Busverbindung Lugano–Malpensa. Läuft alles vorschriftsgemäss?
- ShortId
-
15.4132
- Id
-
20154132
- Updated
-
28.07.2023 05:27
- Language
-
de
- Title
-
Busverbindung Lugano–Malpensa. Läuft alles vorschriftsgemäss?
- AdditionalIndexing
-
48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Wenn dem Bundesamt für Verkehr (BAV) konkrete Hinweise über rechtswidriges Verhalten schweizerischer oder ausländischer Transportunternehmen in der Schweiz vorliegen, erteilt es den schweizerischen Kontrollbehörden (Polizei, Zoll) einen Kontrollauftrag und führt auf Basis der Ergebnisse dieser Kontrolle Strafverfahren wegen Widerhandlungen durch. Über laufende Verfahren werden keine Auskünfte erteilt.</p><p>2. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 12.3366 unter Ziffer 8 ausgeführt, dass bei der Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr nicht zu prüfen ist, ob ein Transportunternehmen seine Pflichten zur Leistung von Sozialabgaben und Steuern einhält. Ebenso wurde dargelegt, dass die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten auf der Strasse durch die Polizei bzw. beim Grenzübertritt durch die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane erfolgt.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten zu den Interpellationen 12.3232 sowie 12.3366 erläutert hat, findet für den Busverkehr zwischen der Schweiz und einem EU-Staat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (sogenanntes Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72) Anwendung.</p><p>Gemäss Artikel 17 Absatz 3 LVA muss jeder Verkehrsunternehmer zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs eine EU-Lizenz oder eine schweizerische Lizenz besitzen. Dies ist eine in der EU und in der Schweiz geltende Grundvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr. Die Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Personenverkehr wird erteilt, wenn keine Ablehnungsgründe nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 4 des LVA vorliegen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird sowohl durch die erteilende Behörde des einen Staates als auch durch diejenige Behörde des oder der anderen Staaten, welche um Stellungnahme ersucht wird, geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung vorliegen. Wie vorgehend dargestellt, obliegt es den Kontrollbehörden, Verstösse gegen die geltenden Vorschriften festzustellen.</p><p>3. Für die Durchsetzung des Kabotageverbots sind auf Bundesebene das BAV und die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig.</p><p>Im Zusammenhang mit der Problematik verbotener Kabotageverkehre durch ausländische Transportunternehmen in der Schweiz hat das BAV im Januar 2015 sämtliche kantonalen Polizeidirektionen mit einem Schreiben zu dieser Thematik sensibilisiert und ersucht, vermehrt Kontrollen zum grenzüberschreitenden Busverkehr durchzuführen. Des Weiteren wurde auf diverse Punkte hingewiesen, die anlässlich einer Kontrolle wegen Verdachts auf Kabotageverkehr und bezüglich einer darauffolgenden Anzeige zu beachten sind, da bisher zahlreiche Anzeigen nicht für eine Verurteilung ausreichten.</p><p>Schliesslich hat das BAV seine Bereitschaft erklärt, Schulungen bei Polizei und Grenzwachtkorps durchzuführen, um den Kontrollorganen zu veranschaulichen, worauf bei Kontrollen und bei der Anzeigeerstattung an das BAV im grenzüberschreitenden Busverkehr zu achten ist. Dieses Angebot wurde bereits von mehreren Polizeikorps in der Deutsch- und Westschweiz in Anspruch genommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Busverbindung Lugano-Malpensa ist weiterhin Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und parlamentarischen Vorstössen. So wurde auf Bundesebene die Interpellation 12.3366 eingereicht, und beim Tessiner Staatsrat wurde die Anfrage 157.15 deponiert (Antwort noch ausstehend), mit der die Kantonsregierung aufgefordert wird, beim Bundesamt für Verkehr (BAV) zu intervenieren.</p><p>Die Vorstösse an die politischen Behörden sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene sind ein Hinweis darauf, dass überprüft werden muss, ob die italienische Konkurrenz sich an die Vorschriften hält, steht sie doch mit der einzigen Tessiner Firma im Wettbewerb, welche die Verbindung Lugano-Malpensa seit jeher anbietet. Allerdings scheinen die Vorstösse nicht viel zu bewirken; insbesondere führen sie auch seitens des BAV zu keinen Interventionen.