Die Nationalbank investiert weiterhin in Rüstungsfirmen, die Landminen und Streumunition herstellen

ShortId
15.4128
Id
20154128
Updated
28.07.2023 05:26
Language
de
Title
Die Nationalbank investiert weiterhin in Rüstungsfirmen, die Landminen und Streumunition herstellen
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) verfügt dank ihrer Aktiven (Anlagen in Fremdwährungen, Finanzaktiven in Schweizerfranken) jederzeit über den nötigen geld- und währungspolitischen Handlungsspielraum. Die Anlage dieser Aktiven untersteht dem Primat der Geldpolitik. Die Nationalbank gestaltet ihre Anlagepolitik mit langfristiger Optik und so neutral wie möglich. Dieser Anforderung trägt die Nationalbank am besten Rechnung, indem sie in ihrem Aktienportfolio die Zusammensetzung breiter Marktindizes passiv repliziert. Die Aktienanlagen tragen so zum langfristigen realen Werterhalt der Währungsreserven bei.</p><p>Die Nationalbank strebt mit ihren Anlagen keine strategischen oder politischen, sondern ausschliesslich finanzielle Ziele an. Dennoch beschloss sie im Jahr 2013, "nicht in Aktien von Unternehmen zu investieren, die international geächtete Waffen produzieren, grundlegende Menschenrechte massiv verletzen oder systematisch gravierende Umweltschäden verursachen" (SNB, Geschäftsbericht 2013, S. 15 und 64).</p><p>Der im Interpellationstext erwähnte Artikel ("NZZ am Sonntag" vom 6. September 2015) ging von veralteten Angaben aus. Nach den neuesten Angaben zieht sich die SNB aus solchen Unternehmen zurück, im Einklang mit ihren geäusserten Absichten. Dabei ist festzuhalten, dass oft zuverlässige Angaben darüber fehlen, ob ein Unternehmen tatsächlich an der Produktion international geächteter Waffen beteiligt ist, da sich der Herstellungsprozess von Mischkonzernen über mehrere Unternehmen und Subunternehmen erstrecken kann. Die Analysen, aus denen solche Schlüsse oft gezogen werden, basieren deshalb auf Kriterien, die einen Ermessungsspielraum zulassen und somit in unterschiedlichen Ergebnissen resultieren können. Besonders bei Investitionen in ausländische Aktien oder Finanzanlagen in Mischkonzerne, die sowohl zivile Güter als auch Kriegsmaterial produzieren, kann es unklar sein, inwiefern dabei auch verbotenes Kriegsmaterial betroffen ist. </p><p>1. Im Rahmen der quartalsweise stattfindenden Gespräche zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank werden die allgemeine wirtschaftspolitische Lage und insbesondere die Geldpolitik diskutiert. Der Inhalt dieser Gespräche wird nicht veröffentlicht.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Einsatz von Personenminen und Streumunition nicht vertretbar ist. Er hat sich deshalb dazu entschieden, die diesbezüglich relevanten internationalen Vertragswerke und die darin stipulierten Totalverbote zu ratifizieren sowie die entsprechenden Instrumente umzusetzen und deren Normen zu universalisieren. Im Jahr 1998 hat die Schweiz als eines der ersten Länder das Übereinkommen für ein Verbot von Personenminen ratifiziert (Ottawa-Konvention). Die Konvention verbietet Produktion, Einsatz, Lagerung und Transfer von Personenminen. Das Übereinkommen über Streumunition ("Convention on Cluster Munitions", CCM) wurde durch den Bundesrat im Jahr 2008 unterzeichnet. Das Übereinkommen statuiert ein umfassendes Verbot der Verwendung, Entwicklung und Produktion, des Erwerbs und Transfers sowie der Lagerung von Streumunition. Es schliesst zudem jede Handlung aus, die die genannten Tätigkeiten unterstützt oder fördert. Dieses Übereinkommen wurde in der Schweiz anhand einer Änderung des Kriegsmaterialgesetzes umgesetzt, das