CO2-Gesetz nach 2020

ShortId
15.4151
Id
20154151
Updated
28.07.2023 05:37
Language
de
Title
CO2-Gesetz nach 2020
AdditionalIndexing
52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Zwei Jahre der im Gesetz vorgesehenen Achtjahresfrist sind schon verstrichen. Im Sektor "Verkehr" werden Massnahmen zur CO2-Kompensation entwickelt. Aufgrund des steigenden Umsatzes der biogenen Treibstoffe werden die Anzahl kompensierter Tonnen CO2 und die positive Auswirkung auf die Eindämmung der Klimaerwärmung signifikant. Dank dem Engagement der Stiftung Klik ist die Erdölindustrie bereit, in die notwendige Infrastruktur zu investieren, um biogene Treibstoffe auf den Markt bringen zu können. Aber die Zeit für die Amortisation dieser Investitionen sowie möglicher zusätzlicher Investitionen wird knapp, weil das CO2-Gesetz nur eine Regelung bis am 30. Juni 2020 vorsieht.</p>
  • <p>1. Der Import und der Einsatz von Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen werden heute sowohl durch die Mineralölsteuererleichterung gemäss Mineralölsteuergesetz (MinöStG; SR 641.61) als auch durch die Zulassung als inländische Reduktionsmassnahme im Sinne des Gesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) gefördert. Dies aber unter der Bedingung, dass die Treibstoffe die rechtlich definierten ökologischen und sozialen Mindestanforderungen gemäss Mineralölsteuerrecht erfüllen. Die Kombination der beiden Förderinstrumente hat in den letzten Monaten insbesondere den Import von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen merklich gesteigert.</p><p>2. Bundesrat und Parlament waren sich in der Vergangenheit einig, dass der in der Schweiz eingesetzte Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen ökologische und soziale Mindestanforderungen erfüllen soll. Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ohne Steuererleichterung beziehungsweise ohne Zulassung als inländische Reduktionsmassnahme im Sinne des CO2-Gesetzes sind derzeit im Verkehrsbereich nicht wirtschaftlich.</p><p>Unabhängig von der zukünftigen Ausgestaltung allfälliger Förderinstrumente ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Anteil erneuerbarer Rohstoffe im Verkehr weiter erhöht werden und die Einhaltung ökologischer und sozialer Mindestanforderungen auch nach 2020 gewährleistet sein soll.</p><p>3. Der Bundesrat hat im November 2014 beschlossen, die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 50 Prozent zu senken. Mindestens 30 Prozent dieser Reduktionen sollen durch inländische Massnahmen erzielt werden.</p><p>Bereits im Mai 2014 hat der Bundesrat entschieden, die im geltenden CO2-Gesetz vorgesehenen Instrumente im Zeitraum 2021-2030 weiterzuführen und punktuell zu verstärken. Dazu gehört auch die Weiterführung der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure. Diese sollen weiterhin einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmengen ausgestossen werden, durch Massnahmen im Inland und zukünftig allenfalls auch durch Massnahmen im Ausland kompensieren. Damit beabsichtigt der Bundesrat die Wahrung der Investitions- und Planungssicherheit für die im Rahmen der Klimapolitik von 2013 bis 2020 durch die Kompensationspflichtigen gestarteten Aktivitäten. Solche Aktivitäten umfassen beispielsweise die Schaffung von Kapazitäten zur Beimischung von nachhaltig produzierten Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen.</p><p>Der Bundesrat wird in der zweiten Jahreshälfte 2016 die Vernehmlassungsvorlage zur Ausgestaltung der Klimapolitik post 2020 vorlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Umsetzung des CO2-Gesetzes im Bereich der Treibstoffe?</p><p>2. Wie schätzt der Bundesrat die Glaubwürdigkeit der Entwicklung der biogenen Treibstoffe ab 2020 ein? </p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung mit den allenfalls notwendigen Anpassungen bis 2030 zu verlängern, um die Investitionssicherheit zu gewährleisten?</p>
