Witwen- und Witwerrente nach AHVG. Gleiche Rechte für Witwen und Witwer sowie geschiedene überlebende Ehegattinnen und Ehegatten
- ShortId
-
15.4010
- Id
-
20154010
- Updated
-
28.07.2023 05:44
- Language
-
de
- Title
-
Witwen- und Witwerrente nach AHVG. Gleiche Rechte für Witwen und Witwer sowie geschiedene überlebende Ehegattinnen und Ehegatten
- AdditionalIndexing
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1211;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Falle des Todes eines der verheirateten Elternteile dürfen die Waisen nicht diskriminiert werden. Kinder, deren Mutter gestorben ist, müssen Anspruch auf dieselbe Zusatzrente der AHV haben wie Kinder, deren Vater gestorben ist. Heute bekommen volljährige Kinder in der Ausbildung oder pflegebedürftige volljährige Kinder, deren Mutter stirbt, kumuliert nicht dieselbe Rente wie Kinder, deren Vater stirbt, da der überlebende Witwer, der für sie sorgt, keinen Anspruch auf die Witwerrente hat. Verheiratete oder geschiedene Männer, deren Ehegattin oder ehemalige Ehegattin gestorben ist, erhalten eine Witwerrente nur, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Danach erlischt der Anspruch. Geschiedene Frauen hingegen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgt ist. Heute können geschiedene Frauen, die wirtschaftlich unabhängig sind und keine Unterhaltsbeiträge von ihrem ehemaligen Ehegatten erhalten, auch wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder keine volljährigen Kinder in Ausbildung hatten, eine Witwenrente beziehen, unabhängig vom Einkommen und auch wenn ihnen die Hälfte des AHV- und BVG-Altersguthabens bereits ausgezahlt worden ist. Der geschiedene Ehegatte erhält beim Tod seiner ehemaligen Ehegattin keine Witwerrente. Dass geschiedene Frauen die Witwenrente erhalten, stellt eine Diskriminierung des ehemaligen Ehegatten und der Kinder dar, die sich noch in der Ausbildung befinden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 verschiedene Massnahmen zu den Hinterlassenenleistungen vorgestellt (14.088. Altersvorsorge 2020. Reform; BBl 2015 1). So schlägt er vor, die Witwen- und Witwerrente nur für Frauen bzw. Männer beizubehalten, die im Zeitpunkt der Verwitwung waisenrentenberechtigte oder pflegebedürftige Kinder haben. Verwitwete Frauen, die für kein unterhaltsberechtigtes Kind (mehr) aufkommen müssen, haben folglich keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrente, wie dies bereits bei den Männern der Fall ist. Zudem sollen die Witwen- und Witwerrenten von 80 auf 60 Prozent einer Altersrente gesenkt werden. Im Gegenzug werden die Waisenrenten von 40 auf 50 Prozent angehoben, um insbesondere eine effizientere Erziehungszeit zu gewährleisten.</p><p>Die Hinterlassenenrenten sind somit Bestandteil der Reform der Altersvorsorge, weshalb es der Bundesrat nicht als angezeigt erachtet, der Motion Folge zu leisten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu ändern, damit die Waisen und der überlebende verheiratete Elternteil, ob Mann oder Frau, nicht diskriminiert werden. Das AHVG soll so geändert werden, dass:</p><p>1. alle volljährigen Waisen in Ausbildung oder alle volljährigen pflegebedürftigen Waisen Anspruch darauf haben, dass der überlebende Elternteil, der für sie sorgt, egal ob verheiratet oder geschieden und egal ob Vater oder Mutter, die Witwen- oder Witwerrente erhält;</p><p>2. die geschiedenen überlebenden Ehegattinnen oder Ehegatten ohne Kinder in Ausbildung oder ohne pflegebedürftige Personen, für die sie sorgen müssen, nur dann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, wenn im rechtskräftigen Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge für diese vorgesehen sind. Die Rente (AHV und BV) kann höchstens den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag betragen. Der Anspruch auf die Rente erlischt mit dem Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag aus der Scheidung.</p>
