Die Expansion der bundesnahen Swisscom in neue Geschäftsfelder prüfen

ShortId
15.4156
Id
20154156
Updated
28.07.2023 14:52
Language
de
Title
Die Expansion der bundesnahen Swisscom in neue Geschäftsfelder prüfen
AdditionalIndexing
15;34;1236
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Swisscom nimmt in der Schweizer Wirtschaft eine Sonderrolle ein. Sie dominiert den boomenden Markt der Telekomdienstleistungen, ist Mehrheitsbesitzerin von Suchportalen und TV-Anbieterin. Dadurch hütet sie einen riesigen, rasch wachsenden Schatz von strategisch wichtigen, äusserst wertvollen Kundendaten (z. B. über 6,5 Millionen Mobilfunk-Anschlüsse). Nach wie vor hält der Bund eine Mehrheit an der Swisscom, er ist gleichzeitig Kunde des eigenen Unternehmens, er reguliert es und überwacht es wettbewerbsrechtlich. Diese heiklen Interessenkonflikte zeigt denn auch die OECD in ihrem jüngsten Bericht exemplarisch auf. Unter diesen Vorzeichen ist es angezeigt zu überprüfen, ob die Swisscom, die sich wegen ihres Datenschatzes und der Mehrheitsbeteiligung des Bundes in einer äusserst komfortablen Position befindet, beliebig in neue inländische Geschäftsfelder vorstossen soll und darf. "Die ungleich langen Spiesse verzerren zunehmend weitere Märkte. So fährt das Telekommunikationsunternehmen gegenwärtig eine Strategie der Vertikalisierung und wagt sich in immer neue Geschäftsfelder vor", schreibt denn auch die "NZZ" treffend. Unter Berücksichtigung des neuesten OECD-Berichtes stellen sich also grundsätzliche strategische und ordnungspolitische Fragen, die umfassend und unter Beizug unabhängiger Experten beantwortet werden sollten.</p>
  • <p>Im Fernmeldebericht 2014 hat der Bundesrat ausführlich die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht im Moment gegen eine Grundsatzdiskussion über die Mehrheitsbeteiligung des Bundes an Swisscom sprechen. Der OECD-Länderbericht zur Schweizer Wirtschaftspolitik 2015 hat dazu keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht. Im Bericht zu den beiden Postulaten der FDP-Liberalen Fraktion 12.4172, "Für eine freie Wirtschaftsordnung. Gegen Wettbewerbsverzerrung durch Staatsunternehmen", und Schilliger 15.3880, "Konkurrenziert der Staat die Wirtschaft? Übersicht tut not", wird der Bundesrat darlegen, in welche neuen Geschäftsfelder die staatlichen und staatsnahen Unternehmen expandieren und mit welchen möglichen Wettbewerbsverzerrungen dies verbunden ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für einen zusätzlichen Bericht über die Implikationen der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an Swisscom.</p><p>Der Gesetzgeber hat den Unternehmenszweck von Swisscom bewusst breit definiert. Gemäss Artikel 3 des Telekommunikationsunternehmensgesetzes (SR 784.11) sind sowohl die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von Fernmelde- und Rundfunkdiensten auf damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen als auch die Beteiligung an bzw. die Zusammenarbeit mit Dritten ausdrücklich zulässig.</p><p>Der Bundesrat führt Swisscom mittels strategischer Ziele. Unter anderem erwartet er, dass Swisscom betriebswirtschaftlich geführt, wettbewerbsfähig und kundenorientiert ist sowie den Unternehmenswert langfristig steigert. Kooperationen (Beteiligungen, Allianzen, Gründung von Gesellschaften sowie andere Formen der Zusammenarbeit) müssen zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beitragen, führungsmässig gut betreut werden können und dem Risikoaspekt genügend Rechnung tragen. Über diese strategischen Vorgaben hinaus nimmt der Bundesrat keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens.</p><p>Zu den obenaufgeführten Punkten kann Folgendes festgehalten werden:</p><p>1. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Aktivitäten von Swisscom und den Erlass von allfälligen Verfügungen zur Verhinderung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Kartellgesetzes (SR 251) ist die von den Verwaltungsbehörden unabhängige Weko zuständig.</p><p>2. Swisscom ist an das geltende Datenschutzrecht gebunden. Der Bundesrat erwartet, dass Swisscom die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Gewährleistung einer transparenten Information über die beabsichtigten Datenbearbeitungen und wo erforderlich die Einholung der Zustimmung der Kunden) einhält. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte beobachtet die Entwicklung genau und wird gegebenenfalls im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenz die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen.</p><p>3. Swisscom und SRG tragen als Partner des Joint Ventures selbstverständlich einen Teil des unternehmerischen Risikos. Mit den strategischen Zielen für Swisscom und mit der Finanzaufsicht des UVEK über die SRG stehen dem Bund wirksame Instrumente zur Verfügung, um dieses Risiko zu begrenzen.</p><p>4. Der Bundesrat erkennt keinen grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen den Mandaten von Hansueli Loosli als Verwaltungsratspräsident von Swisscom und Coop. Der Bundesrat geht davon aus, dass die übliche Ausstandspflicht zum Tragen kommt, sollten Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäften auftreten.</p><p>5. Die für die Wahrnehmung der Aktionärsinteressen des Bundes gegenüber Swisscom zuständigen Departemente EFD und UVEK werden durch den Staatsvertreter im Verwaltungsrat von Swisscom vorgängig über sämtliche Entscheidungen des Unternehmens von grösserer Tragweite informiert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, ob und inwieweit die Expansionspolitik der Swisscom, die als Hüterin eines immensen Datenschatzes in neue Inlandmärkte investiert, zu überprüfen und anzupassen ist.</p><p>Insbesondere gilt es, folgende Aspekte zu klären:</p><p>1. In jüngster Zeit lancierte die Swisscom neue Projekte im Inland, die über die Branche hinaus Kritik auslösen, wie zum Beispiel die Werbevermarktungsfirma von Swisscom, SRG und Ringier und die E-Commerce-Firma Siroop, ein Joint Venture von Swisscom und Coop. Bereits früher sicherte sich die Swisscom eine Mehrheitsbeteiligung an den Suchportalen Local.ch und Search.ch. Weiter stösst die Swisscom mit ihrer Plattform für administrative und medizinische Informationen in Spitälern, Pflegeheimen oder Arztpraxen ins Gesundheitswesen vor ("Swisscom Health"). Welche Kriterien muss ein mehrheitlich vom Bund kontrolliertes Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung bei der Expansion in neue Geschäftsfelder berücksichtigen, und welche Spielregeln gilt es bei der Auswahl von Partnern zu beachten, damit es nicht zu noch grösseren Marktverzerrungen kommt? </p><p>2. Die digitale Revolution führt dazu, dass die Datenmengen explosionsartig wachsen. Welche Richtlinien muss die Swisscom bei der kommerziellen Datenverwendung ausserhalb des Kerngeschäftes berücksichtigen, und sind exklusive Nutzungen wie im Fall Siroop nicht zu unterbinden?</p><p>3. Wie kann der Bund verhindern, dass finanzielle Risiken, die durch solche Joint Ventures entstehen können, auf die bundesnahen Firmen Swisscom und SRG überwälzt werden? Sind solche Expansionen durch das "Risikomanagement Bund" sowie die strategischen Ziele, die der Bund vorgibt, abgedeckt?</p><p>4. Der Verwaltungsratspräsident der Swisscom präsidiert gleichzeitig Coop, den exklusiven Partner der Swisscom beim Joint Venture Siroop. Widerspricht eine solche Personalunion nicht den Kriterien guter Corporate Governance? Gedenkt der Bundesrat, diesbezüglich Konsequenzen zu ziehen?</p><p>5. Im Fall "siroop" ist zu klären, ob er (bzw. das UVEK) vorgängig konsultiert worden ist. Wenn nicht, stellt sich die Frage, wie er gewährleisten kann, dass er bei der Expansion in neue Märkte zumindest mit einbezogen wird.</p>
