Akustisches Warnsystem für leise Fahrzeuge zum Schutz Blinder und Sehbehinderter im öffentlichen Raum
- ShortId
-
15.4019
- Id
-
20154019
- Updated
-
28.07.2023 05:56
- Language
-
de
- Title
-
Akustisches Warnsystem für leise Fahrzeuge zum Schutz Blinder und Sehbehinderter im öffentlichen Raum
- AdditionalIndexing
-
48;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. In der Schweiz ist der Einbau eines Geräuschgenerators für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bereits heute zulässig (Art. 82 Abs. 1bis der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41).</p><p>2. Die unter Ziffer 1 genannte Bestimmung über akustische Fahrzeug-Warnsysteme ist nicht verpflichtend. Sie kann jedoch für alle Motorwagen, somit auch für Motorwagen des öffentlichen Verkehrs, angewendet werden.</p><p>3. Es ist den Kantonen und deren einzelnen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs überlassen, diese Bestimmung anzuwenden. Der Bundesrat hat keine näheren Kenntnisse über die entsprechende Umsetzung.</p><p>4. Der Entwurf für eine definitive US-Vorschrift ist spezifisch auf die dortigen Strassen- und Verkehrsverhältnisse mit höherem Verkehrslärm ausgerichtet. Die US-Geräuschgeneratoren können nicht abgeschaltet werden und müssen auch bei stehendem Fahrzeug, unmittelbar vor dem Losfahren, aktiv werden.</p><p>Demgegenüber sind im aktuellen Entwurf einer europäischen Vorschrift beide Funktionen fakultativ vorgesehen, d. h., eine temporäre Abschaltmöglichkeit mit automatischer Aktivierung beim Neustart des Fahrzeugs ist erlaubt, und die Geräuscherzeugung vor dem Losfahren ist nicht vorgeschrieben, darf aber vorhanden sein. Diese divergierenden Anforderungen bestehen, weil die EU, gleich wie die Schweiz, unnötigen Strassenlärm bekämpfen will und verhindert werden sollte, dass diese Geräusche die laufenden Anstrengungen zur Lärmbekämpfung zunichtemachen.</p><p>Aus demselben Grund ist im europäischen Entwurf auch eine Geräuschobergrenze von 75 Dezibel(A) für Geräuschgeneratoren enthalten. Eine solche Maximallautstärke fehlt im US-Entwurf.</p><p>5./6. Zur Vermeidung von Unfällen mit leisen Strassenfahrzeugen (z. B. mit elektrischem Antrieb) hat die EU vorläufige Anforderungen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und Austauschschalldämpferanlagen aufgenommen. Die Verordnung sieht in Artikel 8 vor, die bestehenden Anforderungen aufzuheben und stattdessen die aktuell im Entwurfsstadium befindliche Vorschrift ins europäische Recht zu übernehmen. Die Ausrüstung mit dem akustischen Fahrzeug-Warnsystem soll deshalb ab dem 1. Juli 2019 für europäisch gesamtgenehmigte neue Fahrzeugtypen mit elektrischem Antrieb obligatorisch werden. Der Bundesrat beabsichtigt, die Vorschrift in der Schweiz zeitgleich in Kraft zu setzen.</p><p>Allfällige weitere Anpassungen sind Gegenstand von Abklärungen und sollen bei einer Anhörung zur Änderung der VTS zur Diskussion gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für Blinde und Sehbehinderte, aber auch für unaufmerksame Passantinnen und Passanten, insbesondere Kinder, stellen die zunehmend leisen privaten und öffentlichen Fahrzeuge, vor allem Elektrofahrzeuge, eine Gefahr dar. Verschiedene Studien haben dies belegt. Daher sind wirksame Vorschriften erforderlich, mit denen die Pflicht eingeführt wird, alle Schweizer Fahrzeuge, private sowie öffentliche, mit einem akustischen Warnsystem auszurüsten. Denn die Gefahr, dass sich aufgrund leiser Fahrzeuge - oft schwere - Unfälle ereignen, muss beseitigt werden.</p><p>1. Kann der Bundesrat Auskunft darüber geben, welche Bestimmungen gegenwärtig auf dem Schweizer Staatsgebiet gelten?</p><p>2. Unterliegen die Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs auf Bundesebene einer bestimmten Verpflichtung?</p><p>3. Wenn nein, gibt es Kantone, die eine kantonale Regelung eingeführt haben? Wenn nein, welche kantonalen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs haben interne Vorschriften und akustische Warnsysteme eingeführt?</p><p>4. Wie gestaltet sich die Situation in den USA, wo solche Vorschriften eine unbestrittene Wirkung zeigen und wo sie anscheinend von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinschaft der Blinden und Sehbehinderten unterstützt werden?</p><p>5. Gibt es wirksame internationale Normen in diesem Bereich?</p><p>6. Wie stellt sich die Schweiz zu etwaigen internationalen Normen und zu den Regelungen anderer Staaten, die diese in diesem Bereich erlassen haben?</p>
