Interessenbindungen vor und nicht erst nach den Wahlen offenlegen
- ShortId
-
15.4055
- Id
-
20154055
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Interessenbindungen vor und nicht erst nach den Wahlen offenlegen
- AdditionalIndexing
-
04;0421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 11 des Parlamentsgesetzes müssen alle National- und Ständeräte ihre beruflichen Tätigkeiten; Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen; dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen und Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes offenlegen. Diese Mandate und Tätigkeiten sind in einem öffentlichen Register für Interessenbindungen einsehbar.</p><p>Dieses System hat sich für gewählte Parlamentarierinnen und Parlamentarier bewährt. Wichtig wäre es aber, dass diese Interessenbindungen bereits vor den Wahlen bekannt sind. Damit erhalten die Wählerinnen und Wähler zusätzliche Entscheidungsgrundlagen. Zudem ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, wie sich die Interessenbindungen der National- und Ständeräte nach einer Wahl verändern.</p><p>Das Register für die Kandidatinnen und Kandidaten soll ähnlich unbürokratisch umgesetzt werden wie das der Parlamentsdienste: Es soll auf einer Selbstdeklaration beruhen und für die Öffentlichkeit im Internet einsehbar sein.</p>
- <p>Nach geltendem Recht erstellen die Parlamentsdienste für alle gewählten Parlamentsmitglieder ein Register ihrer beruflichen Tätigkeiten, ihrer Beratungs- und Expertenaktivitäten für Bundesstellen, ihrer Tätigkeiten in Führungs-, Aufsichts- und Beiratsgremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen und privaten Rechts, ihrer anhaltenden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen jeder Art und ihrer Mitwirkung in Kommissionen und Organen des Bundes (Art. 11 ParlG, SR 171.10). Das Register ist öffentlich und gibt die Vergleichsgrundlage dafür ab, dass Ratsmitglieder bei Äusserungen zu einem Beratungsgegenstand auf ihre entsprechenden unmittelbaren persönlichen Interessen hinweisen. Die Motion möchte diese Offenlegungspflicht vor die Wahlen verlegen und auf sämtliche Kandidierenden für National- und Ständerat ausweiten.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, wonach die Angabe der Interessenbindungen von Kandidierenden für die Bundesversammlung eine zusätzliche Entscheidhilfe darstellen kann und eine Selbstdeklaration zu obgenannten Mandaten und Aktivitäten durchaus zu begrüssen ist, er gibt aber Folgendes zu bedenken: Die Interessenbindungen wieder kandidierender Ratsmitglieder sind der Öffentlichkeit bereits im Register der Parlamentsdienste zugänglich. Überdies sind Ständeratswahlen kantonale Wahlen, die allein von den Kantonen geregelt werden (Art. 150 Abs. 3 BV; dazu VPB 2014.1, S. 1-58). Daran ist der Bundesgesetzgeber gebunden.</p><p>Für Nationalratswahlen wäre der Bundesgesetzgeber befugt, die Regelung auszuweiten. Es stellt sich jedoch die Frage nach Aufwand und Ertrag einer solchen Ausweitung.</p><p>Allein in den 20 Kantonen mit mehreren Nationalratssitzen und Proporzwahlverfahren kandidierten im Jahr 2015 insgesamt 3788 Personen. Der seit 40 Jahren spürbare Trend zu einer steten Zunahme an Kandidaturen ist ungebrochen. Dem gegenüber stehen die kurzen gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung und Durchführung der Gesamterneuerungswahlen. Die Wahlanmeldetermine laufen von Gesetzes wegen 50 bis 80 Tage vor dem Wahltag ab; Überprüfung und Bereinigung aller Kandidaturen, Erstellung, Druck und Versand der Wahlzettel haben bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltag zu erfolgen. Die parallele Erstellung und Publikation eines Bundesregisters könnte nur unter erheblichem Mitteleinsatz erfolgen. Zudem gilt es zu beachten, dass in den heute vier Kantonen, deren je einziges Nationalratsmitglied im Majorzverfahren zu wählen ist und die kein Anmeldeverfahren und damit keinen Numerus clausus Kandidierender kennen (UR, GL, AR und AI), theoretisch jede stimmberechtigte Person gewählt werden kann.</p><p>Über die Praktikabilität hinaus stellt sich zudem die Frage der Aussagekraft. Allein die heute auf den eingereichten Wahlvorschlägen aufgeführten Berufsangaben variieren stark; die wenigsten Berufsbezeichnungen sind geschützt, und jedermann kann dieselbe Tätigkeit auf unterschiedliche Arten ausdrücken (etwa: Jurist, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dr. iur. für dieselbe Tätigkeit). Der Informationsgehalt bliebe selbst bei behördlichen Nachfragen wenig aussagekräftig.</p><p>Die gewünschte Ausweitung ist daher weder praktikabel, noch stünde der Mitteleinsatz in einem vernünftigen Verhältnis zum Ziel.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das heute bereits existierende Register der Interessenbindungen von National- und Ständeräten vor den eidgenössischen Wahlen auf sämtliche National- und Ständeratskandidaten auszuweiten und dieses öffentlich einsehbar zu machen.</p>
