Versicherte besser vor skrupellosen Versicherungsmaklern schützen
- ShortId
-
15.4079
- Id
-
20154079
- Updated
-
28.07.2023 05:58
- Language
-
de
- Title
-
Versicherte besser vor skrupellosen Versicherungsmaklern schützen
- AdditionalIndexing
-
15;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die skrupellosen Geschäftspraktiken gewisser Versicherungsmaklerinnen und -makler werden regelmässig von den Konsumentenorganisationen angeprangert. Auf dem Versicherungsmarkt gibt es zwei Arten von Versicherungsvermittlern: jene, die an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, und jene, die nicht an ein solches gebunden sind.</p><p>Die wiederkehrenden Probleme, die in der Praxis zu beobachten sind, betreffen in erster Linie ungebundene Maklerinnen und Makler, die Telefonwerbung durchführen oder Haustürgeschäfte machen, ohne im Register der Finma eingetragen zu sein (Art. 44 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, Finmag). Die Finma beaufsichtigt die Maklerinnen und Makler nicht kontinuierlich, da diese Aufgabe nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.</p><p>Schädigen die Versicherungsmakler Versicherte, so ist es extrem schwer, ihre Haftpflicht zu beweisen. Und auch wenn diese vor Gericht anerkannt wird, verschwindet die Maklerin oder der Makler oft, ohne die Spur einer Haftpflichtversicherung zur Deckung des Schadens zu hinterlassen. Zwar können sie strafrechtlich verfolgt werden (Art. 44 Finmag), in der Praxis ist dies aber eher selten der Fall. Anzeigen werden nicht oft erstattet, und häufig verlassen die Maklerinnen und Makler die Schweiz, ohne eine Adresse zu hinterlassen.</p>
- <p>1.-3. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) unterscheidet zwei Arten von Versicherungsvermittlern. Die sogenannten gebundenen Versicherungsvermittler sind an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden und vermitteln Verträge in deren Interesse. Die ungebundenen Versicherungsvermittler hingegen handeln ausschliesslich im Interesse der Kunden und sind nicht von einem Versicherungsunternehmen abhängig. Für beide Arten sieht das Gesetz eine Registrierung vor. Während die ungebundenen Versicherungsvermittler sich ins Register eintragen lassen müssen, ist die Eintragung für die gebundenen Versicherungsvermittler freiwillig.</p><p>Sowohl die registrierten als auch die nichtregistrierten Versicherungsvermittler unterstehen dabei keiner laufenden (prudenziellen) Aufsicht durch die Finma. Diese kann aber - unabhängig vom Registereintrag - bei beiden Vermittlertypen bei Missbräuchen eingreifen. Ein missbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn Versicherte wiederholt benachteiligt werden oder wenn ein breiter Personenkreis betroffen sein könnte (Art. 117 der Aufsichtsverordnung, SR 961.011). Sofern ein missbräuchliches Verhalten bejaht werden muss, kann die Finma Geschäftsprüfungen und sichernde Massnahmen bei gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern anordnen, um die Interessen der Versicherten zu schützen (Art. 51 VAG). Die Beurteilung von konkreten Einzelfällen, in denen einem Versicherungsvermittler von einem Versicherungsnehmer missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird, obliegt grundsätzlich den Zivilgerichten.</p><p>Versicherungsvermittler, die sich registrieren lassen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet haben. Diesen Nachweis müssen alle eingetragenen Versicherungsvermittler erbringen. Sollten bei Versicherungsvermittlern diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, kann die Finma die Streichung aus dem Register anordnen. Bei den ungebundenen Versicherungsvermittlern kommt dies einem Berufsverbot gleich. Gebundene Versicherungsvermittler können trotz Streichung ihren Beruf weiterhin ausüben.</p><p>Den Versicherungsnehmern steht es bereits heute frei, der Finma formlos unkorrekte Verhaltensweisen von Versicherungsvermittlern zu melden. Ein spezielles elektronisches Formular ist hierfür nicht notwendig. Im Übrigen soll mit dem geplanten Finanzdienstleistungsgesetz der Anwendungsbereich der Ombudsstellen ausgeweitet werden und unter anderem auch die Versicherungsvermittler erfassen.</p><p>4. Sofern der ungebundene Versicherungsvermittler im Einzelfall Geschädigte in der Schweiz zurücklässt, ist grundsätzlich jeder einzelne Betroffene selber für die Durchsetzung - unter Umständen auch im Ausland - seiner privatrechtlichen Haftungsansprüche verantwortlich. Im EU-/Efta-Raum (ohne Liechtenstein) gelten im Rahmen des Lugano-Übereinkommens gemeinsame Regeln für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Nach den betreffenden Bestimmungen dürfte in den vorliegend interessierenden Fällen in der Regel ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben sein. Entsprechende Urteile schweizerischer Gerichte müssen in anderen Übereinkommensstaaten grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden. In der Schweiz erlassene aufsichtsrechtliche Massnahmen können im Ausland nicht vollstreckt werden, jedoch kann die Finma die ausländischen Behörden auf dem Amtshilfeweg selbstständig informieren.