Landwirtschaftliche Tierhalter müssen beim Stall wohnen dürfen

ShortId
15.3997
Id
20153997
Updated
28.07.2023 14:53
Language
de
Title
Landwirtschaftliche Tierhalter müssen beim Stall wohnen dürfen
AdditionalIndexing
2846;52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist mit einer rasanten Siedlungsentwicklung konfrontiert. Besonders betroffen sind die ländlichen Räume in Reichweite der Agglomerationen. Oft wird es notwendig, dass Bauernbetriebe in die Landwirtschaftszone verlegt werden müssen. Landwirten, die aus einem Dorf aussiedeln und in der Landwirtschaftszone einen neuen Stall bauen, wird heute häufig der Bau eines Wohnhauses neben den Ökonomiegebäuden untersagt.</p><p>In der Landwirtschaftszone sind betriebserforderliche Bauten und Anlagen zonenkonform, sofern ihnen am Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV). Neben Ökonomiegebäuden (Art. 34 Abs. 1 RPV) sind dies auch Wohnhäuser (Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 1C_67/2007 vom 20. September 2007 wird ein Wohnhaus zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe nur dann bewilligt, wenn dieses für die dauernde Überwachung der Tiere nötig ist. Zudem muss die nächste Bauzone weit entfernt und schwer erreichbar sein (BGE 125 III 175 E 2b). Nach dieser Rechtsauslegung ist eine dauernde Überwachung der Tiere nur bei Milchkühen oder Zuchtschweinen nötig. Bei allen anderen Nutztieren gehen die Gerichte zurzeit davon aus, dass eine dauernde Anwesenheit des Betriebsleiters und damit ein Wohnhaus beim Stall nicht notwendig seien. Diese Einschätzung ist sachlich falsch und muss korrigiert werden.</p><p>Die Schweizer Landwirte wollen sich bestmöglich um ihre Tiere kümmern, und es entspricht den Erwartungen der Bevölkerung, dass sie das tun. Ob ein Landwirt unmittelbar beim Stall oder in weiter Entfernung wohnt, ist für die Tierbetreuung ein wichtiger Faktor. Wer unmittelbar beim Stall wohnt, kann zu jeder Tages- oder Nachtzeit nachschauen und gegebenenfalls eingreifen. Dabei geht es nicht nur darum, die Tiere vom Wohnhaus aus zu sehen, sondern um die Wahrnehmung der Gesamtstimmung inklusive Geräusche, Gerüche usw. Es kommt immer wieder vor, dass landwirtschaftliche Tierhalter spontan und unverzüglich eingreifen müssen.</p><p>Durch die Anpassung des Raumplanungsgesetzes ist sicherzustellen, dass jedes landwirtschaftliche Gewerbe mit Tierhaltung Anspruch auf eine Wohnung für die Betriebsleiterfamilie inklusive der abtretenden Generation hat.</p>
  • <p>Die Wohnsitznahme beim Landwirtschaftsbetrieb bietet für die Bewirtschaftung von Tierhaltungsbetrieben Vorteile. Wenn die gesetzliche Regelung und die bundesgerichtliche Praxis die Erstellung neuen Wohnraums trotzdem an strenge Voraussetzungen knüpfen, so hat dies triftige Gründe. Allerdings wird die bundesgerichtliche Praxis in der Motionsbegründung zu restriktiv wiedergegeben: Ist die dauernde Überwachung der Tiere nötig, so kann der erforderliche Wohnraum nicht bloss dann bewilligt werden, wenn die nächste Bauzone weit entfernt und schwer erreichbar ist.</p><p>Bei der Zulassung von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone muss hinreichend Gewähr dafür bestehen, dass dieser für die ihn erfordernde Tierhaltung auch in Zukunft benötigt wird und dass diese nicht schon bald wieder reduziert oder aufgegeben wird. Da ein Rückbau der Wohnbaute in solchen Fällen kaum je durchgesetzt werden kann, stellt sich dann die Frage der weiteren Nutzung der Baute. Gerade in ländlichen Räumen in der Reichweite von Agglomerationen besteht ein erhebliches Interesse von Nichtlandwirten an Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Mit einer Umnutzung von landwirtschaftlich begründeten Wohnbauten zu einem nichtlandwirtschaftlichen Zweck würde indes erheblich zur Zersiedelung und zur Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Kulturlandes beigetragen. Die vom Motionär vorgeschlagene Lockerung der Vorschriften ist demnach mit erheblichen Nachteilen verbunden.