- Interessenbindungen vor und nicht erst nach den Wahlen offenlegen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 11 des Parlamentsgesetzes müssen alle National- und Ständeräte ihre beruflichen Tätigkeiten; Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen; dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen und Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes offenlegen. Diese Mandate und Tätigkeiten sind in einem öffentlichen Register für Interessenbindungen einsehbar.</p><p>Dieses System hat sich für gewählte Parlamentarierinnen und Parlamentarier bewährt. Wichtig wäre es aber, dass diese Interessenbindungen bereits vor den Wahlen bekannt sind. Damit erhalten die Wählerinnen und Wähler zusätzliche Entscheidungsgrundlagen. Zudem ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, wie sich die Interessenbindungen der National- und Ständeräte nach einer Wahl verändern.</p><p>Das Register für die Kandidatinnen und Kandidaten soll ähnlich unbürokratisch umgesetzt werden wie das der Parlamentsdienste: Es soll auf einer Selbstdeklaration beruhen und für die Öffentlichkeit im Internet einsehbar sein.</p>
- <p>Nach geltendem Recht erstellen die Parlamentsdienste für alle gewählten Parlamentsmitglieder ein Register ihrer beruflichen Tätigkeiten, ihrer Beratungs- und Expertenaktivitäten für Bundesstellen, ihrer Tätigkeiten in Führungs-, Aufsichts- und Beiratsgremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen und privaten Rechts, ihrer anhaltenden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen jeder Art und ihrer Mitwirkung in Kommissionen und Organen des Bundes (Art. 11 ParlG, SR 171.10). Das Register ist öffentlich und gibt die Vergleichsgrundlage dafür ab, dass Ratsmitglieder bei Äusserungen zu einem Beratungsgegenstand auf ihre entsprechenden unmittelbaren persönlichen Interessen hinweisen. Die Motion möchte diese Offenlegungspflicht vor die Wahlen verlegen und auf sämtliche Kandidierenden für National- und Ständerat ausweiten.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, wonach die Angabe der Interessenbindungen von Kandidierenden für die Bundesversammlung eine zusätzliche Entscheidhilfe darstellen kann und eine Selbstdeklaration zu obgenannten Mandaten und Aktivitäten durchaus zu begrüssen ist, er gibt aber Folgendes zu bedenken: Die Interessenbindungen wieder kandidierender Ratsmitglieder sind der Öffentlichkeit bereits im Register der Parlamentsdienste zugänglich. Überdies sind Ständeratswahlen kantonale Wahlen, die allein von den Kantonen geregelt werden (Art. 150 Abs. 3 BV; dazu VPB 2014.1, S. 1-58). Daran ist der Bundesgesetzgeber gebunden.</p><p>Für Nationalratswahlen wäre der Bundesgesetzgeber befugt, die Regelung auszuweiten. Es stellt sich jedoch die Frage nach Aufwand und Ertrag einer solchen Ausweitung.</p><p>Allein in den 20 Kantonen mit mehreren Nationalratssitzen und Proporzwahlverfahren kandidierten im Jahr 2015 insgesamt 3788 Personen. Der seit 40 Jahren spürbare Trend zu einer steten Zunahme an Kandidaturen ist ungebrochen. Dem gegenüber stehen die kurzen gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung und Durchführung der Gesamterneuerungswahlen. Die Wahlanmeldetermine laufen von Gesetzes wegen 50 bis 80 Tage vor dem Wahltag ab; Überprüfung und Bereinigung aller Kandidaturen, Erstellung, Druck und Versand der Wahlzettel haben bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltag zu erfolgen. Die parallele Erstellung und Publikation eines Bundesregisters könnte nur unter erheblichem Mitteleinsatz erfolgen. Zudem gilt es zu beachten, dass in den heute vier Kantonen, deren je einziges Nationalratsmitglied im Majorzverfahren zu wählen ist und die kein Anmeldeverfahren und damit keinen Numerus clausus Kandidierender kennen (UR, GL, AR und AI), theoretisch jede stimmberechtigte Person gewählt werden kann.</p><p>Über die Praktikabilität hinaus stellt sich zudem die Frage der Aussagekraft. Allein die heute auf den eingereichten Wahlvorschlägen aufgeführten Berufsangaben variieren stark; die wenigsten Berufsbezeichnungen sind geschützt, und jedermann kann dieselbe Tätigkeit auf unterschiedliche Arten ausdrücken (etwa: Jurist, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dr. iur. für dieselbe Tätigkeit). Der Informationsgehalt bliebe selbst bei behördlichen Nachfragen wenig aussagekräftig.</p><p>Die gewünschte Ausweitung ist daher weder praktikabel, noch stünde der Mitteleinsatz in einem vernünftigen Verhältnis zum Ziel.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das heute bereits existierende Register der Interessenbindungen von National- und Ständeräten vor den eidgenössischen Wahlen auf sämtliche National- und Ständeratskandidaten auszuweiten und dieses öffentlich einsehbar zu machen.</p>
- Interessenbindungen vor und nicht erst nach den Wahlen offenlegen
Back to List