</p><p>Nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d des Landverkehrsabkommens können ausländische Firmen mittels einer Genehmigung des BAV das Recht erhalten, in der Schweiz einen grenzüberschreitenden Liniendienst anzubieten, dies unter der Bedingung, dass ihr Angebot die Existenz von Schweizer Firmen, welche die Strecke bereits betreiben, nicht gefährdet. Somit müsste das BAV intervenieren, wenn ausländische Firmen im Besitz einer Genehmigung sich nicht an die Vorschriften halten, sondern unlauteren Wettbewerb betreiben und so dem Schweizer Markt schaden.</p><p>Die Schweizer Firma, welche die besagte Strecke betreibt, sowie ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter beklagen sich, dass das BAV den eingegangenen Hinweisen nicht nachgeht.</p><p>Das höchste Gut besteht ganz klar nicht nur in den Interessen und den Rechten der Schweizer Firma, welche die Strecke seit jeher betreibt, sondern auch im Wohl der Fahrgäste (die sich verschiedentlich über Missstände beklagt haben) und der Angestellten und in der Wahrung des Staatsvermögens.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Sind dem BAV Hinweise bekannt auf ein möglicherweise unredliches Verhalten der italienischen Transportfirmen, welche die Strecke Lugano-Malpensa betreiben? In welcher Art und Weise wurde diesen Hinweisen nachgegangen?</p><p>2. Welche Abklärungen wurden gemacht, um sicherzustellen, dass alle Firmen mit einer Betriebsbewilligung für den besagten Liniendienst die Sozialabgaben und die Steuern rechtmässig bezahlen, dass sie die Ruhezeiten für die Fahrerinnen und Fahrer einhalten, dass sie im Besitz der erforderlichen Genehmigungen sind und dass sie sich auch an alle anderen anwendbaren Vorschriften halten?</p><p>3. Wurde abgeklärt, ob die italienische Firma, die im Besitz einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Personentransport - aber nicht für Binnentransporte - ist, möglicherweise Kabotagefahrten durchgeführt hat?</p>
- Busverbindung Lugano–Malpensa. Läuft alles vorschriftsgemäss?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Wenn dem Bundesamt für Verkehr (BAV) konkrete Hinweise über rechtswidriges Verhalten schweizerischer oder ausländischer Transportunternehmen in der Schweiz vorliegen, erteilt es den schweizerischen Kontrollbehörden (Polizei, Zoll) einen Kontrollauftrag und führt auf Basis der Ergebnisse dieser Kontrolle Strafverfahren wegen Widerhandlungen durch. Über laufende Verfahren werden keine Auskünfte erteilt.</p><p>2. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 12.3366 unter Ziffer 8 ausgeführt, dass bei der Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr nicht zu prüfen ist, ob ein Transportunternehmen seine Pflichten zur Leistung von Sozialabgaben und Steuern einhält. Ebenso wurde dargelegt, dass die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten auf der Strasse durch die Polizei bzw. beim Grenzübertritt durch die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane erfolgt.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten zu den Interpellationen 12.3232 sowie 12.3366 erläutert hat, findet für den Busverkehr zwischen der Schweiz und einem EU-Staat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (sogenanntes Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72) Anwendung.</p><p>Gemäss Artikel 17 Absatz 3 LVA muss jeder Verkehrsunternehmer zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs eine EU-Lizenz oder eine schweizerische Lizenz besitzen. Dies ist eine in der EU und in der Schweiz geltende Grundvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr. Die Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Personenverkehr wird erteilt, wenn keine Ablehnungsgründe nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 4 des LVA vorliegen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird sowohl durch die erteilende Behörde des einen Staates als auch durch diejenige Behörde des oder der anderen Staaten, welche um Stellungnahme ersucht wird, geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung vorliegen. Wie vorgehend dargestellt, obliegt es den Kontrollbehörden, Verstösse gegen die geltenden Vorschriften festzustellen.