Sind Luftseilbahnen in Schweizer Städten möglich?
- ShortId
-
15.4106
- Id
-
20154106
- Updated
-
28.07.2023 05:28
- Language
-
de
- Title
-
Sind Luftseilbahnen in Schweizer Städten möglich?
- AdditionalIndexing
-
48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat anerkennt die zahlreichen Vorteile von Seilbahnen als urbane Verkehrsmittel. Sie helfen insbesondere, wertvollen Boden in den Städten einzusparen, und sind anscheinend auch kostengünstiger als andere Lösungen. Zudem ist der Bau von Seilbahnen, die über bebaute Grundstücke führen, sowohl juristisch als auch technisch machbar. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist bereit, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen die Realisierung solcher Projekte zu prüfen. Die gestellten Fragen sind relevant und zeigen die verschiedenen Herausforderungen, die bei der Realisierung solcher Vorhaben anstehen:</p><p>1. Der Bau einer Seilbahn (Sesselbahn, Gondelbahn, Pendelbahn, Standseilbahn) in einer urbanen Umgebung ist gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG, SR 743.01) technisch möglich. Dass die Seilbahnen dabei über bebaute Grundstücke führen, ist kein technisches Hindernis. Der Bau einer solchen Seilbahn unterliegt jedoch strengen Sicherheitsvorschriften, die insbesondere den Brandschutz betreffen.</p><p>2. Auch vom juristischen Standpunkt aus gesehen ist der Bau einer innerstädtischen Seilbahn möglich. Dabei müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.</p><p>Erstens wirkt sich der Bau einer solchen Anlage massgeblich auf den Raum und die Umgebung aus und kann deshalb zu zahlreichen Konflikten führen. Zudem muss das Vorhaben mit den Vorgaben der Raumplanung vereinbar sein.</p><p>Zweitens muss der Antragsteller von allen betroffenen Grundeigentümern die erforderlichen Rechte für den Bau und den Betrieb der Anlage einholen. Dabei handelt es sich insbesondere um Überfahrts-, Weg- und Baurechte.</p><p>Drittens muss das antragstellende Unternehmen nachweisen können, dass das im Konzessionsgesuch beantragte Verkehrsangebot zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und dass zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, PBG, SR 745.1).</p><p>Viertens hat das Vorhaben den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie der Umweltgesetzgebung im weiten Sinne zu entsprechen, insbesondere dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01). Es geht dabei vor allem darum, das Kriterium der Einbettung in die Landschaft zu berücksichtigen. Die Seilbahn muss sich so gut wie möglich in die Landschaft einfügen, und der gewählte Standort sollte eine möglichst unaufdringliche optische Wirkung im Raum erzeugen. Zusätzlich müssen entsprechend dem Vorsorgeprinzip wegen der in städtischer Umgebung verbreiteten Lärmproblematik die massgebenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Die Errichtung einer Seilbahn ist in einer städtischen Umgebung mit deutlich anderen Herausforderungen verbunden als in unbebautem Gelände.</p><p>3. Beim Seilbahnrecht wird auf die entsprechende Richtlinie der Europäischen Union (EU) verwiesen. Zusätzlich dazu bezeichnet das BAV die anwendbaren technischen Normen. Dies sind in der Regel international harmonisierte Vorschriften. Diese Vorschriften gelten für städtische Seilbahnen wie für Bergseilbahnen gleichermassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mehrere europäische Städte ziehen Luftseilbahnen in Betracht, um die öffentlichen Verkehrsnetze effizienter zu gestalten. Dieses Transportmittel wird schon in zahlreichen Ländern auf der ganzen Welt eingesetzt und bietet vielfältige Vorteile, welche die Regionen Morges, Zürich und Freiburg bereits erkannt haben. Städtische Luftseilbahnen beanspruchen deutlich weniger Boden und belasten auch während des Baus nicht zusätzlich den Strassenverkehr, der in unseren Städten jetzt schon sehr dicht ist. Mit Seilbahnen können natürliche oder bauliche Hindernisse überwunden und gleichzeitig die Investitionskosten gesenkt werden, vor allem weil keine Tunnels nötig sind. Sie ermöglichen zudem einen komfortablen und relativ leisen Transport der Fahrgäste, was auch den Anwohnerinnen und Anwohnern zugutekommt. Kurz gesagt, dieses Verkehrsmittel sollte gefördert und nicht durch administrative Schikanen behindert werden. </p><p>Ich stelle dem Bundesrat also folgende Fragen:</p><p>1. Ist es heute möglich, eine Stadtseilbahn zu bauen, die über zahlreiche Liegenschaften und Gebäude einer Stadt führt?</p><p>2. Welches sind die hauptsächlichen rechtlichen Hürden beim Bau einer Luftseilbahn in der Stadt im Vergleich zu einer Seilbahn in einer nicht oder sehr wenig bebauten Landschaft?</p><p>3. Wird das UVEK für technische Fragen rund um städtische Luftseilbahnen die internationalen Standards und Vorschriften anwenden, wie es das schon für Luftseilbahnen in Berggebieten tut?</p>
