Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen und Ausbildungszuschüssen

ShortId
15.4077
Id
20154077
Updated
28.07.2023 05:59
Language
de
Title
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen und Ausbildungszuschüssen
AdditionalIndexing
1211;2446;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach einer Scheidung hat einer der beiden Elternteile die Verpflichtung, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis dieses seine Erstausbildung abgeschlossen hat, längstens aber, bis es das 25. Lebensjahr vollendet hat. </p><p>Ab der Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) kann der Elternteil, der verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten, den Unterhaltsbeitrag nicht mehr von seinem Einkommen für die Steuern abziehen.</p><p>Das ist völlig ungerecht, da die Unterhaltsbeiträge relativ hoch sind: im Durchschnitt 1000 Franken pro Monat. Dies entspricht etwa 12 000 Franken im Jahr, die der zahlende Elternteil nicht vom Einkommen abziehen kann.</p>
  • <p>Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht abziehbar. Dasselbe System wäre eigentlich auch für Unterhaltsleistungen folgerichtig, die von getrenntlebenden Eltern zugunsten der unmündigen Kinder erbracht werden. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann denn auch seine Unterhaltsleistungen (Wohnung, Nahrung, Sackgeld) nicht abziehen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz ins DBG und StHG eingeführt, wenn Eltern mit minderjährigen Kindern getrennt leben. Nach der geltenden Alimentenbesteuerung sind Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Die Besteuerung erfolgt dabei nach dem sogenannten Zuflussprinzip; d. h., Unterhaltsleistungen werden beim Empfänger besteuert und nach dem Korrespondenzprinzip beim Leistenden zum Abzug zugelassen. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder gilt indessen nur für familienrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, jedoch nicht für freiwillig erbrachte Alimente.</p><p>Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein mündiges Kind fliessen, sind weder vom Kind selbst noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie", wie dies bei nichtgetrennten Eltern mit volljährigen (und auch schon mit minderjährigen) Kindern stets der Fall ist.</p><p>Allerdings kann im Recht der direkten Bundessteuer nach geltender Praxis der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, den Kinderabzug in der Höhe von 6500 Franken (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Dem anderen Elternteil steht der Unterstützungsabzug in der Höhe von 6500 Franken (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG) zu, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrenntlebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten).</p><p>Im StHG ist für die Kantone zwar eine solche Regelung nicht vorgeschrieben, denn in der Ausgestaltung der Sozialabzüge sind die Kantone von Verfassung wegen ausdrücklich autonom (vgl. Art. 129 Abs. 2 zweiter Satz BV). Aber es steht ihnen frei, in ihrem kantonalen Steuergesetz eine analoge Lösung zu statuieren, wie sie für das DBG gilt. Artikel 9 Absatz 4 StHG behält denn auch Kinderabzüge und andere Sozialabzüge für das kantonale Recht ausdrücklich vor.</p><p>Zudem berücksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderjährigen und von volljährigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsregelungen angepasst werden.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben frühere Vorstösse mit der gleichen Thematik jeweils abgelehnt (Motionen 06.3305, 06.3297, 09.3129 und 09.3239). Der Bundesrat hat sich zudem bei anderen Vorstössen dahingehend geäussert, dass er die geltende Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte Lösung betrachtet (Interpellation 96.3638 und Motionen 99.3482, 02.3718, 05.3319 und 14.3468).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Warum sind nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) der Unterhaltsbeitrag und der Ausbildungszuschuss ab der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr vom Einkommen des zahlenden Elternteils abziehbar?</p>
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen und Ausbildungszuschüssen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach einer Scheidung hat einer der beiden Elternteile die Verpflichtung, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis dieses seine Erstausbildung abgeschlossen hat, längstens aber, bis es das 25. Lebensjahr vollendet hat. </p><p>Ab der Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) kann der Elternteil, der verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten, den Unterhaltsbeitrag nicht mehr von seinem Einkommen für die Steuern abziehen.</p><p>Das ist völlig ungerecht, da die Unterhaltsbeiträge relativ hoch sind: im Durchschnitt 1000 Franken pro Monat. Dies entspricht etwa 12 000 Franken im Jahr, die der zahlende Elternteil nicht vom Einkommen abziehen kann.</p>
    • <p>Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht abziehbar. Dasselbe System wäre eigentlich auch für Unterhaltsleistungen folgerichtig, die von getrenntlebenden Eltern zugunsten der unmündigen Kinder erbracht werden. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann denn auch seine Unterhaltsleistungen (Wohnung, Nahrung, Sackgeld) nicht abziehen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz ins DBG und StHG eingeführt, wenn Eltern mit minderjährigen Kindern getrennt leben. Nach der geltenden Alimentenbesteuerung sind Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Die Besteuerung erfolgt dabei nach dem sogenannten Zuflussprinzip; d. h., Unterhaltsleistungen werden beim Empfänger besteuert und nach dem Korrespondenzprinzip beim Leistenden zum Abzug zugelassen. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder gilt indessen nur für familienrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, jedoch nicht für freiwillig erbrachte Alimente.</p><p>Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein mündiges Kind fliessen, sind weder vom Kind selbst noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie", wie dies bei nichtgetrennten Eltern mit volljährigen (und auch schon mit minderjährigen) Kindern stets der Fall ist.</p><p>Allerdings kann im Recht der direkten Bundessteuer nach geltender Praxis der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, den Kinderabzug in der Höhe von 6500 Franken (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Dem anderen Elternteil steht der Unterstützungsabzug in der Höhe von 6500 Franken (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG) zu, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrenntlebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten).</p><p>Im StHG ist für die Kantone zwar eine solche Regelung nicht vorgeschrieben, denn in der Ausgestaltung der Sozialabzüge sind die Kantone von Verfassung wegen ausdrücklich autonom (vgl. Art. 129 Abs. 2 zweiter Satz BV). Aber es steht ihnen frei, in ihrem kantonalen Steuergesetz eine analoge Lösung zu statuieren, wie sie für das DBG gilt. Artikel 9 Absatz 4 StHG behält denn auch Kinderabzüge und andere Sozialabzüge für das kantonale Recht ausdrücklich vor.</p><p>Zudem berücksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderjährigen und von volljährigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsregelungen angepasst werden.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben frühere Vorstösse mit der gleichen Thematik jeweils abgelehnt (Motionen 06.3305, 06.3297, 09.3129 und 09.3239). Der Bundesrat hat sich zudem bei anderen Vorstössen dahingehend geäussert, dass er die geltende Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte Lösung betrachtet (Interpellation 96.3638 und Motionen 99.3482, 02.3718, 05.3319 und 14.3468).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Warum sind nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) der Unterhaltsbeitrag und der Ausbildungszuschuss ab der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr vom Einkommen des zahlenden Elternteils abziehbar?</p>
    • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen und Ausbildungszuschüssen

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