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Problem der Verdrängung nur dann nachhaltig gelöst werden kann, wenn es besser gelingt, den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Wohnraum der produzierenden Landwirtschaft zu erhalten. In diese Richtung geht die am 1. November 2012 in Kraft getretene Revision der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). So kann z. B. gestützt auf Artikel 43a Buchstabe a RPV in bestimmten Fällen eine Sicherstellung der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung von bestehenden Wohnbauten verlangt werden. Dieser Ansatz soll aus Sicht des Bundesrates vertieft werden. Je besser es gelingt, bereits bestehenden landwirtschaftlichen Wohnraum der produzierenden Landwirtschaft zu erhalten, desto geringer ist die Gefahr, dass bestehende Betriebe, die aussiedeln müssten, keinen geeigneten neuen Standort mit zugehörigem Wohnraum finden.</p><p>Im Rahmen der weiteren Arbeiten zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes werden die aufgeworfenen Fragen näher geprüft werden können. Dabei werden die geschilderten Probleme zu würdigen und Lösungen zu suchen sein, die einen Beitrag dazu leisten können, langfristig eine gut funktionierende Landwirtschaft zu erhalten, gerade auch im Einzugsgebiet der Agglomerationen. Der starre Auftrag der Motion, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, wonach unabhängig von der Produktionsrichtung auf jedem landwirtschaftlichen Gewerbe mit Tierhaltung ein Wohnhaus zonenkonform sei, würde diesen Prozess nicht erleichtern, sondern erschweren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, wonach unabhängig von der Produktionsrichtung auf jedem landwirtschaftlichen Gewerbe mit Tierhaltung ein Wohnhaus zonenkonform ist.</p>
  • Landwirtschaftliche Tierhalter müssen beim Stall wohnen dürfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist mit einer rasanten Siedlungsentwicklung konfrontiert. Besonders betroffen sind die ländlichen Räume in Reichweite der Agglomerationen. Oft wird es notwendig, dass Bauernbetriebe in die Landwirtschaftszone verlegt werden müssen. Landwirten, die aus einem Dorf aussiedeln und in der Landwirtschaftszone einen neuen Stall bauen, wird heute häufig der Bau eines Wohnhauses neben den Ökonomiegebäuden untersagt.</p><p>In der Landwirtschaftszone sind betriebserforderliche Bauten und Anlagen zonenkonform, sofern ihnen am Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV). Neben Ökonomiegebäuden (Art. 34 Abs. 1 RPV) sind dies auch Wohnhäuser (Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 1C_67/2007 vom 20. September 2007 wird ein Wohnhaus zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe nur dann bewilligt, wenn dieses für die dauernde Überwachung der Tiere nötig ist. Zudem muss die nächste Bauzone weit entfernt und schwer erreichbar sein (BGE 125 III 175 E 2b). Nach dieser Rechtsauslegung ist eine dauernde Überwachung der Tiere nur bei Milchkühen oder Zuchtschweinen nötig. Bei allen anderen Nutztieren gehen die Gerichte zurzeit davon aus, dass eine dauernde Anwesenheit des Betriebsleiters und damit ein Wohnhaus beim Stall nicht notwendig seien. Diese Einschätzung ist sachlich falsch und muss korrigiert werden.</p><p>Die Schweizer Landwirte wollen sich bestmöglich um ihre Tiere kümmern, und es entspricht den Erwartungen der Bevölkerung, dass sie das tun. Ob ein Landwirt unmittelbar beim Stall oder in weiter Entfernung wohnt, ist für die Tierbetreuung ein wichtiger Faktor. Wer unmittelbar beim Stall wohnt, kann zu jeder Tages- oder Nachtzeit nachschauen und gegebenenfalls eingreifen. Dabei geht es nicht nur darum, die Tiere vom Wohnhaus aus zu sehen, sondern um die Wahrnehmung der Gesamtstimmung inklusive Geräusche, Gerüche usw. Es kommt immer wieder vor, dass landwirtschaftliche Tierhalter spontan und unverzüglich eingreifen müssen.</p><p>Durch die Anpassung des Raumplanungsgesetzes ist sicherzustellen, dass jedes landwirtschaftliche Gewerbe mit Tierhaltung Anspruch auf eine Wohnung für die Betriebsleiterfamilie inklusive der abtretenden Generation hat.</p>