- Witwen- und Witwerrente nach AHVG. Gleiche Rechte für Witwen und Witwer sowie geschiedene überlebende Ehegattinnen und Ehegatten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Falle des Todes eines der verheirateten Elternteile dürfen die Waisen nicht diskriminiert werden. Kinder, deren Mutter gestorben ist, müssen Anspruch auf dieselbe Zusatzrente der AHV haben wie Kinder, deren Vater gestorben ist. Heute bekommen volljährige Kinder in der Ausbildung oder pflegebedürftige volljährige Kinder, deren Mutter stirbt, kumuliert nicht dieselbe Rente wie Kinder, deren Vater stirbt, da der überlebende Witwer, der für sie sorgt, keinen Anspruch auf die Witwerrente hat. Verheiratete oder geschiedene Männer, deren Ehegattin oder ehemalige Ehegattin gestorben ist, erhalten eine Witwerrente nur, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Danach erlischt der Anspruch. Geschiedene Frauen hingegen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgt ist. Heute können geschiedene Frauen, die wirtschaftlich unabhängig sind und keine Unterhaltsbeiträge von ihrem ehemaligen Ehegatten erhalten, auch wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder keine volljährigen Kinder in Ausbildung hatten, eine Witwenrente beziehen, unabhängig vom Einkommen und auch wenn ihnen die Hälfte des AHV- und BVG-Altersguthabens bereits ausgezahlt worden ist. Der geschiedene Ehegatte erhält beim Tod seiner ehemaligen Ehegattin keine Witwerrente. Dass geschiedene Frauen die Witwenrente erhalten, stellt eine Diskriminierung des ehemaligen Ehegatten und der Kinder dar, die sich noch in der Ausbildung befinden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 verschiedene Massnahmen zu den Hinterlassenenleistungen vorgestellt (14.088. Altersvorsorge 2020. Reform; BBl 2015 1). So schlägt er vor, die Witwen- und Witwerrente nur für Frauen bzw. Männer beizubehalten, die im Zeitpunkt der Verwitwung waisenrentenberechtigte oder pflegebedürftige Kinder haben. Verwitwete Frauen, die für kein unterhaltsberechtigtes Kind (mehr) aufkommen müssen, haben folglich keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrente, wie dies bereits bei den Männern der Fall ist. Zudem sollen die Witwen- und Witwerrenten von 80 auf 60 Prozent einer Altersrente gesenkt werden. Im Gegenzug werden die Waisenrenten von 40 auf 50 Prozent angehoben, um insbesondere eine effizientere Erziehungszeit zu gewährleisten.</p><p>Die Hinterlassenenrenten sind somit Bestandteil der Reform der Altersvorsorge, weshalb es der Bundesrat nicht als angezeigt erachtet, der Motion Folge zu leisten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu ändern, damit die Waisen und der überlebende verheiratete Elternteil, ob Mann oder Frau, nicht diskriminiert werden. Das AHVG soll so geändert werden, dass:</p><p>1. alle volljährigen Waisen in Ausbildung oder alle volljährigen pflegebedürftigen Waisen Anspruch darauf haben, dass der überlebende Elternteil, der für sie sorgt, egal ob verheiratet oder geschieden und egal ob Vater oder Mutter, die Witwen- oder Witwerrente erhält;</p><p>2. die geschiedenen überlebenden Ehegattinnen oder Ehegatten ohne Kinder in Ausbildung oder ohne pflegebedürftige Personen, für die sie sorgen müssen, nur dann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, wenn im rechtskräftigen Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge für diese vorgesehen sind. Die Rente (AHV und BV) kann höchstens den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag betragen. Der Anspruch auf die Rente erlischt mit dem Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag aus der Scheidung.</p>
- Witwen- und Witwerrente nach AHVG. Gleiche Rechte für Witwen und Witwer sowie geschiedene überlebende Ehegattinnen und Ehegatten
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