Wird das Seilbahngesetz korrekt angewendet?

ShortId
15.4129
Id
20154129
Updated
28.07.2023 05:27
Language
de
Title
Wird das Seilbahngesetz korrekt angewendet?
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die drei Hauptziele des Seilbahngesetzes (SebG) waren die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage, die Vereinfachung der Verfahren und die Harmonisierung mit dem europäischen Recht in technischer Hinsicht. Diese Ziele wurden erreicht. Die Konzentration des Verfahrens für eidgenössisch konzessionierte Anlagen beim Bundesamt für Verkehr, welches mit der Plangenehmigung sämtliche weiteren für den Bau und den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt, wird sowohl in der Branche als auch von den betroffenen Kantonen begrüsst. Dieses Modell gilt für sämtliche auf Bundesebene zu bewilligenden Anlagen und hat sich bewährt.</p><p>2. In technischer Hinsicht wurden die bis Ende 2006 für neue Anlagen geltenden Ausführungsbestimmungen zur Seilbahnverordnung durch die SN-EN-Normen ersetzt. Nationale Ergänzungen wurden nur in Bereichen beschlossen, in denen die europäischen Normen dies ausdrücklich zulassen und wo diese der Transparenz in der Anwendung dienen. Diskussionen über den richtigen Inhalt und Anhänge von Normen sind innerhalb der entsprechenden Normen-Gremien zu führen, in denen alle Vertreter der Branche (Betreiber, Hersteller, Behörde) vertreten sind.</p><p>3. Die Seilbahnverordnung wurde erst 2015, sieben Jahre nach Inkrafttreten des SebG, erstmals in erwähnenswertem Umfang überarbeitet. Die Überarbeitung erfolgte in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des Verbands Seilbahnen Schweiz. Die technischen oder betrieblichen Anforderungen an Seilbahnen wurden dabei nicht verschärft, in einzelnen Bereichen wurden sogar Erleichterungen erreicht. Aus Sicht des Bundesrates ist damit die Häufigkeit der Reglementsanpassungen akzeptabel.</p><p>4. Der Bundesrat kann sich nur zur Entwicklung der Verfahrensdauer bei Seilbahnen mit eidgenössischer Bewilligung seit Inkrafttreten des SebG am 1. Januar 2007 äussern. Die Behandlungsfrist für das ordentliche Plangenehmigungsverfahren von Seilbahnanlagen ist in der Seilbahnverordnung geregelt und beträgt neun Monate. Weist ein Plangenehmigungsgesuch die notwendige Genehmigungsreife auf, wird das Gesuch in 85 Prozent aller Fälle, trotz vieler Schnittstellen zwischen kantonalen und kommunalen Behörden, sogar vorzeitig abgeschlossen. Liegen äussere Umstände wie z. B. Einsprachen vor, kann es vorkommen, dass die Frist von neun Monaten nicht eingehalten werden kann. Projektänderungen nach Einreichung eines Gesuchs führen ebenfalls zu einer Verlängerung der Verfahren, da die geänderten Unterlagen erneut geprüft und die von den Änderungen Betroffenen erneut einbezogen werden müssen.</p><p>5. Die Bewilligungs- und Vollzugspraxis der Kantone fällt in deren Kompetenzbereich. Deshalb kann der Bundesrat hierzu nicht vertieft Stellung nehmen.</p><p>Das SebG sieht vor, dass Betriebsbewilligungen bestehender Anlagen unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht erneuert werden. Die Einführung des Gesetzes könnte deshalb nur auf die Erneuerung von Betriebsbewilligungen von solchen bestehenden Anlagen einen Einfluss haben, die vor der Einführung nicht entsprechend der Sorgfaltspflicht instandgehalten worden sind.</p><p>6. Innerhalb der Bundesverwaltung hatte die Einführung des SebG keine wesentlichen Auswirkungen auf Finanzen und Personal. Die Konzentration sämtlicher Verfahren beim Bund, wie z. B. die Verschiebung der Baubewilligungszuständigkeit, hatte eine Verschiebung der entsprechenden Gebühreneinnahmen zur Folge. Von den mit der Botschaft zum SebG beantragten fünf Stellen wurden dem BAV schliesslich drei zur Verfügung gestellt. Angesichts des Umfangs der von den Kantonen übernommenen Aufgaben erachtet der Bundesrat diesen Stellenausbau als angemessen.