Nacheheliche Unterhaltspflicht

ShortId
15.4140
Id
20154140
Updated
28.07.2023 05:24
Language
de
Title
Nacheheliche Unterhaltspflicht
AdditionalIndexing
1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Erstmals wurde das Postulat 13.3826 am 26. September 2013 eingereicht. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 2013 beantragte der Bundesrat die Annahme des Postulates. Am 13. Dezember 2013 wurde es im Nationalrat bekämpft, weshalb die Diskussion verschoben wurde. Am 25. September 2015 wurde das Postulat abgeschrieben, weil es mehr als zwei Jahre lang hängig war. Es hindert keine Vorschrift ein Ratsmitglied oder eine Fraktion, den Vorstoss erneut einzureichen.</p><p>Die Problematik ist denn auch aktueller denn je. Nach einem neuen Bundesgerichtsentscheid hat eine Frau bei einer (sogenannten) lebensprägenden Ehe grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards (gebührender Unterhalt). Wenn sie nun nach ihrer Pensionierung für den gleichen Lebensstandard nicht mehr selber aufkommen könne, müsse ihr der Ex-Mann mit Unterhaltszahlungen helfen - und zwar bis er selber in Rente gehe. Dass die Frau berufstätig war und zwischen Scheidung und ihrer Pensionierung finanziell vollständig auf eigenen Füssen stand, ändert laut Bundesgericht daran nichts: Der nacheheliche Unterhalt sei grundsätzlich unbefristet geschuldet und ende in der Regel erst, wenn der zahlungspflichtige Partner pensioniert werde (Urteil 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 - BGE-Publikation).</p>
  • <p>Das Gesetz sieht in einer geschlechtsneutralen Formulierung vor, dass die Folgen der in der Ehe gewählten Aufgabenteilung gemeinsam getragen werden, auch wenn die Ehe zu einem Ende kommt. Die Ehegatten sind damit vom nachehelichen Unterhalt nicht als Mann und Frau, sondern als unterhaltsverpflichteter und unterhaltsberechtigter Ehepartner betroffen; die finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Scheidung und damit die "Rolle" als berechtigter oder verpflichteter Teil ergeben sich aus der gemeinsam gewählten Aufgabenteilung und nicht aus dem Geschlecht.</p><p>Die gesetzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts ist somit mit den verfassungsmässigen Geboten der Rechtsgleichheit und der Gleichberechtigung vereinbar.</p><p>Die massgeblichen Bestimmungen des Unterhaltsrechts sind im Übrigen als sogenannte Generalklauseln ausgestaltet. Weder die Höhe noch die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind im Gesetz verbindlich vorgegeben. Die Gerichte - und insbesondere das Bundesgericht - sind bei der Anwendung des Gesetzes deshalb nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, im Rahmen der Entscheidung des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Urteil in Einklang mit der Verfassung und namentlich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter steht (verfassungskonforme Auslegung). Weder in der Gerichtspraxis noch in der Rechtslehre wird die Verfassungskonformität des nachehelichen Unterhaltsrechts heute ernsthaft infrage gestellt. Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, die vom vorliegenden Postulat aufgeworfene Frage zu vertiefen.</p><p>Der Antrag des Bundesrates auf Annahme des Postulates 13.3826 ergab sich - wie aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 2013 hervorgeht - aus der damals laufenden Revision des Kindesunterhaltsrechts. Die betreffende Frage hätte allenfalls gemeinsam mit weiteren anderen, für die damals laufende Revision interessanten Punkten vertieft werden können. Da die Revision des Kindesunterhaltsrechts mittlerweile abgeschlossen ist, besteht für den Bundesrat kein Anlass für weiter gehende Abklärungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die aktuelle gesetzliche Regelung der nachehelichen Unterhaltspflicht auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsmässigen Geboten der Rechtsgleichheit und der Gleichberechtigung der Geschlechter zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.</p>
  • Nacheheliche Unterhaltspflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Erstmals wurde das Postulat 13.3826 am 26. September 2013 eingereicht. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 2013 beantragte der Bundesrat die Annahme des Postulates. Am 13. Dezember 2013 wurde es im Nationalrat bekämpft, weshalb die Diskussion verschoben wurde. Am 25. September 2015 wurde das Postulat abgeschrieben, weil es mehr als zwei Jahre lang hängig war. Es hindert keine Vorschrift ein Ratsmitglied oder eine Fraktion, den Vorstoss erneut einzureichen.</p><p>Die Problematik ist denn auch aktueller denn je. Nach einem neuen Bundesgerichtsentscheid hat eine Frau bei einer (sogenannten) lebensprägenden Ehe grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards (gebührender Unterhalt). Wenn sie nun nach ihrer Pensionierung für den gleichen Lebensstandard nicht mehr selber aufkommen könne, müsse ihr der Ex-Mann mit Unterhaltszahlungen helfen - und zwar bis er selber in Rente gehe. Dass die Frau berufstätig war und zwischen Scheidung und ihrer Pensionierung finanziell vollständig auf eigenen Füssen stand, ändert laut Bundesgericht daran nichts: Der nacheheliche Unterhalt sei grundsätzlich unbefristet geschuldet und ende in der Regel erst, wenn der zahlungspflichtige Partner pensioniert werde (Urteil 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 - BGE-Publikation).</p>
    • <p>Das Gesetz sieht in einer geschlechtsneutralen Formulierung vor, dass die Folgen der in der Ehe gewählten Aufgabenteilung gemeinsam getragen werden, auch wenn die Ehe zu einem Ende kommt. Die Ehegatten sind damit vom nachehelichen Unterhalt nicht als Mann und Frau, sondern als unterhaltsverpflichteter und unterhaltsberechtigter Ehepartner betroffen; die finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Scheidung und damit die "Rolle" als berechtigter oder verpflichteter Teil ergeben sich aus der gemeinsam gewählten Aufgabenteilung und nicht aus dem Geschlecht.</p><p>Die gesetzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts ist somit mit den verfassungsmässigen Geboten der Rechtsgleichheit und der Gleichberechtigung vereinbar.</p><p>Die massgeblichen Bestimmungen des Unterhaltsrechts sind im Übrigen als sogenannte Generalklauseln ausgestaltet. Weder die Höhe noch die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind im Gesetz verbindlich vorgegeben. Die Gerichte - und insbesondere das Bundesgericht - sind bei der Anwendung des Gesetzes deshalb nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, im Rahmen der Entscheidung des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Urteil in Einklang mit der Verfassung und namentlich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter steht (verfassungskonforme Auslegung). Weder in der Gerichtspraxis noch in der Rechtslehre wird die Verfassungskonformität des nachehelichen Unterhaltsrechts heute ernsthaft infrage gestellt. Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, die vom vorliegenden Postulat aufgeworfene Frage zu vertiefen.</p><p>Der Antrag des Bundesrates auf Annahme des Postulates 13.3826 ergab sich - wie aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 2013 hervorgeht - aus der damals laufenden Revision des Kindesunterhaltsrechts. Die betreffende Frage hätte allenfalls gemeinsam mit weiteren anderen, für die damals laufende Revision interessanten Punkten vertieft werden können. Da die Revision des Kindesunterhaltsrechts mittlerweile abgeschlossen ist, besteht für den Bundesrat kein Anlass für weiter gehende Abklärungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die aktuelle gesetzliche Regelung der nachehelichen Unterhaltspflicht auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsmässigen Geboten der Rechtsgleichheit und der Gleichberechtigung der Geschlechter zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.</p>
    • Nacheheliche Unterhaltspflicht

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