZW-Artikel 56 KVG widersprechen, eventuell auch Artikel 41 des Medizinalberufegesetzes. Laut Artikel 58 KVG hat der Bundesrat zu regeln, "mit welchen Massnahmen die Qualität oder der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen ist". Er kann dies nur gemeinsam mit den Kantonen tun und wenn Transparenz betreffend Leistungsvolumina und medizinische Notwendigkeit besteht.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass:</p><p>- nach den Berichten von Fachkreisen und medial über solche Lohnmodelle Handlungsbedarf besteht? Der Bundesrat versprach, "die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen", was sind seine Erkenntnisse und Folgerungen? Ein Widerspruch besteht zwischen den WZW-Zielen (Art. 56 KVG) und mengenzielorientierten Lohnmodellen, da Letztere zu überflüssigen Behandlungen führen können.</p><p>- ein Widerspruch besteht zwischen dem Qualitätsartikel (Art. 58 KVG) und mengenzielorientierten Lohnmodellen, da nicht unbedingt nötige Eingriffe Patienten unnötigen Risiken aussetzen?</p><p>- die Thematik "Lohnmodelle" bei der Verfeinerung der Kriterien zur Spitalplanung zu beachten wäre?</p><p>- die Kantone wegen des WZW-Artikels 56 KVG betreffend Lohnmodelle Vorgaben machen müssten?</p><p>- offengelegt werden müsste, ob ein Spital mit mengenzielorientierten Lohnmodellen geführt wird, damit Patienten bei der heutigen Wahlfreiheit wissen, ob eventuell andere Beweggründe für Untersuchungen oder Eingriffe mit im Spiel sein könnten als medizinische Notwendigkeit?</p>
- Mehr Operationen, mehr Boni. Höhere Gesundheitskosten und höhere Gesundheitsrisiken?
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