</p><p>3. Für die Durchsetzung des Kabotageverbots sind auf Bundesebene das BAV und die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig.</p><p>Im Zusammenhang mit der Problematik verbotener Kabotageverkehre durch ausländische Transportunternehmen in der Schweiz hat das BAV im Januar 2015 sämtliche kantonalen Polizeidirektionen mit einem Schreiben zu dieser Thematik sensibilisiert und ersucht, vermehrt Kontrollen zum grenzüberschreitenden Busverkehr durchzuführen. Des Weiteren wurde auf diverse Punkte hingewiesen, die anlässlich einer Kontrolle wegen Verdachts auf Kabotageverkehr und bezüglich einer darauffolgenden Anzeige zu beachten sind, da bisher zahlreiche Anzeigen nicht für eine Verurteilung ausreichten.</p><p>Schliesslich hat das BAV seine Bereitschaft erklärt, Schulungen bei Polizei und Grenzwachtkorps durchzuführen, um den Kontrollorganen zu veranschaulichen, worauf bei Kontrollen und bei der Anzeigeerstattung an das BAV im grenzüberschreitenden Busverkehr zu achten ist. Dieses Angebot wurde bereits von mehreren Polizeikorps in der Deutsch- und Westschweiz in Anspruch genommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Busverbindung Lugano-Malpensa ist weiterhin Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und parlamentarischen Vorstössen. So wurde auf Bundesebene die Interpellation 12.3366 eingereicht, und beim Tessiner Staatsrat wurde die Anfrage 157.15 deponiert (Antwort noch ausstehend), mit der die Kantonsregierung aufgefordert wird, beim Bundesamt für Verkehr (BAV) zu intervenieren.</p><p>Die Vorstösse an die politischen Behörden sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene sind ein Hinweis darauf, dass überprüft werden muss, ob die italienische Konkurrenz sich an die Vorschriften hält, steht sie doch mit der einzigen Tessiner Firma im Wettbewerb, welche die Verbindung Lugano-Malpensa seit jeher anbietet. Allerdings scheinen die Vorstösse nicht viel zu bewirken; insbesondere führen sie auch seitens des BAV zu keinen Interventionen.</p><p>Nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d des Landverkehrsabkommens können ausländische Firmen mittels einer Genehmigung des BAV das Recht erhalten, in der Schweiz einen grenzüberschreitenden Liniendienst anzubieten, dies unter der Bedingung, dass ihr Angebot die Existenz von Schweizer Firmen, welche die Strecke bereits betreiben, nicht gefährdet. Somit müsste das BAV intervenieren, wenn ausländische Firmen im Besitz einer Genehmigung sich nicht an die Vorschriften halten, sondern unlauteren Wettbewerb betreiben und so dem Schweizer Markt schaden.</p><p>Die Schweizer Firma, welche die besagte Strecke betreibt, sowie ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter beklagen sich, dass das BAV den eingegangenen Hinweisen nicht nachgeht.</p><p>Das höchste Gut besteht ganz klar nicht nur in den Interessen und den Rechten der Schweizer Firma, welche die Strecke seit jeher betreibt, sondern auch im Wohl der Fahrgäste (die sich verschiedentlich über Missstände beklagt haben) und der Angestellten und in der Wahrung des Staatsvermögens.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Sind dem BAV Hinweise bekannt auf ein möglicherweise unredliches Verhalten der italienischen Transportfirmen, welche die Strecke Lugano-Malpensa betreiben? In welcher Art und Weise wurde diesen Hinweisen nachgegangen?</p><p>2. Welche Abklärungen wurden gemacht, um sicherzustellen, dass alle Firmen mit einer Betriebsbewilligung für den besagten Liniendienst die Sozialabgaben und die Steuern rechtmässig bezahlen, dass sie die Ruhezeiten für die Fahrerinnen und Fahrer einhalten, dass sie im Besitz der erforderlichen Genehmigungen sind und dass sie sich auch an alle anderen anwendbaren Vorschriften halten?</p><p>3. Wurde abgeklärt, ob die italienische Firma, die im Besitz einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Personentransport - aber nicht für Binnentransporte - ist, möglicherweise Kabotagefahrten durchgeführt hat?</p>
- Busverbindung Lugano–Malpensa. Läuft alles vorschriftsgemäss?
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