mit einem ausdrücklichen Finanzierungsverbot für verbotene Waffen und mit den entsprechenden Strafbestimmungen ergänzt wurde. Mit der Änderung des Kriegsmaterialgesetzes haben sich Bundesrat und Parlament auch für die Aufnahme eines Finanzierungsverbots für verbotene Waffen ausgesprochen, worunter auch Personenminen und Streumunition fallen. Die diesbezügliche Änderung des Kriegsmaterialgesetzes ist erst seit dem 1. Februar 2013 in Kraft. Es gilt in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bewusst und im Wissen um die Schwierigkeit für Investoren bei der Beurteilung von Unternehmen und deren Verwendung von Mitteln in diesen Bereichen die indirekte Finanzierung - d. h. insbesondere Kauf von Anleihen oder Beteiligungen - dann verboten hat, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll.</p><p>3. Gemäss Artikel 6 des Nationalbankgesetzes darf die SNB bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben vom Bundesrat keine Weisungen einholen oder entgegennehmen. Die Anlageverwaltung der Nationalbank ist integraler Bestandteil ihrer Geldpolitik. Wie oben bereits erwähnt, untersteht diese Anlagepolitik dem Primat der Geldpolitik und darf keine politischen Erwägungen widerspiegeln, weshalb sich die SNB darauf beschränkt, breite Marktindizes zu replizieren. Sie hat jedoch entschieden, sich von diesem Prinzip in einigen bestimmten Fällen zu entfernen. So investiert sie nicht mehr in Aktien von Unternehmen, die gemäss Analysen spezialisierter Unternehmen unter SNB-Ausschlusskriterien fallen. Wie bereits erwähnt, sind diese Investitionsentscheide aber nicht gleichzusetzen mit Finanzierungen, welche unter geltendem schweizerischem Recht - insbesondere dem Kriegsmaterialgesetz - verboten sind.</p><p>4. Die Nationalbank wählt solche Institutionen in Eigenverantwortung aus und ist in keiner Weise verpflichtet, die Namen ihrer Dienstleister offenzulegen.</p><p>5. Der Bundesrat begrüsst die Anstrengungen der SNB, Beteiligungen an problematischen Unternehmen wie beispielsweise Herstellern von Streumunition zu vermeiden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Bundesverfassung garantiert der Schweizerischen Nationalbank (SNB) Unabhängigkeit in ihrer Geldpolitik. Gleichzeitig ist sie aber verpflichtet, den Bundesrat und die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Geldpolitik zu informieren. </p><p>Im September dieses Jahres war in der Tagespresse zu lesen, dass die SNB weiterhin in landminenproduzierende Rüstungsfirmen investiert, obwohl die SNB Ende 2013 den Ausstieg versprochen hatte.</p><p>Ein Sprecher der Nationalbank rechtfertigt die Investitionen der SNB damit, dass die Nationalbank ihre Beteiligungen nicht selbst überprüfe, sondern sich auf die Beurteilungen spezialisierter Institutionen stütze.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wurde die hier erwähnte Thematik in den Gesprächen zwischen Bundesrat und SNB seit 2013 thematisiert?</p><p>2. Teilt er die Haltung besorgter Bürgerinnen und Bürger, dass SNB-Investitionen in Rüstungsfirmen, die Landminen und Streumunition herstellen, ethisch nicht vertretbar sind?</p><p>3. Was hält er von der Haltung, dass für die Schweizerische Nationalbank höhere Anlagestandards zu gelten haben als für private Investoren?</p><p>4. Kennt er die vom Sprecher der Nationalbank angeführten spezialisierten Institutionen, welche mit der Überprüfung und Beurteilung von SNB-Beteiligungen betraut sind?</p><p>5. Ist er bereit, sich dafür einzusetzen, dass die SNB ihre Ankündigung, sich aus dem Engagement für Landminen und Streumunition produzierende Firmen zurückzuziehen, endgültig in die Tat umsetzt?</p>