- Akustisches Warnsystem für leise Fahrzeuge zum Schutz Blinder und Sehbehinderter im öffentlichen Raum
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. In der Schweiz ist der Einbau eines Geräuschgenerators für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bereits heute zulässig (Art. 82 Abs. 1bis der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41).</p><p>2. Die unter Ziffer 1 genannte Bestimmung über akustische Fahrzeug-Warnsysteme ist nicht verpflichtend. Sie kann jedoch für alle Motorwagen, somit auch für Motorwagen des öffentlichen Verkehrs, angewendet werden.</p><p>3. Es ist den Kantonen und deren einzelnen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs überlassen, diese Bestimmung anzuwenden. Der Bundesrat hat keine näheren Kenntnisse über die entsprechende Umsetzung.</p><p>4. Der Entwurf für eine definitive US-Vorschrift ist spezifisch auf die dortigen Strassen- und Verkehrsverhältnisse mit höherem Verkehrslärm ausgerichtet. Die US-Geräuschgeneratoren können nicht abgeschaltet werden und müssen auch bei stehendem Fahrzeug, unmittelbar vor dem Losfahren, aktiv werden.</p><p>Demgegenüber sind im aktuellen Entwurf einer europäischen Vorschrift beide Funktionen fakultativ vorgesehen, d. h., eine temporäre Abschaltmöglichkeit mit automatischer Aktivierung beim Neustart des Fahrzeugs ist erlaubt, und die Geräuscherzeugung vor dem Losfahren ist nicht vorgeschrieben, darf aber vorhanden sein. Diese divergierenden Anforderungen bestehen, weil die EU, gleich wie die Schweiz, unnötigen Strassenlärm bekämpfen will und verhindert werden sollte, dass diese Geräusche die laufenden Anstrengungen zur Lärmbekämpfung zunichtemachen.</p><p>Aus demselben Grund ist im europäischen Entwurf auch eine Geräuschobergrenze von 75 Dezibel(A) für Geräuschgeneratoren enthalten. Eine solche Maximallautstärke fehlt im US-Entwurf.</p><p>5./6. Zur Vermeidung von Unfällen mit leisen Strassenfahrzeugen (z. B. mit elektrischem Antrieb) hat die EU vorläufige Anforderungen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und Austauschschalldämpferanlagen aufgenommen. Die Verordnung sieht in Artikel 8 vor, die bestehenden Anforderungen aufzuheben und stattdessen die aktuell im Entwurfsstadium befindliche Vorschrift ins europäische Recht zu übernehmen. Die Ausrüstung mit dem akustischen Fahrzeug-Warnsystem soll deshalb ab dem 1. Juli 2019 für europäisch gesamtgenehmigte neue Fahrzeugtypen mit elektrischem Antrieb obligatorisch werden. Der Bundesrat beabsichtigt, die Vorschrift in der Schweiz zeitgleich in Kraft zu setzen.</p><p>Allfällige weitere Anpassungen sind Gegenstand von Abklärungen und sollen bei einer Anhörung zur Änderung der VTS zur Diskussion gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für Blinde und Sehbehinderte, aber auch für unaufmerksame Passantinnen und Passanten, insbesondere Kinder, stellen die zunehmend leisen privaten und öffentlichen Fahrzeuge, vor allem Elektrofahrzeuge, eine Gefahr dar. Verschiedene Studien haben dies belegt. Daher sind wirksame Vorschriften erforderlich, mit denen die Pflicht eingeführt wird, alle Schweizer Fahrzeuge, private sowie öffentliche, mit einem akustischen Warnsystem auszurüsten. Denn die Gefahr, dass sich aufgrund leiser Fahrzeuge - oft schwere - Unfälle ereignen, muss beseitigt werden.</p><p>1. Kann der Bundesrat Auskunft darüber geben, welche Bestimmungen gegenwärtig auf dem Schweizer Staatsgebiet gelten?</p><p>2. Unterliegen die Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs auf Bundesebene einer bestimmten Verpflichtung?</p><p>3. Wenn nein, gibt es Kantone, die eine kantonale Regelung eingeführt haben? Wenn nein, welche kantonalen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs haben interne Vorschriften und akustische Warnsysteme eingeführt?</p><p>4. Wie gestaltet sich die Situation in den USA, wo solche Vorschriften eine unbestrittene Wirkung zeigen und wo sie anscheinend von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinschaft der Blinden und Sehbehinderten unterstützt werden?</p><p>5. Gibt es wirksame internationale Normen in diesem Bereich?</p><p>6. Wie stellt sich die Schweiz zu etwaigen internationalen Normen und zu den Regelungen anderer Staaten, die diese in diesem Bereich erlassen haben?</p>
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