Anpassung der raumplanungsrechtlichen Anforderungen für Hotelbauten ausserhalb der Bauzonen
- ShortId
-
15.4087
- Id
-
20154087
- Updated
-
25.06.2025 00:35
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung der raumplanungsrechtlichen Anforderungen für Hotelbauten ausserhalb der Bauzonen
- AdditionalIndexing
-
15;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Tourismus in den Alpen steht vor grossen Herausforderungen, welche Anpassungen vom bestehenden touristischen Angebot notwendig machen. In der Praxis zeigt sich, dass bestehende Hotelbetriebe ausserhalb der Bauzonen nicht genügend erweitert werden können. Gleichzeitig können Hotelbetriebe die heute gemäss Praxis bestehenden Anforderungen an die Standortgebundenheit für Bauten ausserhalb der Bauzonen in der Regel nicht erfüllen, und bestehende Tourismusbetriebe können ebenso nicht mit einem zusätzlichen Beherbergungsangebot erweitert werden. Diese gesetzlichen Restriktionen verhindern eine massvolle touristische Entwicklung und sind im Lichte der neuen Tourismuspolitik anzupassen. Mit diesem Auftrag sollen deshalb die regulatorischen Anforderungen für Hotelbauten ausserhalb der Bauzonen angepasst werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Beherbergungs- und Tourismusbetriebe in den Alpen unter starkem Konkurrenzdruck stehen. Er versteht daher das Bedürfnis nach einer Lockerung der diesbezüglichen raumplanungsrechtlichen Vorgaben. Zu beachten ist dabei jedoch auch der fundamentale Grundsatz der Raumplanung, wonach Baugebiet und Nichtbaugebiet zu trennen sind. Diese Trennung leistet nicht zuletzt einen wesentlichen Beitrag dazu, eine attraktive Landschaft mit hohem Erholungswert zu erhalten, was insbesondere auch touristisch einen bedeutenden Wert darstellt. Jede Anpassung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung oder die Änderung von Beherbergungs- oder Tourismusbetrieben ausserhalb der Bauzonen muss daher nach Ansicht des Bundesrates auf einer sorgfältigen und umfassenden Güterabwägung beruhen. Ein besonderes Gewicht ist dabei auf den Schutz des Kulturlandes zu legen. Dem wird bei der Umsetzung der Motion Rechnung zu tragen sein. Im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes ist im Übrigen vorgesehen, die heutigen Bestimmungen und Regeln, die weitgehend auch durch gerichtliche Entscheide präzisiert worden sind, im Gesetz zu verbessern bzw. zu klären. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen des Raumplanungsrechts für Bauten ausserhalb der Bauzonen so anzupassen, dass ein Hotelbetrieb im Rahmen eines Umbaus oder Wiederaufbaus entsprechend den heutigen Anforderungen erweitert werden kann. Zudem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Zweckänderungen und Erweiterungen von Tourismusbetrieben ausserhalb der Bauzonen in Einzelfällen möglich werden.</p>
- Anpassung der raumplanungsrechtlichen Anforderungen für Hotelbauten ausserhalb der Bauzonen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Tourismus in den Alpen steht vor grossen Herausforderungen, welche Anpassungen vom bestehenden touristischen Angebot notwendig machen. In der Praxis zeigt sich, dass bestehende Hotelbetriebe ausserhalb der Bauzonen nicht genügend erweitert werden können. Gleichzeitig können Hotelbetriebe die heute gemäss Praxis bestehenden Anforderungen an die Standortgebundenheit für Bauten ausserhalb der Bauzonen in der Regel nicht erfüllen, und bestehende Tourismusbetriebe können ebenso nicht mit einem zusätzlichen Beherbergungsangebot erweitert werden. Diese gesetzlichen Restriktionen verhindern eine massvolle touristische Entwicklung und sind im Lichte der neuen Tourismuspolitik anzupassen. Mit diesem Auftrag sollen deshalb die regulatorischen Anforderungen für Hotelbauten ausserhalb der Bauzonen angepasst werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Beherbergungs- und Tourismusbetriebe in den Alpen unter starkem Konkurrenzdruck stehen. Er versteht daher das Bedürfnis nach einer Lockerung der diesbezüglichen raumplanungsrechtlichen Vorgaben. Zu beachten ist dabei jedoch auch der fundamentale Grundsatz der Raumplanung, wonach Baugebiet und Nichtbaugebiet zu trennen sind. Diese Trennung leistet nicht zuletzt einen wesentlichen Beitrag dazu, eine attraktive Landschaft mit hohem Erholungswert zu erhalten, was insbesondere auch touristisch einen bedeutenden Wert darstellt. Jede Anpassung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung oder die Änderung von Beherbergungs- oder Tourismusbetrieben ausserhalb der Bauzonen muss daher nach Ansicht des Bundesrates auf einer sorgfältigen und umfassenden Güterabwägung beruhen. Ein besonderes Gewicht ist dabei auf den Schutz des Kulturlandes zu legen. Dem wird bei der Umsetzung der Motion Rechnung zu tragen sein. Im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes ist im Übrigen vorgesehen, die heutigen Bestimmungen und Regeln, die weitgehend auch durch gerichtliche Entscheide präzisiert worden sind, im Gesetz zu verbessern bzw. zu klären. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen des Raumplanungsrechts für Bauten ausserhalb der Bauzonen so anzupassen, dass ein Hotelbetrieb im Rahmen eines Umbaus oder Wiederaufbaus entsprechend den heutigen Anforderungen erweitert werden kann. Zudem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Zweckänderungen und Erweiterungen von Tourismusbetrieben ausserhalb der Bauzonen in Einzelfällen möglich werden.</p>
- Anpassung der raumplanungsrechtlichen Anforderungen für Hotelbauten ausserhalb der Bauzonen
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