</p><p>7. Der Bundesrat geht davon aus, dass die finanzielle Belastung der Branche durch das SebG nicht zugenommen hat. Eine Zunahme ist dann zu erwarten, wenn Kleinseilbahnen aus Kostengründen nicht weiter instandgehalten werden können und dann durch neue Anlagen ersetzt werden.</p><p>8. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zur Entlastung der Seilbahnunternehmen vorzusehen. Dies wird in der Vernehmlassungsvorlage vom 25. November 2015 zum Stabilisierungsprogramm 2017-2019 deutlich: Er schlägt darin Anpassungen des SebG vor, die auf eine Entlastung der Unternehmen abzielen. Dazu gehören u. a. der Verzicht auf die Befristung der Betriebsbewilligung oder die Schaffung von Möglichkeiten für genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen von Seilbahnen.</p><p>Zudem ist im Bericht "Administrative Entlastung" des Seco als Massnahme 2015.15 die Errichtung eines Dialogforums zur Prüfung von Massnahmen im Planungs- und Bewilligungsverfahren bei touristischen Infrastrukturvorhaben aufgeführt. Gemeinsam mit der Branche sollen unter Federführung des Bundesamtes für Verkehr sowie unter Einbezug des Bundesamtes für Raumentwicklung, des Bundesamtes für Umwelt, des Seco und der Kantone geeignete Massnahmen zur Vereinfachung der Verfahren ausgearbeitet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Botschaft zum Seilbahngesetz (SebG) äusserte der Bundesrat die Absicht, die Verfahren für Seilbahnen zu vereinfachen und einen Kostenanstieg zu vermeiden. Er beabsichtigte, Umweltanliegen und wirtschaftliche Interessen ausgewogen zu berücksichtigen. Er hielt zudem fest, er sei sich der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Seilbahnen für die Berggebiete bewusst.</p><p>Die Vertreterinnen und Vertreter der Branche sind jedoch enttäuscht. Die Verfahren sind zahlreicher und länger geworden. Die Dossiers werden von den Verwaltungsbehörden ohne richtige Kenntnis der Umgebung und der Betriebsbedingungen beurteilt. Die Verfahren dauern drei bis vier Jahre, was aus wirtschaftlicher Sicht unannehmbar ist. Zudem ändern die Regelungen und Richtlinien so oft, dass die Branche nicht mehr Schritt halten kann.</p><p>Die Herstellerinnen und Hersteller sowie die Betriebe sind der Ansicht, Artikel 18 SebG werde nicht eingehalten. Sie tragen nämlich die Verantwortung für ihre Anlagen und nicht die Behörden, die zu stark eingreifen. Diese unerfreuliche Entwicklung verursacht der Branche enorme Kosten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche seiner Zwecke hat das Gesetz erfüllt, welche nicht?</p><p>2. Wie hat sich das Ausmass der Regelungen nach Inkrafttreten des SebG entwickelt? Wie können die nationalen Rechtsgrundlagen, welche die Norm SN EN ergänzen, gerechtfertigt werden?</p><p>3. Was rechtfertigt die Häufigkeit der Reglementsanpassungen? Kam es zu Vorfällen, oder gibt es Hinweise, die zur Rechtfertigung herangezogen werden können?</p><p>4. Wie hat sich die Verfahrensdauer für Ersatzanlagen und neue Seilbahnen entwickelt? Entspricht diese Entwicklung den Vereinfachungsabsichten? Werden die von der Behörde festgelegten Fristen innerhalb der Verwaltung eingehalten?</p><p>5. Welche Auswirkungen hatte das neue SebG auf die Praxis der Kantone bezüglich der Bewilligung, der Erneuerung und der Instandhaltung der Anlagen?</p><p>6. Wie wirkt sich das SebG auf die Finanzen und den Personalaufwand der Verwaltung aus?</p><p>7. Ist der Bundesrat der Ansicht, die finanzielle Belastung der Branche habe nicht zugenommen und Letztere könne ihrer Rolle in der regionalen Wirtschaft nach wie vor gerecht werden?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen vorzusehen, um die Verfahren für die Branche zu erleichtern? Wenn ja, welche?</p>