</p><p>5. Ein Widerrufsrecht für Versicherungsverträge, die durch einen Versicherungsvermittler abgeschlossen werden, erscheint zu spezifisch. Eine sinnvollere Variante ist die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts, wie dies im Rahmen der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (SR 221.229.1) geprüft wird, da damit auch andere Fälle (Überrumpelung usw.) erfasst werden können und kein zusätzlicher Abklärungsbedarf entsteht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit dem Ziel, die Versicherten besser zu schützen, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wäre es nicht sinnvoll, den Aufgabenbereich der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) zu erweitern oder die Befugnisse der Ombudsstelle für Versicherungen auszuweiten, sodass die Versicherungsmaklerinnen und -makler besser beaufsichtigt werden können (insbesondere die Ausbildung, die Verpflichtung, haftpflichtversichert zu sein, die Sanktionen gegen die, die nicht im Register der Finma eingetragen sind, sowie die Verpflichtung, einen Ethikkodex einzuhalten)? </p><p>2. Wäre es möglich, ein wirksames Sanktionensystem gegenüber denjenigen einzurichten, die einer Vermittlertätigkeit nachgehen, ohne im Register eingetragen zu sein, sowie gegenüber Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanträge annehmen, die von nichtregistrierten Maklerinnen und Maklern vermittelt wurden? </p><p>3. Konkret: Könnte die Finma nicht ein Online-Formular erstellen, über das Privatpersonen auf einfache Weise unehrliche Maklerinnen und Makler melden können?</p><p>4. Wie versucht die Schweiz Maklerinnen und Makler zu belangen, die Schäden verursacht und die Schweiz verlassen haben? Wird auf internationaler Ebene zusammengearbeitet?</p><p>5. Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, Privatpersonen die Möglichkeit zu bieten, einen Versicherungsvertrag für rechtsungültig erklären zu lassen, der mit einem nichtregistrierten Makler abgeschlossen worden ist, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen ab der Unterzeichnung des Versicherungsantrages?</p>
- Versicherte besser vor skrupellosen Versicherungsmaklern schützen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die skrupellosen Geschäftspraktiken gewisser Versicherungsmaklerinnen und -makler werden regelmässig von den Konsumentenorganisationen angeprangert. Auf dem Versicherungsmarkt gibt es zwei Arten von Versicherungsvermittlern: jene, die an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, und jene, die nicht an ein solches gebunden sind.</p><p>Die wiederkehrenden Probleme, die in der Praxis zu beobachten sind, betreffen in erster Linie ungebundene Maklerinnen und Makler, die Telefonwerbung durchführen oder Haustürgeschäfte machen, ohne im Register der Finma eingetragen zu sein (Art. 44 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, Finmag). Die Finma beaufsichtigt die Maklerinnen und Makler nicht kontinuierlich, da diese Aufgabe nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.</p><p>Schädigen die Versicherungsmakler Versicherte, so ist es extrem schwer, ihre Haftpflicht zu beweisen. Und auch wenn diese vor Gericht anerkannt wird, verschwindet die Maklerin oder der Makler oft, ohne die Spur einer Haftpflichtversicherung zur Deckung des Schadens zu hinterlassen. Zwar können sie strafrechtlich verfolgt werden (Art. 44 Finmag), in der Praxis ist dies aber eher selten der Fall. Anzeigen werden nicht oft erstattet, und häufig verlassen die Maklerinnen und Makler die Schweiz, ohne eine Adresse zu hinterlassen.</p>
- <p>1.-3. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) unterscheidet zwei Arten von Versicherungsvermittlern. Die sogenannten gebundenen Versicherungsvermittler sind an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden und vermitteln Verträge in deren Interesse. Die ungebundenen Versicherungsvermittler hingegen handeln ausschliesslich im Interesse der Kunden und sind nicht von einem Versicherungsunternehmen abhängig. Für beide Arten sieht das Gesetz eine Registrierung vor. Während die ungebundenen Versicherungsvermittler sich ins Register eintragen lassen müssen, ist die Eintragung für die gebundenen Versicherungsvermittler freiwillig.