  • CO2-Gesetz nach 2020
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Zwei Jahre der im Gesetz vorgesehenen Achtjahresfrist sind schon verstrichen. Im Sektor "Verkehr" werden Massnahmen zur CO2-Kompensation entwickelt. Aufgrund des steigenden Umsatzes der biogenen Treibstoffe werden die Anzahl kompensierter Tonnen CO2 und die positive Auswirkung auf die Eindämmung der Klimaerwärmung signifikant. Dank dem Engagement der Stiftung Klik ist die Erdölindustrie bereit, in die notwendige Infrastruktur zu investieren, um biogene Treibstoffe auf den Markt bringen zu können. Aber die Zeit für die Amortisation dieser Investitionen sowie möglicher zusätzlicher Investitionen wird knapp, weil das CO2-Gesetz nur eine Regelung bis am 30. Juni 2020 vorsieht.</p>
    • <p>1. Der Import und der Einsatz von Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen werden heute sowohl durch die Mineralölsteuererleichterung gemäss Mineralölsteuergesetz (MinöStG; SR 641.61) als auch durch die Zulassung als inländische Reduktionsmassnahme im Sinne des Gesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) gefördert. Dies aber unter der Bedingung, dass die Treibstoffe die rechtlich definierten ökologischen und sozialen Mindestanforderungen gemäss Mineralölsteuerrecht erfüllen. Die Kombination der beiden Förderinstrumente hat in den letzten Monaten insbesondere den Import von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen merklich gesteigert.</p><p>2. Bundesrat und Parlament waren sich in der Vergangenheit einig, dass der in der Schweiz eingesetzte Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen ökologische und soziale Mindestanforderungen erfüllen soll. Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ohne Steuererleichterung beziehungsweise ohne Zulassung als inländische Reduktionsmassnahme im Sinne des CO2-Gesetzes sind derzeit im Verkehrsbereich nicht wirtschaftlich.</p><p>Unabhängig von der zukünftigen Ausgestaltung allfälliger Förderinstrumente ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Anteil erneuerbarer Rohstoffe im Verkehr weiter erhöht werden und die Einhaltung ökologischer und sozialer Mindestanforderungen auch nach 2020 gewährleistet sein soll.</p><p>3. Der Bundesrat hat im November 2014 beschlossen, die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 50 Prozent zu senken. Mindestens 30 Prozent dieser Reduktionen sollen durch inländische Massnahmen erzielt werden.</p><p>Bereits im Mai 2014 hat der Bundesrat entschieden, die im geltenden CO2-Gesetz vorgesehenen Instrumente im Zeitraum 2021-2030 weiterzuführen und punktuell zu verstärken. Dazu gehört auch die Weiterführung der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure. Diese sollen weiterhin einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmengen ausgestossen werden, durch Massnahmen im Inland und zukünftig allenfalls auch durch Massnahmen im Ausland kompensieren. Damit beabsichtigt der Bundesrat die Wahrung der Investitions- und Planungssicherheit für die im Rahmen der Klimapolitik von 2013 bis 2020 durch die Kompensationspflichtigen gestarteten Aktivitäten. Solche Aktivitäten umfassen beispielsweise die Schaffung von Kapazitäten zur Beimischung von nachhaltig produzierten Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen.</p><p>Der Bundesrat wird in der zweiten Jahreshälfte 2016 die Vernehmlassungsvorlage zur Ausgestaltung der Klimapolitik post 2020 vorlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Umsetzung des CO2-Gesetzes im Bereich der Treibstoffe?</p><p>2. Wie schätzt der Bundesrat die Glaubwürdigkeit der Entwicklung der biogenen Treibstoffe ab 2020 ein? </p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung mit den allenfalls notwendigen Anpassungen bis 2030 zu verlängern, um die Investitionssicherheit zu gewährleisten?</p>
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