Regelmässige Anpassungen der Kostenbeteiligungselemente im KVG?
- ShortId
-
15.4002
- Id
-
20154002
- Updated
-
14.11.2025 08:01
- Language
-
de
- Title
-
Regelmässige Anpassungen der Kostenbeteiligungselemente im KVG?
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der AHV wird der Mindestbetrag der vollen Altersrente in der Regel alle zwei Jahre überprüft und an die Preisentwicklung angepasst. Dies führt automatisch auch zur Änderung der massgeblichen Beträge im BVG (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, koordinierter Mindestlohn, koordinierter Maximallohn usw.).</p><p>Im UVG-Bereich passt der Bundesrat regelmässig den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes an. Seit 1984 hat er diesen Betrag bereits fünfmal angepasst (von 69 600 Franken im Jahre 1984 auf 148 200 Franken im Jahre 2016).</p><p>Auch in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG liegt die Festlegung und regelmässige Überprüfung und Anpassung von klar definierten Beträgen wie der ordentlichen Franchise, der Höhe der Wahlfranchisen, dem Maximalbetrag des Selbstbehaltes usw. im Kompetenzbereich des Bundesrates. Seit 1996 wurde die Mehrheit dieser Beträge jedoch nur ein einziges Mal angepasst.</p>
- <p>1. In der OKP beteiligen sich die Versicherten in unterschiedlicher Weise an den Kosten. Sie bezahlen eine sogenannte Einheitsprämie, die vom Versicherer jedes Jahr entsprechend der Kostenentwicklung neu festgelegt wird. Zudem beteiligen sie sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen, indem sie einen festen Jahresbeitrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) sowie einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital übernehmen.</p><p>In den vergangenen Jahren hat der Bundesrat die ordentliche Franchise zweimal angepasst. Sie ist heute mit 300 Franken doppelt so hoch wie 1996. Den maximalen Selbstbehalt hat er einmal erhöht, von 600 auf 700 Franken pro Jahr. Den Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat er ebenfalls von 10 auf 15 Franken pro Tag angehoben. Ferner hat er die Anzahl Wahlfranchisen erhöht und die höchste Wahlfranchise massgeblich angehoben, von 1500 auf 2500 Franken. Er hat dabei jeweils die Kostenentwicklung, aber auch die finanziellen Auswirkungen für das System und für die kranken und die gesunden Versicherten in seine Überlegungen einbezogen. Mit diesem Vorgehen bleiben die einzelnen Beträge jeweils über ein paar Jahre stabil, was für alle Akteure von Nutzen ist und insbesondere den Versicherten ermöglicht, sich mit einfachen Berechnungen für ein für sie geeignetes Versicherungsmodell zu entscheiden und über mehrere Jahre Kostenvergleiche anzustellen. Die von den Versicherten geleistete Kostenbeteiligung ist seit Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) leicht stärker gestiegen als die von den Versicherern vergüteten Leistungen. In starren Regelungen mit einer häufigen Erhöhung der einzelnen Beträge um möglicherweise nur wenige Franken sieht der Bundesrat insgesamt keine Vorteile.</p><p>2. Nach Ansicht des Bundesrates spielt bei der Beurteilung der Entwicklung der von den Versicherten bezahlten Kostenbeteiligung die Entwicklung der von den Versicherern bezahlten Leistungen eine massgebliche Rolle. Mit der Kostenbeteiligung wird die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt. Gleichzeitig ist bei der Festlegung der Kostenbeteiligung die finanzielle Tragbarkeit für die erkrankten Versicherten ebenfalls zu berücksichtigen, zumal die individuelle Prämienverbilligung zwar dazu beiträgt, die Prämienlast von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu lindern, aber keinen Beitrag an die Kostenbeteiligung leistet. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass neben der Kostenentwicklung auch die Entwicklung des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen ist. Währenddem die von den Versicherten bezahlte Kostenbeteiligung seit Einführung des KVG um 111 Prozent anstieg, erhöhten sich in demselben Zeitraum die Nominallöhne gemäss Lohnindex um 23,6 Prozent.