  • Wird das Seilbahngesetz korrekt angewendet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die drei Hauptziele des Seilbahngesetzes (SebG) waren die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage, die Vereinfachung der Verfahren und die Harmonisierung mit dem europäischen Recht in technischer Hinsicht. Diese Ziele wurden erreicht. Die Konzentration des Verfahrens für eidgenössisch konzessionierte Anlagen beim Bundesamt für Verkehr, welches mit der Plangenehmigung sämtliche weiteren für den Bau und den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt, wird sowohl in der Branche als auch von den betroffenen Kantonen begrüsst. Dieses Modell gilt für sämtliche auf Bundesebene zu bewilligenden Anlagen und hat sich bewährt.</p><p>2. In technischer Hinsicht wurden die bis Ende 2006 für neue Anlagen geltenden Ausführungsbestimmungen zur Seilbahnverordnung durch die SN-EN-Normen ersetzt. Nationale Ergänzungen wurden nur in Bereichen beschlossen, in denen die europäischen Normen dies ausdrücklich zulassen und wo diese der Transparenz in der Anwendung dienen. Diskussionen über den richtigen Inhalt und Anhänge von Normen sind innerhalb der entsprechenden Normen-Gremien zu führen, in denen alle Vertreter der Branche (Betreiber, Hersteller, Behörde) vertreten sind.</p><p>3. Die Seilbahnverordnung wurde erst 2015, sieben Jahre nach Inkrafttreten des SebG, erstmals in erwähnenswertem Umfang überarbeitet. Die Überarbeitung erfolgte in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des Verbands Seilbahnen Schweiz. Die technischen oder betrieblichen Anforderungen an Seilbahnen wurden dabei nicht verschärft, in einzelnen Bereichen wurden sogar Erleichterungen erreicht. Aus Sicht des Bundesrates ist damit die Häufigkeit der Reglementsanpassungen akzeptabel.</p><p>4. Der Bundesrat kann sich nur zur Entwicklung der Verfahrensdauer bei Seilbahnen mit eidgenössischer Bewilligung seit Inkrafttreten des SebG am 1. Januar 2007 äussern. Die Behandlungsfrist für das ordentliche Plangenehmigungsverfahren von Seilbahnanlagen ist in der Seilbahnverordnung geregelt und beträgt neun Monate. Weist ein Plangenehmigungsgesuch die notwendige Genehmigungsreife auf, wird das Gesuch in 85 Prozent aller Fälle, trotz vieler Schnittstellen zwischen kantonalen und kommunalen Behörden, sogar vorzeitig abgeschlossen. Liegen äussere Umstände wie z. B. Einsprachen vor, kann es vorkommen, dass die Frist von neun Monaten nicht eingehalten werden kann. Projektänderungen nach Einreichung eines Gesuchs führen ebenfalls zu einer Verlängerung der Verfahren, da die geänderten Unterlagen erneut geprüft und die von den Änderungen Betroffenen erneut einbezogen werden müssen.</p><p>5. Die Bewilligungs- und Vollzugspraxis der Kantone fällt in deren Kompetenzbereich. Deshalb kann der Bundesrat hierzu nicht vertieft Stellung nehmen.</p><p>Das SebG sieht vor, dass Betriebsbewilligungen bestehender Anlagen unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht erneuert werden. Die Einführung des Gesetzes könnte deshalb nur auf die Erneuerung von Betriebsbewilligungen von solchen bestehenden Anlagen einen Einfluss haben, die vor der Einführung nicht entsprechend der Sorgfaltspflicht instandgehalten worden sind.</p><p>6. Innerhalb der Bundesverwaltung hatte die Einführung des SebG keine wesentlichen Auswirkungen auf Finanzen und Personal. Die Konzentration sämtlicher Verfahren beim Bund, wie z. B. die Verschiebung der Baubewilligungszuständigkeit, hatte eine Verschiebung der entsprechenden Gebühreneinnahmen zur Folge. Von den mit der Botschaft zum SebG beantragten fünf Stellen wurden dem BAV schliesslich drei zur Verfügung gestellt. Angesichts des Umfangs der von den Kantonen übernommenen Aufgaben erachtet der Bundesrat diesen Stellenausbau als angemessen.