Helvetia Nostra. Weshalb ein Beschwerderecht für einen Verein, der es missbraucht?

ShortId
15.4102
Id
20154102
Updated
28.07.2023 05:36
Language
de
Title
Helvetia Nostra. Weshalb ein Beschwerderecht für einen Verein, der es missbraucht?
AdditionalIndexing
12;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Anwalt von Helvetia Nostra hat in Ausübung seiner Vertretungsvollmacht mehrere Beschwerden eingereicht im Namen von Nachbarinnen und Nachbarn, ohne dass diese ihm den Auftrag dazu erteilt hätten. Dies mit dem Ziel, sich selbst die Beschwerdelegitimation zu sichern für den Fall, dass das Bundesgericht dem Verein die Beschwerdeberechtigung absprechen würde. Dieses verbissene Vorgehen verletzt die verfassungsrechtlich geschützte freie Wahl des Rechtsbeistands sowie den wesentlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Die Aufsichtskammer über die Rechtsanwälte hat den Anwalt des Vereins wegen Verletzung von Artikel 12 BGFA sanktioniert. Die Walliser Aufsichtsbehörde hat diese Sanktion in einem rechtskräftigen Urteil bestätigt. </p><p>Zudem hat Helvetia Nostra - offensichtlich irrtümlich - Beschwerde eingereicht gegen Bauprojekte von Erstwohnungen. Dennoch hat der Verein von den Bauherrinnen und Bauherren eine finanzielle Entschädigung zur Abgeltung der Verfahrenskosten gefordert, damit er die Beschwerde zurückzieht. Somit hat er gegen Artikel 12d Absatz 2 Buchstabe c verstossen. Einige der zur Zahlung aufgeforderten Personen haben die geforderten Beträge bezahlt, um die Weiterführung des Prozesses zu verhindern, der schon allein aufgrund seiner Dauer äusserst schwerwiegende finanzielle Konsequenzen hatte. Diese Fälle sind belegt und wurden von der kantonalen Presse aufgedeckt (z. B. "Le Nouvelliste" vom 9. August 2013).</p><p>Diese zwei Arten von Situationen haben sich mehrfach wiederholt. Sie stellen zweifellos einen Missbrauch im Sinne von Artikel 2 ZGB des Beschwerderechts dar. Helvetia Nostra verfügt über ein Ausnahmerecht, das der Verein auf unzulässige Weise und in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben anwendet. Es obliegt dem Bundesrat, die zur Beschwerde berechtigten Organisationen zu bezeichnen. Er sollte, wie er in seiner Antwort auf die eingangs zitierte Interpellation schreibt, Helvetia Nostra dieses Recht entziehen.</p>
  • <p>Wie der Bundesrat bereits in der Stellungnahme zur Motion Amherd 13.4219, "Entzug des Verbandsbeschwerderechtes bei missbräuchlicher Verwendung", festgehalten hat, ist die Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Prozessführung im Einzelfall möglich und Sache der zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wird der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht geschützt. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Entsprechend regelt Artikel 12d Absatz 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451), dass eine Rechtsmittelbehörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist.</p><p>Verwendet eine Umweltorganisation ihr Beschwerderecht wiederholt missbräuchlich im Sinne des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots, so entzieht der Bundesrat nach Artikel 12 Absatz 3 NHG und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) der Organisation das Beschwerderecht.</p><p>Es ist dem Bundesrat bekannt, dass der Anwalt von Helvetia Nostra im Zusammenhang mit der Behandlung der in der Interpellation erwähnten Angelegenheit von der Anwaltskammer des Kantons Wallis einen Verweis erhalten hat. Mit der Erteilung des Verweises wurde das Verfahren, das sich auf die Berufsregeln nach dem Anwaltsgesetz bezog, abgeschlossen.</p><p>Es ist dem Bundesrat auch bekannt, dass Helvetia Nostra mit einigen Bauherren die Übernahme von Verfahrensgebühren und reduzierten Parteientschädigungen vereinbart hatte. Dies betraf Fälle, in denen aufgrund des Baugesuches unklar war, ob es sich bei der beabsichtigten Baute um eine Erst- oder um eine Zweitwohnung handelte. Hier konnte erst während des Beschwerdeverfahrens mittels einer Ergänzung der Baubewilligung eindeutig geklärt werden, dass das strittige Bauvorhaben für Erstwohnungszwecke projektiert wurde. In solchen Fällen ist eine Vereinbarung, wonach der Baugesuchsteller die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung der beschwerdeführenden Umweltorganisation übernimmt und die Umweltorganisation im Gegenzug die Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich zulässig. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hatte dazu in ihrem Bericht vom 27. Juni 2005 zur parlamentarischen Initiative Hofmann Hans 02.436, "Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts", festgehalten, dass privatrechtliche Vereinbarungen bezüglich der Übernahme von Gerichts-, Anwalts- und Expertisekosten weiterhin zulässig bleiben, soweit sich diese Kosten im üblichen Rahmen bewegen. Die in den genannten Fällen zur Diskussion stehenden Entschädigungen bewegten sich im üblichen Rahmen. Das Bafu hat die von Nationalrat Nantermod erwähnten Fälle geprüft. Es kam zum Schluss, dass kein Missbrauch des Beschwerderechts vorliegt und es demnach nicht nach Artikel 2 Absatz 2 VBO dem Bundesrat beantragen müsste, Helvetia Nostra das Beschwerderecht zu entziehen. Auch der Staatsrat des Kantons Wallis hat am 14. April 2014 in seiner Antwort zum Postulat Nantermod 1.0042 festgehalten, dass Helvetia Nostra das Beschwerderecht nicht missbräuchlich verwende. Zudem ist festzustellen, dass Helvetia Nostra in Zusammenhang mit den Zweitwohnungen vom Verbandsbeschwerderecht durchaus verantwortungsbewusst Gebrauch gemacht hat. Von den in den Jahren 2013 und 2014 abgeschlossenen Fällen wurde die überwiegende Mehrheit der Beschwerden entweder durch die Gerichte gutgeheissen oder nach Rückzug des Baugesuchs durch den Bauherrn gegenstandslos.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation Germanier 12.4269 schrieb der Bundesrat, er sei verpflichtet, einer Organisation ihr Beschwerderecht zu entziehen, wenn sie dieses missbräuchlich im Sinne des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots nach Artikel 2 ZGB verwendet. Es wurde mehrfach festgestellt, insbesondere von richterlichen Behörden, dass Helvetia Nostra sein Beschwerderecht missbraucht. Gedenkt der Bundesrat, diesem Verein nun sein Ausnahmerecht zu entziehen?</p>
  • Helvetia Nostra. Weshalb ein Beschwerderecht für einen Verein, der es missbraucht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Anwalt von Helvetia Nostra hat in Ausübung seiner Vertretungsvollmacht mehrere Beschwerden eingereicht im Namen von Nachbarinnen und Nachbarn, ohne dass diese ihm den Auftrag dazu erteilt hätten. Dies mit dem Ziel, sich selbst die Beschwerdelegitimation zu sichern für den Fall, dass das Bundesgericht dem Verein die Beschwerdeberechtigung absprechen würde. Dieses verbissene Vorgehen verletzt die verfassungsrechtlich geschützte freie Wahl des Rechtsbeistands sowie den wesentlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Die Aufsichtskammer über die Rechtsanwälte hat den Anwalt des Vereins wegen Verletzung von Artikel 12 BGFA sanktioniert. Die Walliser Aufsichtsbehörde hat diese Sanktion in einem rechtskräftigen Urteil bestätigt. </p><p>Zudem hat Helvetia Nostra - offensichtlich irrtümlich - Beschwerde eingereicht gegen Bauprojekte von Erstwohnungen. Dennoch hat der Verein von den Bauherrinnen und Bauherren eine finanzielle Entschädigung zur Abgeltung der Verfahrenskosten gefordert, damit er die Beschwerde zurückzieht. Somit hat er gegen Artikel 12d Absatz 2 Buchstabe c verstossen. Einige der zur Zahlung aufgeforderten Personen haben die geforderten Beträge bezahlt, um die Weiterführung des Prozesses zu verhindern, der schon allein aufgrund seiner Dauer äusserst schwerwiegende finanzielle Konsequenzen hatte. Diese Fälle sind belegt und wurden von der kantonalen Presse aufgedeckt (z. B. "Le Nouvelliste" vom 9. August 2013).</p><p>Diese zwei Arten von Situationen haben sich mehrfach wiederholt. Sie stellen zweifellos einen Missbrauch im Sinne von Artikel 2 ZGB des Beschwerderechts dar. Helvetia Nostra verfügt über ein Ausnahmerecht, das der Verein auf unzulässige Weise und in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben anwendet. Es obliegt dem Bundesrat, die zur Beschwerde berechtigten Organisationen zu bezeichnen. Er sollte, wie er in seiner Antwort auf die eingangs zitierte Interpellation schreibt, Helvetia Nostra dieses Recht entziehen.</p>