- Sind Luftseilbahnen in Schweizer Städten möglich?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat anerkennt die zahlreichen Vorteile von Seilbahnen als urbane Verkehrsmittel. Sie helfen insbesondere, wertvollen Boden in den Städten einzusparen, und sind anscheinend auch kostengünstiger als andere Lösungen. Zudem ist der Bau von Seilbahnen, die über bebaute Grundstücke führen, sowohl juristisch als auch technisch machbar. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist bereit, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen die Realisierung solcher Projekte zu prüfen. Die gestellten Fragen sind relevant und zeigen die verschiedenen Herausforderungen, die bei der Realisierung solcher Vorhaben anstehen:</p><p>1. Der Bau einer Seilbahn (Sesselbahn, Gondelbahn, Pendelbahn, Standseilbahn) in einer urbanen Umgebung ist gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG, SR 743.01) technisch möglich. Dass die Seilbahnen dabei über bebaute Grundstücke führen, ist kein technisches Hindernis. Der Bau einer solchen Seilbahn unterliegt jedoch strengen Sicherheitsvorschriften, die insbesondere den Brandschutz betreffen.</p><p>2. Auch vom juristischen Standpunkt aus gesehen ist der Bau einer innerstädtischen Seilbahn möglich. Dabei müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.</p><p>Erstens wirkt sich der Bau einer solchen Anlage massgeblich auf den Raum und die Umgebung aus und kann deshalb zu zahlreichen Konflikten führen. Zudem muss das Vorhaben mit den Vorgaben der Raumplanung vereinbar sein.</p><p>Zweitens muss der Antragsteller von allen betroffenen Grundeigentümern die erforderlichen Rechte für den Bau und den Betrieb der Anlage einholen. Dabei handelt es sich insbesondere um Überfahrts-, Weg- und Baurechte.</p><p>Drittens muss das antragstellende Unternehmen nachweisen können, dass das im Konzessionsgesuch beantragte Verkehrsangebot zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und dass zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, PBG, SR 745.1).</p><p>Viertens hat das Vorhaben den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie der Umweltgesetzgebung im weiten Sinne zu entsprechen, insbesondere dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01). Es geht dabei vor allem darum, das Kriterium der Einbettung in die Landschaft zu berücksichtigen. Die Seilbahn muss sich so gut wie möglich in die Landschaft einfügen, und der gewählte Standort sollte eine möglichst unaufdringliche optische Wirkung im Raum erzeugen. Zusätzlich müssen entsprechend dem Vorsorgeprinzip wegen der in städtischer Umgebung verbreiteten Lärmproblematik die massgebenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Die Errichtung einer Seilbahn ist in einer städtischen Umgebung mit deutlich anderen Herausforderungen verbunden als in unbebautem Gelände.</p><p>3. Beim Seilbahnrecht wird auf die entsprechende Richtlinie der Europäischen Union (EU) verwiesen. Zusätzlich dazu bezeichnet das BAV die anwendbaren technischen Normen. Dies sind in der Regel international harmonisierte Vorschriften. Diese Vorschriften gelten für städtische Seilbahnen wie für Bergseilbahnen gleichermassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mehrere europäische Städte ziehen Luftseilbahnen in Betracht, um die öffentlichen Verkehrsnetze effizienter zu gestalten. Dieses Transportmittel wird schon in zahlreichen Ländern auf der ganzen Welt eingesetzt und bietet vielfältige Vorteile, welche die Regionen Morges, Zürich und Freiburg bereits erkannt haben. Städtische Luftseilbahnen beanspruchen deutlich weniger Boden und belasten auch während des Baus nicht zusätzlich den Strassenverkehr, der in unseren Städten jetzt schon sehr dicht ist. Mit Seilbahnen können natürliche oder bauliche Hindernisse überwunden und gleichzeitig die Investitionskosten gesenkt werden, vor allem weil keine Tunnels nötig sind. Sie ermöglichen zudem einen komfortablen und relativ leisen Transport der Fahrgäste, was auch den Anwohnerinnen und Anwohnern zugutekommt. Kurz gesagt, dieses Verkehrsmittel sollte gefördert und nicht durch administrative Schikanen behindert werden. </p><p>Ich stelle dem Bundesrat also folgende Fragen:</p><p>1. Ist es heute möglich, eine Stadtseilbahn zu bauen, die über zahlreiche Liegenschaften und Gebäude einer Stadt führt?</p><p>2. Welches sind die hauptsächlichen rechtlichen Hürden beim Bau einer Luftseilbahn in der Stadt im Vergleich zu einer Seilbahn in einer nicht oder sehr wenig bebauten Landschaft?</p><p>3. Wird das UVEK für technische Fragen rund um städtische Luftseilbahnen die internationalen Standards und Vorschriften anwenden, wie es das schon für Luftseilbahnen in Berggebieten tut?</p>
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