  • Die Nationalbank investiert weiterhin in Rüstungsfirmen, die Landminen und Streumunition herstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) verfügt dank ihrer Aktiven (Anlagen in Fremdwährungen, Finanzaktiven in Schweizerfranken) jederzeit über den nötigen geld- und währungspolitischen Handlungsspielraum. Die Anlage dieser Aktiven untersteht dem Primat der Geldpolitik. Die Nationalbank gestaltet ihre Anlagepolitik mit langfristiger Optik und so neutral wie möglich. Dieser Anforderung trägt die Nationalbank am besten Rechnung, indem sie in ihrem Aktienportfolio die Zusammensetzung breiter Marktindizes passiv repliziert. Die Aktienanlagen tragen so zum langfristigen realen Werterhalt der Währungsreserven bei.</p><p>Die Nationalbank strebt mit ihren Anlagen keine strategischen oder politischen, sondern ausschliesslich finanzielle Ziele an. Dennoch beschloss sie im Jahr 2013, "nicht in Aktien von Unternehmen zu investieren, die international geächtete Waffen produzieren, grundlegende Menschenrechte massiv verletzen oder systematisch gravierende Umweltschäden verursachen" (SNB, Geschäftsbericht 2013, S. 15 und 64).</p><p>Der im Interpellationstext erwähnte Artikel ("NZZ am Sonntag" vom 6. September 2015) ging von veralteten Angaben aus. Nach den neuesten Angaben zieht sich die SNB aus solchen Unternehmen zurück, im Einklang mit ihren geäusserten Absichten. Dabei ist festzuhalten, dass oft zuverlässige Angaben darüber fehlen, ob ein Unternehmen tatsächlich an der Produktion international geächteter Waffen beteiligt ist, da sich der Herstellungsprozess von Mischkonzernen über mehrere Unternehmen und Subunternehmen erstrecken kann. Die Analysen, aus denen solche Schlüsse oft gezogen werden, basieren deshalb auf Kriterien, die einen Ermessungsspielraum zulassen und somit in unterschiedlichen Ergebnissen resultieren können. Besonders bei Investitionen in ausländische Aktien oder Finanzanlagen in Mischkonzerne, die sowohl zivile Güter als auch Kriegsmaterial produzieren, kann es unklar sein, inwiefern dabei auch verbotenes Kriegsmaterial betroffen ist. </p><p>1. Im Rahmen der quartalsweise stattfindenden Gespräche zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank werden die allgemeine wirtschaftspolitische Lage und insbesondere die Geldpolitik diskutiert. Der Inhalt dieser Gespräche wird nicht veröffentlicht.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Einsatz von Personenminen und Streumunition nicht vertretbar ist. Er hat sich deshalb dazu entschieden, die diesbezüglich relevanten internationalen Vertragswerke und die darin stipulierten Totalverbote zu ratifizieren sowie die entsprechenden Instrumente umzusetzen und deren Normen zu universalisieren. Im Jahr 1998 hat die Schweiz als eines der ersten Länder das Übereinkommen für ein Verbot von Personenminen ratifiziert (Ottawa-Konvention). Die Konvention verbietet Produktion, Einsatz, Lagerung und Transfer von Personenminen. Das Übereinkommen über Streumunition ("Convention on Cluster Munitions", CCM) wurde durch den Bundesrat im Jahr 2008 unterzeichnet. Das Übereinkommen statuiert ein umfassendes Verbot der Verwendung, Entwicklung und Produktion, des Erwerbs und Transfers sowie der Lagerung von Streumunition. Es schliesst zudem jede Handlung aus, die die genannten Tätigkeiten unterstützt oder fördert. Dieses Übereinkommen wurde in der Schweiz anhand einer Änderung des Kriegsmaterialgesetzes umgesetzt, das mit einem ausdrücklichen Finanzierungsverbot für verbotene Waffen und mit den entsprechenden Strafbestimmungen ergänzt wurde. Mit der Änderung des