    • <p>Wie der Bundesrat bereits in der Stellungnahme zur Motion Amherd 13.4219, "Entzug des Verbandsbeschwerderechtes bei missbräuchlicher Verwendung", festgehalten hat, ist die Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Prozessführung im Einzelfall möglich und Sache der zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wird der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht geschützt. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Entsprechend regelt Artikel 12d Absatz 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451), dass eine Rechtsmittelbehörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist.</p><p>Verwendet eine Umweltorganisation ihr Beschwerderecht wiederholt missbräuchlich im Sinne des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots, so entzieht der Bundesrat nach Artikel 12 Absatz 3 NHG und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) der Organisation das Beschwerderecht.</p><p>Es ist dem Bundesrat bekannt, dass der Anwalt von Helvetia Nostra im Zusammenhang mit der Behandlung der in der Interpellation erwähnten Angelegenheit von der Anwaltskammer des Kantons Wallis einen Verweis erhalten hat. Mit der Erteilung des Verweises wurde das Verfahren, das sich auf die Berufsregeln nach dem Anwaltsgesetz bezog, abgeschlossen.</p><p>Es ist dem Bundesrat auch bekannt, dass Helvetia Nostra mit einigen Bauherren die Übernahme von Verfahrensgebühren und reduzierten Parteientschädigungen vereinbart hatte. Dies betraf Fälle, in denen aufgrund des Baugesuches unklar war, ob es sich bei der beabsichtigten Baute um eine Erst- oder um eine Zweitwohnung handelte. Hier konnte erst während des Beschwerdeverfahrens mittels einer Ergänzung der Baubewilligung eindeutig geklärt werden, dass das strittige Bauvorhaben für Erstwohnungszwecke projektiert wurde. In solchen Fällen ist eine Vereinbarung, wonach der Baugesuchsteller die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung der beschwerdeführenden Umweltorganisation übernimmt und die Umweltorganisation im Gegenzug die Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich zulässig. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hatte dazu in ihrem Bericht vom 27. Juni 2005 zur parlamentarischen Initiative Hofmann Hans 02.436, "Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts", festgehalten, dass privatrechtliche Vereinbarungen bezüglich der Übernahme von Gerichts-, Anwalts- und Expertisekosten weiterhin zulässig bleiben, soweit sich diese Kosten im üblichen Rahmen bewegen. Die in den genannten Fällen zur Diskussion stehenden Entschädigungen bewegten sich im üblichen Rahmen. Das Bafu hat die von Nationalrat Nantermod erwähnten Fälle geprüft. Es kam zum Schluss, dass kein Missbrauch des Beschwerderechts vorliegt und es demnach nicht nach Artikel 2 Absatz 2 VBO dem Bundesrat beantragen müsste, Helvetia Nostra das Beschwerderecht zu entziehen. Auch der Staatsrat des Kantons Wallis hat am 14. April 2014 in seiner Antwort zum Postulat Nantermod 1.0042 festgehalten, dass Helvetia Nostra das Beschwerderecht nicht missbräuchlich verwende. Zudem ist festzustellen, dass Helvetia Nostra in Zusammenhang mit den Zweitwohnungen vom Verbandsbeschwerderecht durchaus verantwortungsbewusst Gebrauch gemacht hat. Von den in den Jahren 2013 und 2014 abgeschlossenen Fällen wurde die überwiegende Mehrheit der Beschwerden entweder durch die Gerichte gutgeheissen oder nach Rückzug des Baugesuchs durch den Bauherrn gegenstandslos.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation Germanier 12.4269 schrieb der Bundesrat, er sei verpflichtet, einer Organisation ihr Beschwerderecht zu entziehen, wenn sie dieses missbräuchlich im Sinne des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots nach Artikel 2 ZGB verwendet. Es wurde mehrfach festgestellt, insbesondere von richterlichen Behörden, dass Helvetia Nostra sein Beschwerderecht missbraucht. Gedenkt der Bundesrat, diesem Verein nun sein Ausnahmerecht zu entziehen?</p>
    • Helvetia Nostra. Weshalb ein Beschwerderecht für einen Verein, der es missbraucht?

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