    • <p>Die Wohnsitznahme beim Landwirtschaftsbetrieb bietet für die Bewirtschaftung von Tierhaltungsbetrieben Vorteile. Wenn die gesetzliche Regelung und die bundesgerichtliche Praxis die Erstellung neuen Wohnraums trotzdem an strenge Voraussetzungen knüpfen, so hat dies triftige Gründe. Allerdings wird die bundesgerichtliche Praxis in der Motionsbegründung zu restriktiv wiedergegeben: Ist die dauernde Überwachung der Tiere nötig, so kann der erforderliche Wohnraum nicht bloss dann bewilligt werden, wenn die nächste Bauzone weit entfernt und schwer erreichbar ist.</p><p>Bei der Zulassung von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone muss hinreichend Gewähr dafür bestehen, dass dieser für die ihn erfordernde Tierhaltung auch in Zukunft benötigt wird und dass diese nicht schon bald wieder reduziert oder aufgegeben wird. Da ein Rückbau der Wohnbaute in solchen Fällen kaum je durchgesetzt werden kann, stellt sich dann die Frage der weiteren Nutzung der Baute. Gerade in ländlichen Räumen in der Reichweite von Agglomerationen besteht ein erhebliches Interesse von Nichtlandwirten an Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Mit einer Umnutzung von landwirtschaftlich begründeten Wohnbauten zu einem nichtlandwirtschaftlichen Zweck würde indes erheblich zur Zersiedelung und zur Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Kulturlandes beigetragen. Die vom Motionär vorgeschlagene Lockerung der Vorschriften ist demnach mit erheblichen Nachteilen verbunden.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Problem der Verdrängung nur dann nachhaltig gelöst werden kann, wenn es besser gelingt, den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Wohnraum der produzierenden Landwirtschaft zu erhalten. In diese Richtung geht die am 1. November 2012 in Kraft getretene Revision der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). So kann z. B. gestützt auf Artikel 43a Buchstabe a RPV in bestimmten Fällen eine Sicherstellung der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung von bestehenden Wohnbauten verlangt werden. Dieser Ansatz soll aus Sicht des Bundesrates vertieft werden. Je besser es gelingt, bereits bestehenden landwirtschaftlichen Wohnraum der produzierenden Landwirtschaft zu erhalten, desto geringer ist die Gefahr, dass bestehende Betriebe, die aussiedeln müssten, keinen geeigneten neuen Standort mit zugehörigem Wohnraum finden.</p><p>Im Rahmen der weiteren Arbeiten zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes werden die aufgeworfenen Fragen näher geprüft werden können. Dabei werden die geschilderten Probleme zu würdigen und Lösungen zu suchen sein, die einen Beitrag dazu leisten können, langfristig eine gut funktionierende Landwirtschaft zu erhalten, gerade auch im Einzugsgebiet der Agglomerationen. Der starre Auftrag der Motion, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, wonach unabhängig von der Produktionsrichtung auf jedem landwirtschaftlichen Gewerbe mit Tierhaltung ein Wohnhaus zonenkonform sei, würde diesen Prozess nicht erleichtern, sondern erschweren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, wonach unabhängig von der Produktionsrichtung auf jedem landwirtschaftlichen Gewerbe mit Tierhaltung ein Wohnhaus zonenkonform ist.</p>
    • Landwirtschaftliche Tierhalter müssen beim Stall wohnen dürfen

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