Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Prüfung der Kriterien für die Unterstellung von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
- ShortId
-
15.4112
- Id
-
20154112
- Updated
-
14.11.2025 06:36
- Language
-
de
- Title
-
Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Prüfung der Kriterien für die Unterstellung von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Finanzkommission des Nationalrates hat am 4. September 2015 die Motion 15.3828 eingereicht mit dem Ziel, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) der Finanzaufsicht der EFK zu unterstellen. Der Nationalrat hat die Motion am 7. Dezember 2015 abgelehnt.</p><p>Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Finanzkontrollgesetzes (FKG) hält fest, dass Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde, der Finanzaufsicht durch die EFK unterstellt sind. Davon ausgenommen sind die Schweizerische Nationalbank und die Suva in ihrer Tätigkeit ausserhalb des Bereichs der Militärversicherung (Art. 19 FKG).</p><p>Dass die Suva nicht zum Aufsichtsbereich der EFK gehört, ist historisch bedingt. Es entspricht aber nicht mehr unbedingt dem heutigen Verständnis der Public Corporate Governance.</p><p>In seiner Stellungnahme vom 18. November 2015 beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion 15.3828. Er führt aber aus: "Der Bundesrat verschliesst sich einer stärkeren Aufsicht über die Suva durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) nicht grundsätzlich. Gleichzeitig scheint es aber sinnvoll, die Aufsicht über ausgelagerte Träger von öffentlichen Aufgaben nach einheitlichen Kriterien festzulegen und sicherzustellen, dass keine Mehrfachprüfungen erfolgen. Der Bundesrat wäre daher bereit, im Rahmen eines Postulates zu prüfen, nach welchen Kriterien Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung der Prüfung durch die EFK zu unterstellen sind."</p><p>Das Parlament sollte dieser Stellungnahme des Bundesrates Beachtung schenken. Es ist wichtig, die Aufsicht über verwaltungsexterne Träger öffentlicher Aufgaben nach einheitlichen Kriterien, auf wirksame Weise und den aktuellen Anforderungen im Bereich der Governance entsprechend festzulegen. Es handelt sich hier um eine zentrale Frage für einen Rechtsstaat.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, nach welchen Kriterien verwaltungsexterne Träger öffentlicher Aufgaben der Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) zu unterstellen sind.</p>
- Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Prüfung der Kriterien für die Unterstellung von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Finanzkommission des Nationalrates hat am 4. September 2015 die Motion 15.3828 eingereicht mit dem Ziel, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) der Finanzaufsicht der EFK zu unterstellen. Der Nationalrat hat die Motion am 7. Dezember 2015 abgelehnt.</p><p>Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Finanzkontrollgesetzes (FKG) hält fest, dass Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde, der Finanzaufsicht durch die EFK unterstellt sind. Davon ausgenommen sind die Schweizerische Nationalbank und die Suva in ihrer Tätigkeit ausserhalb des Bereichs der Militärversicherung (Art. 19 FKG).</p><p>Dass die Suva nicht zum Aufsichtsbereich der EFK gehört, ist historisch bedingt. Es entspricht aber nicht mehr unbedingt dem heutigen Verständnis der Public Corporate Governance.</p><p>In seiner Stellungnahme vom 18. November 2015 beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion 15.3828. Er führt aber aus: "Der Bundesrat verschliesst sich einer stärkeren Aufsicht über die Suva durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) nicht grundsätzlich. Gleichzeitig scheint es aber sinnvoll, die Aufsicht über ausgelagerte Träger von öffentlichen Aufgaben nach einheitlichen Kriterien festzulegen und sicherzustellen, dass keine Mehrfachprüfungen erfolgen. Der Bundesrat wäre daher bereit, im Rahmen eines Postulates zu prüfen, nach welchen Kriterien Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung der Prüfung durch die EFK zu unterstellen sind."</p><p>Das Parlament sollte dieser Stellungnahme des Bundesrates Beachtung schenken. Es ist wichtig, die Aufsicht über verwaltungsexterne Träger öffentlicher Aufgaben nach einheitlichen Kriterien, auf wirksame Weise und den aktuellen Anforderungen im Bereich der Governance entsprechend festzulegen. Es handelt sich hier um eine zentrale Frage für einen Rechtsstaat.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, nach welchen Kriterien verwaltungsexterne Träger öffentlicher Aufgaben der Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) zu unterstellen sind.</p>
- Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Prüfung der Kriterien für die Unterstellung von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
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