</p><p>Die Bindung der Höhe der Franchisen oder des maximalen Selbstbehaltes an die Entwicklung einer konkreten Grösse erachtet der Bundesrat generell als problematisch. Die Franchisen und der Selbstbehalt haben im Alltag der Versicherten eine höhere Bedeutung als andere Grössen in der Sozialversicherung. Es scheint daher angebracht, dass für diese Grössen runde Werte festgelegt werden, die sich während mehreren Jahren nicht ändern. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat wie bisher bereit, die in der Verordnung festgelegten Beträge einer periodischen Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen.</p><p>3./4. In Artikel 64 KVG ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesrat, die Franchise zu bestimmen sowie einen jährlichen Höchstbetrag für den Selbstbehalt und den Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital festzulegen. Diese Beträge und weitere Einzelheiten zur Kostenbeteiligung sind demnach in der Verordnung festgelegt. Der Bundesrat weist nochmals darauf hin, dass die von den Versicherten geleistete Kostenbeteiligung seit 1996 leicht stärker gestiegen ist als die von den Versicherern vergüteten Leistungen (vgl. Antwort 1). Aus diesem Grunde sieht der Bundesrat keinen unmittelbaren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum ändert er die Beträge im Krankenversicherungsgesetz-Bereich im Vergleich zu den anderen Sozialversicherungen nur sehr selten?</p><p>2. Ist die Entwicklung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von mehr als 100 Prozent seit Einführung des KVG im Jahre 1996 nicht ausreichender Grund genug, um Elemente wie die ordentliche Franchise, die Wahlfranchise, den Maximalbetrag des Selbstbehaltes regelmässig zu überprüfen und anzupassen?</p><p>3. Welche Elemente und Kriterien sind allenfalls im Gesetz vorzusehen, damit der Bundesrat die einzelnen Kostenbeteiligungselemente einer regelmässigen Anpassung entsprechend der Kostenentwicklung und gemäss einem klar vorgegebenen Verfahren zuführen kann?</p><p>4. Ist er gewillt, die einzelnen Kostenbeteiligungselemente einer regelmässigen Anpassung entsprechend der Kostenentwicklung und nach einem klar zu definierenden Verfahren zuzuführen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?</p>
- Regelmässige Anpassungen der Kostenbeteiligungselemente im KVG?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der AHV wird der Mindestbetrag der vollen Altersrente in der Regel alle zwei Jahre überprüft und an die Preisentwicklung angepasst. Dies führt automatisch auch zur Änderung der massgeblichen Beträge im BVG (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, koordinierter Mindestlohn, koordinierter Maximallohn usw.).</p><p>Im UVG-Bereich passt der Bundesrat regelmässig den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes an. Seit 1984 hat er diesen Betrag bereits fünfmal angepasst (von 69 600 Franken im Jahre 1984 auf 148 200 Franken im Jahre 2016).</p><p>Auch in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG liegt die Festlegung und regelmässige Überprüfung und Anpassung von klar definierten Beträgen wie der ordentlichen Franchise, der Höhe der Wahlfranchisen, dem Maximalbetrag des Selbstbehaltes usw. im Kompetenzbereich des Bundesrates. Seit 1996 wurde die Mehrheit dieser Beträge jedoch nur ein einziges Mal angepasst.</p>
- <p>1. In der OKP beteiligen sich die Versicherten in unterschiedlicher Weise an den Kosten. Sie bezahlen eine sogenannte Einheitsprämie, die vom Versicherer jedes Jahr entsprechend der Kostenentwicklung neu festgelegt wird. Zudem beteiligen sie sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen, indem sie einen festen Jahresbeitrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) sowie einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital übernehmen.