</p><p>Sowohl die registrierten als auch die nichtregistrierten Versicherungsvermittler unterstehen dabei keiner laufenden (prudenziellen) Aufsicht durch die Finma. Diese kann aber - unabhängig vom Registereintrag - bei beiden Vermittlertypen bei Missbräuchen eingreifen. Ein missbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn Versicherte wiederholt benachteiligt werden oder wenn ein breiter Personenkreis betroffen sein könnte (Art. 117 der Aufsichtsverordnung, SR 961.011). Sofern ein missbräuchliches Verhalten bejaht werden muss, kann die Finma Geschäftsprüfungen und sichernde Massnahmen bei gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern anordnen, um die Interessen der Versicherten zu schützen (Art. 51 VAG). Die Beurteilung von konkreten Einzelfällen, in denen einem Versicherungsvermittler von einem Versicherungsnehmer missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird, obliegt grundsätzlich den Zivilgerichten.</p><p>Versicherungsvermittler, die sich registrieren lassen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet haben. Diesen Nachweis müssen alle eingetragenen Versicherungsvermittler erbringen. Sollten bei Versicherungsvermittlern diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, kann die Finma die Streichung aus dem Register anordnen. Bei den ungebundenen Versicherungsvermittlern kommt dies einem Berufsverbot gleich. Gebundene Versicherungsvermittler können trotz Streichung ihren Beruf weiterhin ausüben.</p><p>Den Versicherungsnehmern steht es bereits heute frei, der Finma formlos unkorrekte Verhaltensweisen von Versicherungsvermittlern zu melden. Ein spezielles elektronisches Formular ist hierfür nicht notwendig. Im Übrigen soll mit dem geplanten Finanzdienstleistungsgesetz der Anwendungsbereich der Ombudsstellen ausgeweitet werden und unter anderem auch die Versicherungsvermittler erfassen.</p><p>4. Sofern der ungebundene Versicherungsvermittler im Einzelfall Geschädigte in der Schweiz zurücklässt, ist grundsätzlich jeder einzelne Betroffene selber für die Durchsetzung - unter Umständen auch im Ausland - seiner privatrechtlichen Haftungsansprüche verantwortlich. Im EU-/Efta-Raum (ohne Liechtenstein) gelten im Rahmen des Lugano-Übereinkommens gemeinsame Regeln für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Nach den betreffenden Bestimmungen dürfte in den vorliegend interessierenden Fällen in der Regel ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben sein. Entsprechende Urteile schweizerischer Gerichte müssen in anderen Übereinkommensstaaten grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden. In der Schweiz erlassene aufsichtsrechtliche Massnahmen können im Ausland nicht vollstreckt werden, jedoch kann die Finma die ausländischen Behörden auf dem Amtshilfeweg selbstständig informieren.</p><p>5. Ein Widerrufsrecht für Versicherungsverträge, die durch einen Versicherungsvermittler abgeschlossen werden, erscheint zu spezifisch. Eine sinnvollere Variante ist die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts, wie dies im Rahmen der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (SR 221.229.1) geprüft wird, da damit auch andere Fälle (Überrumpelung usw.) erfasst werden können und kein zusätzlicher Abklärungsbedarf entsteht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit dem Ziel, die Versicherten besser zu schützen, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wäre es nicht sinnvoll, den Aufgabenbereich der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) zu erweitern oder die Befugnisse der Ombudsstelle für Versicherungen auszuweiten, sodass die Versicherungsmaklerinnen und -makler besser beaufsichtigt werden können (insbesondere die Ausbildung, die Verpflichtung, haftpflichtversichert zu sein, die Sanktionen gegen die, die nicht im Register der Finma eingetragen sind, sowie die Verpflichtung, einen Ethikkodex einzuhalten)? </p><p>2. Wäre es möglich, ein wirksames Sanktionensystem gegenüber denjenigen einzurichten, die einer Vermittlertätigkeit nachgehen, ohne im Register eingetragen zu sein, sowie gegenüber Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanträge annehmen, die von nichtregistrierten Maklerinnen und Maklern vermittelt wurden? </p><p>3. Konkret: Könnte die Finma nicht ein Online-Formular erstellen, über das Privatpersonen auf einfache Weise unehrliche Maklerinnen und Makler melden können?</p><p>4. Wie versucht die Schweiz Maklerinnen und Makler zu belangen, die Schäden verursacht und die Schweiz verlassen haben? Wird auf internationaler Ebene zusammengearbeitet?</p><p>5. Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, Privatpersonen die Möglichkeit zu bieten, einen Versicherungsvertrag für rechtsungültig erklären zu lassen, der mit einem nichtregistrierten Makler abgeschlossen worden ist, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen ab der Unterzeichnung des Versicherungsantrages?</p>
- Versicherte besser vor skrupellosen Versicherungsmaklern schützen
Back to List