Folgen des Joint Ventures zwischen Ringier, SRG und Swisscom nach der Genehmigung durch die Weko

ShortId
15.4146
Id
20154146
Updated
28.07.2023 05:40
Language
de
Title
Folgen des Joint Ventures zwischen Ringier, SRG und Swisscom nach der Genehmigung durch die Weko
AdditionalIndexing
15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die Schweizer Medien innovative Modelle entwickeln, damit ihre Finanzierung mittel- bis langfristig gesichert bleibt. Werbeplattformen wie das Joint Venture von Swisscom, SRG und Ringier können eine Antwort auf die rasche technologische Entwicklung sein, vor allem auch mit Blick auf die zunehmende Abwanderung von Werbegeldern ins Ausland, etwa an ausländische Werbefenster, Online-Portale oder Suchmaschinen. Selbstverständlich sind aber auch im Fall des Joint Ventures medien- und ordnungspolitische Fragen zu klären und bleibt eine unvoreingenommene rechtliche Prüfung vorbehalten. Diese erfolgt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durch die Wettbewerbskommission (Weko) und rundfunkrechtlich durch das Bakom bzw. UVEK.</p><p>Die Weko hat den Zusammenschluss mittlerweile ohne Auflagen genehmigt. Sie erwartet keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch den Markteintritt des Joint Ventures. Die rundfunkrechtlichen Abklärungen des Bakom sind noch im Gange. Ein Abschluss des Verfahrens ist im ersten Quartal 2016 zu erwarten.</p><p>2. Das Bakom klärt gegenwärtig im Rahmen eines Verfahrens gemäss Artikel 29 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) die medienrechtlichen Auswirkungen der Beteiligung der SRG am Joint Venture ab. Bei Bedarf kann das UVEK der SRG Auflagen machen, falls die Kooperation die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigen oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränken sollte. Die Frage, welche Akteure als Medienunternehmen im Sinne von Artikel 29 RTVG gelten, ist Gegenstand des hängigen Verfahrens beim Bakom. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle, die für Unternehmen sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechts gleichermassen gilt, hat die Weko ebenfalls eine Marktabgrenzung zur Analyse der voraussichtlichen Marktstellung vorgenommen. Sie erwartet keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs und hat daher dem vorgesehenen Joint Venture keine Auflage erteilt.</p><p>3. Grundsätzlich gilt es, das Datenschutzgesetz einzuhalten. Im Rahmen der geplanten Aktivitäten des Joint Ventures stellen sich auch Fragen datenschutzrechtlicher Natur. Diese sind gegebenenfalls vom Edöb im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen zu überprüfen.</p><p>4. Die Frage der Verwendung der im Rahmen des Joint Ventures erhobenen Daten ist ebenfalls Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 29 RTVG. Der Bundesrat will den Ergebnissen dieses Verfahrens nicht vorgreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im heute veröffentlichten Urteil der Wettbewerbskommission (Weko) wurde das Joint Venture zwischen Ringier, SRG und Swisscom in der geplanten Form ohne Auflagen genehmigt. Neben der verstärkten Zusammenarbeit in der Vermarktung von Online-, TV-, Print- und Radiowerbung planen die Kooperationspartner, über Swisscom-TV zielgruppenspezifische TV-Werbung in der Schweiz einzuführen. Aufgrund dieses überraschend eindeutigen Entscheids der Weko stellen sich Fragen bezüglich der laufenden Prüfung des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) und der konkreten Ausgestaltung des Joint Ventures.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. In den Stellungnahmen des Bundesrates zu kürzlich eingereichten Interpellationen hat er bereits aufgezeigt, dass er das angekündigte Gemeinschaftsunternehmen befürwortet, womit er faktisch dem Entscheid der Verwaltung vorgegriffen hat. Ist es dem Bakom unter diesen Umständen noch möglich, unvoreingenommen zu einem Resultat hinsichtlich der Prüfung im Zusammenhang mit dem Joint Venture zu gelangen?</p><p>2. Inwieweit kann er garantieren, dass durch die Umsetzung des Gemeinschaftsunternehmens keine zusätzliche Marktverzerrung zugunsten der SRG resultiert? Wie schätzt der Bundesrat die heiklen Fragen der Marktabgrenzungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen bzw. Unternehmen unterschiedlicher Branchen (Telekom, Print, Rundfunk usw.) ein?</p><p>3. Die durch die Kooperation zur Verfügung gestellten Daten werden ein grosses Bedürfnis nach detaillierter Auswertung und Nutzung hervorrufen. Es wurde kommuniziert, dass diese Daten nur aggregiert zur Verfügung gestellt werden sollen. Wie kann der Bundesrat aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gewährleisten, dass diese Daten effektiv nur im aggregierten Zustand herausgegeben werden?</p><p>4. Werden diese Daten herausgegeben, sollen alle Medienanbieter davon Gebrauch machen können. Ansonsten wird einem vollständig privaten Akteur ein klarer Wettbewerbsvorteil in der Werbevermarktung gewährt. Ist in diesem Fall die Weitergabe der Daten an Dritte sichergestellt? Und wie gewährleistet er, dass die Daten allen interessierten Unternehmen zu den gleichen Konditionen zur Verfügung gestellt beziehungsweise private Unternehmen beim Zugang nicht diskriminiert werden?</p>
