Fall Osamah M. Einreise von IS-Kämpfern ohne Sicherheitsüberprüfung des NDB?

ShortId
15.4107
Id
20154107
Updated
28.07.2023 05:27
Language
de
Title
Fall Osamah M. Einreise von IS-Kämpfern ohne Sicherheitsüberprüfung des NDB?
AdditionalIndexing
2811;09
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Zu den Vorbringen, die "Osamah M." im Rahmen seines Asylverfahrens effektiv geltend gemacht hat, kann der Bundesrat aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht Stellung nehmen. Nichtsdestotrotz hätte der Fall aus heutiger Sicht im Jahr 2012 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) unterbreitet werden müssen (vgl. auch die Antwort des Bundesrates vom 14. Dezember 2015 auf die Frage Pieren 15.5606). Um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden, sind in der Zwischenzeit diverse Massnahmen ergriffen worden, so hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) beispielsweise gemeinsam mit dem NDB die Prozesse standardisiert und die zuständigen Mitarbeitenden entsprechend instruiert.</p><p>2. Das SEM arbeitet bei der Identifizierung von Personen mit einem staatsschutzrelevanten Profil eng mit dem NDB zusammen. Grundsätzlich werden Dossiers von Personen, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, vom SEM dem NDB übermittelt, sofern sich aufgrund ihrer Personalien oder aus ihren Dossiers Hinweise ergeben, dass sie ein Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen könnten. Die Kriterien zur Konsultation werden vom NDB definiert und jeweils den aktuellen Gegebenheiten angepasst. So werden aus gewissen Ländern, in denen terroristische Zellen agieren, dem NDB sämtliche Dossiers unterbreitet. Das SEM hält sich an die im Zeitpunkt der Gesuchsprüfung geltenden Kriterien.</p><p>3. Medizinische Gründe haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft oder Asylgewährung, werden jedoch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. So kann gemäss Artikel 83 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) der Vollzug der Wegweisung bei konkreter Gefährdung durch eine medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar sein.</p><p>4. Die medizinische Behandlung von Asylsuchenden fällt im Grundsatz nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Der Bundesrat bzw. das SEM haben daher in der Regel keine Kenntnis darüber, ob und wie lange sich eine Person in einer Klinik aufgehalten hat bzw. wer an einer Einweisung beteiligt gewesen war.</p><p>5. In Bezug auf allfällige Konsequenzen bei pflichtwidrigem Verhalten eines Rechtsanwalts verweist der Bundesrat auf die für Rechtsanwälte geltenden Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht, die in den Artikeln 12ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) geregelt sind.</p><p>Zu weiteren Fragen betreffend die Asylverfahren von "Osamah M." und "Mohammed O." kann der Bundesrat aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht Stellung nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die "NZZ" berichtete am 2., 3. und 4. Dezember 2015, gestützt auf Informationen der Bundesanwaltschaft, über die Mitglieder der Schweizer "IS-Zelle", welche seit 2014 in Haft sind. Die Artikel machen bekannt, dass Osamah M., ein Iraker, der als Chef der Schweizer "IS-Zelle" gilt, trotz IS-Verbindungen in der Schweiz unter falscher Identität Asyl erhielt. Wegen Kriegsverletzungen sitzt er im Rollstuhl und sei deswegen im Paraplegikerzentrum Nottwil in Therapie gewesen. Das Asylgesuch von Mohammed O., einem weiteren Mitglied der IS-Zelle, sei zwar abgelehnt worden, aber sein Anwalt habe ihm explizit geraten, unterzutauchen und das Asylgesuch gewisse Zeit später nochmals zu stellen.</p><p>Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Nach eigenen Aussagen von Osamah M. habe er sich seine Verletzungen bei Kampfhandlungen zugezogen. Er gab vor, er sei zufällig zwischen die Fronten geraten. Wieso hat das Staatssekretariat für Migration (SEM, dazumal Bundesamt für Migration) das Asylgesuch von Osamah M. trotz dieses Hintergrunds nicht dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zur Überprüfung zugestellt?</p><p>2. Besteht die Möglichkeit, dass noch andere Asylbewerber, welche zugeben, in Kämpfe verwickelt gewesen zu sein, nicht vom NDB überprüft wurden? Besteht diese Möglichkeit ausser bei syrischen und irakischen Asylstellern noch bei Personen aus anderen Staaten?</p><p>3. Hatte es einen Einfluss auf das Asylverfahren - verschärfend oder erleichternd -, dass Osamah M. kriegsversehrt und auf den Rollstuhl angewiesen ist?</p><p>4. Zu welchem Zeitpunkt hielt sich Osamah M. im Paraplegikerzentrum in Nottwil auf? Wie lange dauerte die Therapie? Waren das IKRK, das UNHCR oder ähnliche Institutionen an der Einweisung beteiligt?</p><p>5. Wer war der Anwalt des beschuldigten Mohammed O. zum Zeitpunkt seines Asylverfahrens Ende 2013? Wer hat den Anwalt bezahlt? Stimmt es, dass dieser seinem Mandanten geraten hat, sich nicht rechtskonform zu verhalten? Sind dem Bundesrat andere ähnlich gelagerte Fälle bekannt? Hat dieses Verhalten Konsequenzen für den Anwalt, sei es strafrechtlicher oder disziplinarischer Natur?</p>