Kriegsmaterialgesetzes haben sich Bundesrat und Parlament auch für die Aufnahme eines Finanzierungsverbots für verbotene Waffen ausgesprochen, worunter auch Personenminen und Streumunition fallen. Die diesbezügliche Änderung des Kriegsmaterialgesetzes ist erst seit dem 1. Februar 2013 in Kraft. Es gilt in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bewusst und im Wissen um die Schwierigkeit für Investoren bei der Beurteilung von Unternehmen und deren Verwendung von Mitteln in diesen Bereichen die indirekte Finanzierung - d. h. insbesondere Kauf von Anleihen oder Beteiligungen - dann verboten hat, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll.</p><p>3. Gemäss Artikel 6 des Nationalbankgesetzes darf die SNB bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben vom Bundesrat keine Weisungen einholen oder entgegennehmen. Die Anlageverwaltung der Nationalbank ist integraler Bestandteil ihrer Geldpolitik. Wie oben bereits erwähnt, untersteht diese Anlagepolitik dem Primat der Geldpolitik und darf keine politischen Erwägungen widerspiegeln, weshalb sich die SNB darauf beschränkt, breite Marktindizes zu replizieren. Sie hat jedoch entschieden, sich von diesem Prinzip in einigen bestimmten Fällen zu entfernen. So investiert sie nicht mehr in Aktien von Unternehmen, die gemäss Analysen spezialisierter Unternehmen unter SNB-Ausschlusskriterien fallen. Wie bereits erwähnt, sind diese Investitionsentscheide aber nicht gleichzusetzen mit Finanzierungen, welche unter geltendem schweizerischem Recht - insbesondere dem Kriegsmaterialgesetz - verboten sind.</p><p>4. Die Nationalbank wählt solche Institutionen in Eigenverantwortung aus und ist in keiner Weise verpflichtet, die Namen ihrer Dienstleister offenzulegen.</p><p>5. Der Bundesrat begrüsst die Anstrengungen der SNB, Beteiligungen an problematischen Unternehmen wie beispielsweise Herstellern von Streumunition zu vermeiden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Bundesverfassung garantiert der Schweizerischen Nationalbank (SNB) Unabhängigkeit in ihrer Geldpolitik. Gleichzeitig ist sie aber verpflichtet, den Bundesrat und die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Geldpolitik zu informieren. </p><p>Im September dieses Jahres war in der Tagespresse zu lesen, dass die SNB weiterhin in landminenproduzierende Rüstungsfirmen investiert, obwohl die SNB Ende 2013 den Ausstieg versprochen hatte.</p><p>Ein Sprecher der Nationalbank rechtfertigt die Investitionen der SNB damit, dass die Nationalbank ihre Beteiligungen nicht selbst überprüfe, sondern sich auf die Beurteilungen spezialisierter Institutionen stütze.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wurde die hier erwähnte Thematik in den Gesprächen zwischen Bundesrat und SNB seit 2013 thematisiert?</p><p>2. Teilt er die Haltung besorgter Bürgerinnen und Bürger, dass SNB-Investitionen in Rüstungsfirmen, die Landminen und Streumunition herstellen, ethisch nicht vertretbar sind?</p><p>3. Was hält er von der Haltung, dass für die Schweizerische Nationalbank höhere Anlagestandards zu gelten haben als für private Investoren?</p><p>4. Kennt er die vom Sprecher der Nationalbank angeführten spezialisierten Institutionen, welche mit der Überprüfung und Beurteilung von SNB-Beteiligungen betraut sind?</p><p>5. Ist er bereit, sich dafür einzusetzen, dass die SNB ihre Ankündigung, sich aus dem Engagement für Landminen und Streumunition produzierende Firmen zurückzuziehen, endgültig in die Tat umsetzt?</p>
    • Die Nationalbank investiert weiterhin in Rüstungsfirmen, die Landminen und Streumunition herstellen

Back to List