  • Folgen des Joint Ventures zwischen Ringier, SRG und Swisscom nach der Genehmigung durch die Weko
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die Schweizer Medien innovative Modelle entwickeln, damit ihre Finanzierung mittel- bis langfristig gesichert bleibt. Werbeplattformen wie das Joint Venture von Swisscom, SRG und Ringier können eine Antwort auf die rasche technologische Entwicklung sein, vor allem auch mit Blick auf die zunehmende Abwanderung von Werbegeldern ins Ausland, etwa an ausländische Werbefenster, Online-Portale oder Suchmaschinen. Selbstverständlich sind aber auch im Fall des Joint Ventures medien- und ordnungspolitische Fragen zu klären und bleibt eine unvoreingenommene rechtliche Prüfung vorbehalten. Diese erfolgt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durch die Wettbewerbskommission (Weko) und rundfunkrechtlich durch das Bakom bzw. UVEK.</p><p>Die Weko hat den Zusammenschluss mittlerweile ohne Auflagen genehmigt. Sie erwartet keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch den Markteintritt des Joint Ventures. Die rundfunkrechtlichen Abklärungen des Bakom sind noch im Gange. Ein Abschluss des Verfahrens ist im ersten Quartal 2016 zu erwarten.</p><p>2. Das Bakom klärt gegenwärtig im Rahmen eines Verfahrens gemäss Artikel 29 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) die medienrechtlichen Auswirkungen der Beteiligung der SRG am Joint Venture ab. Bei Bedarf kann das UVEK der SRG Auflagen machen, falls die Kooperation die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigen oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränken sollte. Die Frage, welche Akteure als Medienunternehmen im Sinne von Artikel 29 RTVG gelten, ist Gegenstand des hängigen Verfahrens beim Bakom. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle, die für Unternehmen sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechts gleichermassen gilt, hat die Weko ebenfalls eine Marktabgrenzung zur Analyse der voraussichtlichen Marktstellung vorgenommen. Sie erwartet keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs und hat daher dem vorgesehenen Joint Venture keine Auflage erteilt.</p><p>3. Grundsätzlich gilt es, das Datenschutzgesetz einzuhalten. Im Rahmen der geplanten Aktivitäten des Joint Ventures stellen sich auch Fragen datenschutzrechtlicher Natur. Diese sind gegebenenfalls vom Edöb im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen zu überprüfen.</p><p>4. Die Frage der Verwendung der im Rahmen des Joint Ventures erhobenen Daten ist ebenfalls Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 29 RTVG. Der Bundesrat will den Ergebnissen dieses Verfahrens nicht vorgreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im heute veröffentlichten Urteil der Wettbewerbskommission (Weko) wurde das Joint Venture zwischen Ringier, SRG und Swisscom in der geplanten Form ohne Auflagen genehmigt. Neben der verstärkten Zusammenarbeit in der Vermarktung von Online-, TV-, Print- und Radiowerbung planen die Kooperationspartner, über Swisscom-TV zielgruppenspezifische TV-Werbung in der Schweiz einzuführen. Aufgrund dieses überraschend eindeutigen Entscheids der Weko stellen sich Fragen bezüglich der laufenden Prüfung des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) und der konkreten Ausgestaltung des Joint Ventures.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. In den Stellungnahmen des Bundesrates zu kürzlich eingereichten Interpellationen hat er bereits aufgezeigt, dass er das angekündigte Gemeinschaftsunternehmen befürwortet, womit er faktisch dem Entscheid der Verwaltung vorgegriffen hat. Ist es dem Bakom unter diesen Umständen noch möglich, unvoreingenommen zu einem Resultat hinsichtlich der Prüfung im Zusammenhang mit dem Joint Venture zu gelangen?</p><p>2. Inwieweit kann er garantieren, dass durch die Umsetzung des Gemeinschaftsunternehmens keine zusätzliche Marktverzerrung zugunsten der SRG resultiert? Wie schätzt der Bundesrat die heiklen Fragen der Marktabgrenzungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen bzw. Unternehmen unterschiedlicher Branchen (Telekom, Print, Rundfunk usw.) ein?</p><p>3. Die durch die Kooperation zur Verfügung gestellten Daten werden ein grosses Bedürfnis nach detaillierter Auswertung und Nutzung hervorrufen. Es wurde kommuniziert, dass diese Daten nur aggregiert zur Verfügung gestellt werden sollen. Wie kann der Bundesrat aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gewährleisten, dass diese Daten effektiv nur im aggregierten Zustand herausgegeben werden?</p><p>4. Werden diese Daten herausgegeben, sollen alle Medienanbieter davon Gebrauch machen können. Ansonsten wird einem vollständig privaten Akteur ein klarer Wettbewerbsvorteil in der Werbevermarktung gewährt. Ist in diesem Fall die Weitergabe der Daten an Dritte sichergestellt? Und wie gewährleistet er, dass die Daten allen interessierten Unternehmen zu den gleichen Konditionen zur Verfügung gestellt beziehungsweise private Unternehmen beim Zugang nicht diskriminiert werden?</p>
    • Folgen des Joint Ventures zwischen Ringier, SRG und Swisscom nach der Genehmigung durch die Weko

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