</p><p>In den vergangenen Jahren hat der Bundesrat die ordentliche Franchise zweimal angepasst. Sie ist heute mit 300 Franken doppelt so hoch wie 1996. Den maximalen Selbstbehalt hat er einmal erhöht, von 600 auf 700 Franken pro Jahr. Den Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat er ebenfalls von 10 auf 15 Franken pro Tag angehoben. Ferner hat er die Anzahl Wahlfranchisen erhöht und die höchste Wahlfranchise massgeblich angehoben, von 1500 auf 2500 Franken. Er hat dabei jeweils die Kostenentwicklung, aber auch die finanziellen Auswirkungen für das System und für die kranken und die gesunden Versicherten in seine Überlegungen einbezogen. Mit diesem Vorgehen bleiben die einzelnen Beträge jeweils über ein paar Jahre stabil, was für alle Akteure von Nutzen ist und insbesondere den Versicherten ermöglicht, sich mit einfachen Berechnungen für ein für sie geeignetes Versicherungsmodell zu entscheiden und über mehrere Jahre Kostenvergleiche anzustellen. Die von den Versicherten geleistete Kostenbeteiligung ist seit Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) leicht stärker gestiegen als die von den Versicherern vergüteten Leistungen. In starren Regelungen mit einer häufigen Erhöhung der einzelnen Beträge um möglicherweise nur wenige Franken sieht der Bundesrat insgesamt keine Vorteile.</p><p>2. Nach Ansicht des Bundesrates spielt bei der Beurteilung der Entwicklung der von den Versicherten bezahlten Kostenbeteiligung die Entwicklung der von den Versicherern bezahlten Leistungen eine massgebliche Rolle. Mit der Kostenbeteiligung wird die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt. Gleichzeitig ist bei der Festlegung der Kostenbeteiligung die finanzielle Tragbarkeit für die erkrankten Versicherten ebenfalls zu berücksichtigen, zumal die individuelle Prämienverbilligung zwar dazu beiträgt, die Prämienlast von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu lindern, aber keinen Beitrag an die Kostenbeteiligung leistet. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass neben der Kostenentwicklung auch die Entwicklung des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen ist. Währenddem die von den Versicherten bezahlte Kostenbeteiligung seit Einführung des KVG um 111 Prozent anstieg, erhöhten sich in demselben Zeitraum die Nominallöhne gemäss Lohnindex um 23,6 Prozent.</p><p>Die Bindung der Höhe der Franchisen oder des maximalen Selbstbehaltes an die Entwicklung einer konkreten Grösse erachtet der Bundesrat generell als problematisch. Die Franchisen und der Selbstbehalt haben im Alltag der Versicherten eine höhere Bedeutung als andere Grössen in der Sozialversicherung. Es scheint daher angebracht, dass für diese Grössen runde Werte festgelegt werden, die sich während mehreren Jahren nicht ändern. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat wie bisher bereit, die in der Verordnung festgelegten Beträge einer periodischen Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen.</p><p>3./4. In Artikel 64 KVG ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesrat, die Franchise zu bestimmen sowie einen jährlichen Höchstbetrag für den Selbstbehalt und den Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital festzulegen. Diese Beträge und weitere Einzelheiten zur Kostenbeteiligung sind demnach in der Verordnung festgelegt. Der Bundesrat weist nochmals darauf hin, dass die von den Versicherten geleistete Kostenbeteiligung seit 1996 leicht stärker gestiegen ist als die von den Versicherern vergüteten Leistungen (vgl. Antwort 1). Aus diesem Grunde sieht der Bundesrat keinen unmittelbaren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum ändert er die Beträge im Krankenversicherungsgesetz-Bereich im Vergleich zu den anderen Sozialversicherungen nur sehr selten?</p><p>2. Ist die Entwicklung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von mehr als 100 Prozent seit Einführung des KVG im Jahre 1996 nicht ausreichender Grund genug, um Elemente wie die ordentliche Franchise, die Wahlfranchise, den Maximalbetrag des Selbstbehaltes regelmässig zu überprüfen und anzupassen?</p><p>3. Welche Elemente und Kriterien sind allenfalls im Gesetz vorzusehen, damit der Bundesrat die einzelnen Kostenbeteiligungselemente einer regelmässigen Anpassung entsprechend der Kostenentwicklung und gemäss einem klar vorgegebenen Verfahren zuführen kann?</p><p>4. Ist er gewillt, die einzelnen Kostenbeteiligungselemente einer regelmässigen Anpassung entsprechend der Kostenentwicklung und nach einem klar zu definierenden Verfahren zuzuführen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?</p>
- Regelmässige Anpassungen der Kostenbeteiligungselemente im KVG?
Back to List