  • Fall Osamah M. Einreise von IS-Kämpfern ohne Sicherheitsüberprüfung des NDB?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zu den Vorbringen, die "Osamah M." im Rahmen seines Asylverfahrens effektiv geltend gemacht hat, kann der Bundesrat aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht Stellung nehmen. Nichtsdestotrotz hätte der Fall aus heutiger Sicht im Jahr 2012 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) unterbreitet werden müssen (vgl. auch die Antwort des Bundesrates vom 14. Dezember 2015 auf die Frage Pieren 15.5606). Um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden, sind in der Zwischenzeit diverse Massnahmen ergriffen worden, so hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) beispielsweise gemeinsam mit dem NDB die Prozesse standardisiert und die zuständigen Mitarbeitenden entsprechend instruiert.</p><p>2. Das SEM arbeitet bei der Identifizierung von Personen mit einem staatsschutzrelevanten Profil eng mit dem NDB zusammen. Grundsätzlich werden Dossiers von Personen, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, vom SEM dem NDB übermittelt, sofern sich aufgrund ihrer Personalien oder aus ihren Dossiers Hinweise ergeben, dass sie ein Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen könnten. Die Kriterien zur Konsultation werden vom NDB definiert und jeweils den aktuellen Gegebenheiten angepasst. So werden aus gewissen Ländern, in denen terroristische Zellen agieren, dem NDB sämtliche Dossiers unterbreitet. Das SEM hält sich an die im Zeitpunkt der Gesuchsprüfung geltenden Kriterien.</p><p>3. Medizinische Gründe haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft oder Asylgewährung, werden jedoch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. So kann gemäss Artikel 83 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) der Vollzug der Wegweisung bei konkreter Gefährdung durch eine medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar sein.</p><p>4. Die medizinische Behandlung von Asylsuchenden fällt im Grundsatz nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Der Bundesrat bzw. das SEM haben daher in der Regel keine Kenntnis darüber, ob und wie lange sich eine Person in einer Klinik aufgehalten hat bzw. wer an einer Einweisung beteiligt gewesen war.</p><p>5. In Bezug auf allfällige Konsequenzen bei pflichtwidrigem Verhalten eines Rechtsanwalts verweist der Bundesrat auf die für Rechtsanwälte geltenden Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht, die in den Artikeln 12ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) geregelt sind.</p><p>Zu weiteren Fragen betreffend die Asylverfahren von "Osamah M." und "Mohammed O." kann der Bundesrat aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht Stellung nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die "NZZ" berichtete am 2., 3. und 4. Dezember 2015, gestützt auf Informationen der Bundesanwaltschaft, über die Mitglieder der Schweizer "IS-Zelle", welche seit 2014 in Haft sind. Die Artikel machen bekannt, dass Osamah M., ein Iraker, der als Chef der Schweizer "IS-Zelle" gilt, trotz IS-Verbindungen in der Schweiz unter falscher Identität Asyl erhielt. Wegen Kriegsverletzungen sitzt er im Rollstuhl und sei deswegen im Paraplegikerzentrum Nottwil in Therapie gewesen. Das Asylgesuch von Mohammed O., einem weiteren Mitglied der IS-Zelle, sei zwar abgelehnt worden, aber sein Anwalt habe ihm explizit geraten, unterzutauchen und das Asylgesuch gewisse Zeit später nochmals zu stellen.</p><p>Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Nach eigenen Aussagen von Osamah M. habe er sich seine Verletzungen bei Kampfhandlungen zugezogen. Er gab vor, er sei zufällig zwischen die Fronten geraten. Wieso hat das Staatssekretariat für Migration (SEM, dazumal Bundesamt für Migration) das Asylgesuch von Osamah M. trotz dieses Hintergrunds nicht dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zur Überprüfung zugestellt?</p><p>2. Besteht die Möglichkeit, dass noch andere Asylbewerber, welche zugeben, in Kämpfe verwickelt gewesen zu sein, nicht vom NDB überprüft wurden? Besteht diese Möglichkeit ausser bei syrischen und irakischen Asylstellern noch bei Personen aus anderen Staaten?</p><p>3. Hatte es einen Einfluss auf das Asylverfahren - verschärfend oder erleichternd -, dass Osamah M. kriegsversehrt und auf den Rollstuhl angewiesen ist?</p><p>4. Zu welchem Zeitpunkt hielt sich Osamah M. im Paraplegikerzentrum in Nottwil auf? Wie lange dauerte die Therapie? Waren das IKRK, das UNHCR oder ähnliche Institutionen an der Einweisung beteiligt?</p><p>5. Wer war der Anwalt des beschuldigten Mohammed O. zum Zeitpunkt seines Asylverfahrens Ende 2013? Wer hat den Anwalt bezahlt? Stimmt es, dass dieser seinem Mandanten geraten hat, sich nicht rechtskonform zu verhalten? Sind dem Bundesrat andere ähnlich gelagerte Fälle bekannt? Hat dieses Verhalten Konsequenzen für den Anwalt, sei es strafrechtlicher oder disziplinarischer Natur?</p>
    • Fall Osamah M. Einreise von IS-Kämpfern ohne Sicherheitsüberprüfung des NDB?

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