</p><p>7. Der Bundesrat geht davon aus, dass die finanzielle Belastung der Branche durch das SebG nicht zugenommen hat. Eine Zunahme ist dann zu erwarten, wenn Kleinseilbahnen aus Kostengründen nicht weiter instandgehalten werden können und dann durch neue Anlagen ersetzt werden.</p><p>8. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zur Entlastung der Seilbahnunternehmen vorzusehen. Dies wird in der Vernehmlassungsvorlage vom 25. November 2015 zum Stabilisierungsprogramm 2017-2019 deutlich: Er schlägt darin Anpassungen des SebG vor, die auf eine Entlastung der Unternehmen abzielen. Dazu gehören u. a. der Verzicht auf die Befristung der Betriebsbewilligung oder die Schaffung von Möglichkeiten für genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen von Seilbahnen.</p><p>Zudem ist im Bericht "Administrative Entlastung" des Seco als Massnahme 2015.15 die Errichtung eines Dialogforums zur Prüfung von Massnahmen im Planungs- und Bewilligungsverfahren bei touristischen Infrastrukturvorhaben aufgeführt. Gemeinsam mit der Branche sollen unter Federführung des Bundesamtes für Verkehr sowie unter Einbezug des Bundesamtes für Raumentwicklung, des Bundesamtes für Umwelt, des Seco und der Kantone geeignete Massnahmen zur Vereinfachung der Verfahren ausgearbeitet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Botschaft zum Seilbahngesetz (SebG) äusserte der Bundesrat die Absicht, die Verfahren für Seilbahnen zu vereinfachen und einen Kostenanstieg zu vermeiden. Er beabsichtigte, Umweltanliegen und wirtschaftliche Interessen ausgewogen zu berücksichtigen. Er hielt zudem fest, er sei sich der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Seilbahnen für die Berggebiete bewusst.</p><p>Die Vertreterinnen und Vertreter der Branche sind jedoch enttäuscht. Die Verfahren sind zahlreicher und länger geworden. Die Dossiers werden von den Verwaltungsbehörden ohne richtige Kenntnis der Umgebung und der Betriebsbedingungen beurteilt. Die Verfahren dauern drei bis vier Jahre, was aus wirtschaftlicher Sicht unannehmbar ist. Zudem ändern die Regelungen und Richtlinien so oft, dass die Branche nicht mehr Schritt halten kann.</p><p>Die Herstellerinnen und Hersteller sowie die Betriebe sind der Ansicht, Artikel 18 SebG werde nicht eingehalten. Sie tragen nämlich die Verantwortung für ihre Anlagen und nicht die Behörden, die zu stark eingreifen. Diese unerfreuliche Entwicklung verursacht der Branche enorme Kosten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche seiner Zwecke hat das Gesetz erfüllt, welche nicht?</p><p>2. Wie hat sich das Ausmass der Regelungen nach Inkrafttreten des SebG entwickelt? Wie können die nationalen Rechtsgrundlagen, welche die Norm SN EN ergänzen, gerechtfertigt werden?</p><p>3. Was rechtfertigt die Häufigkeit der Reglementsanpassungen? Kam es zu Vorfällen, oder gibt es Hinweise, die zur Rechtfertigung herangezogen werden können?</p><p>4. Wie hat sich die Verfahrensdauer für Ersatzanlagen und neue Seilbahnen entwickelt? Entspricht diese Entwicklung den Vereinfachungsabsichten? Werden die von der Behörde festgelegten Fristen innerhalb der Verwaltung eingehalten?</p><p>5. Welche Auswirkungen hatte das neue SebG auf die Praxis der Kantone bezüglich der Bewilligung, der Erneuerung und der Instandhaltung der Anlagen?</p><p>6. Wie wirkt sich das SebG auf die Finanzen und den Personalaufwand der Verwaltung aus?</p><p>7. Ist der Bundesrat der Ansicht, die finanzielle Belastung der Branche habe nicht zugenommen und Letztere könne ihrer Rolle in der regionalen Wirtschaft nach wie vor gerecht werden?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen vorzusehen, um die Verfahren für die Branche zu erleichtern? Wenn ja, welche?</p>
    • Wird das Seilbahngesetz korrekt angewendet?

Back to List