  • Die Expansion der bundesnahen Swisscom in neue Geschäftsfelder prüfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Swisscom nimmt in der Schweizer Wirtschaft eine Sonderrolle ein. Sie dominiert den boomenden Markt der Telekomdienstleistungen, ist Mehrheitsbesitzerin von Suchportalen und TV-Anbieterin. Dadurch hütet sie einen riesigen, rasch wachsenden Schatz von strategisch wichtigen, äusserst wertvollen Kundendaten (z. B. über 6,5 Millionen Mobilfunk-Anschlüsse). Nach wie vor hält der Bund eine Mehrheit an der Swisscom, er ist gleichzeitig Kunde des eigenen Unternehmens, er reguliert es und überwacht es wettbewerbsrechtlich. Diese heiklen Interessenkonflikte zeigt denn auch die OECD in ihrem jüngsten Bericht exemplarisch auf. Unter diesen Vorzeichen ist es angezeigt zu überprüfen, ob die Swisscom, die sich wegen ihres Datenschatzes und der Mehrheitsbeteiligung des Bundes in einer äusserst komfortablen Position befindet, beliebig in neue inländische Geschäftsfelder vorstossen soll und darf. "Die ungleich langen Spiesse verzerren zunehmend weitere Märkte. So fährt das Telekommunikationsunternehmen gegenwärtig eine Strategie der Vertikalisierung und wagt sich in immer neue Geschäftsfelder vor", schreibt denn auch die "NZZ" treffend. Unter Berücksichtigung des neuesten OECD-Berichtes stellen sich also grundsätzliche strategische und ordnungspolitische Fragen, die umfassend und unter Beizug unabhängiger Experten beantwortet werden sollten.</p>
    • <p>Im Fernmeldebericht 2014 hat der Bundesrat ausführlich die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht im Moment gegen eine Grundsatzdiskussion über die Mehrheitsbeteiligung des Bundes an Swisscom sprechen. Der OECD-Länderbericht zur Schweizer Wirtschaftspolitik 2015 hat dazu keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht. Im Bericht zu den beiden Postulaten der FDP-Liberalen Fraktion 12.4172, "Für eine freie Wirtschaftsordnung. Gegen Wettbewerbsverzerrung durch Staatsunternehmen", und Schilliger 15.3880, "Konkurrenziert der Staat die Wirtschaft? Übersicht tut not", wird der Bundesrat darlegen, in welche neuen Geschäftsfelder die staatlichen und staatsnahen Unternehmen expandieren und mit welchen möglichen Wettbewerbsverzerrungen dies verbunden ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für einen zusätzlichen Bericht über die Implikationen der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an Swisscom.</p><p>Der Gesetzgeber hat den Unternehmenszweck von Swisscom bewusst breit definiert. Gemäss Artikel 3 des Telekommunikationsunternehmensgesetzes (SR 784.11) sind sowohl die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von Fernmelde- und Rundfunkdiensten auf damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen als auch die Beteiligung an bzw. die Zusammenarbeit mit Dritten ausdrücklich zulässig.</p><p>Der Bundesrat führt Swisscom mittels strategischer Ziele. Unter anderem erwartet er, dass Swisscom betriebswirtschaftlich geführt, wettbewerbsfähig und kundenorientiert ist sowie den Unternehmenswert langfristig steigert. Kooperationen (Beteiligungen, Allianzen, Gründung von Gesellschaften sowie andere Formen der Zusammenarbeit) müssen zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beitragen, führungsmässig gut betreut werden können und dem Risikoaspekt genügend Rechnung tragen. Über diese strategischen Vorgaben hinaus nimmt der Bundesrat keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens.</p><p>Zu den obenaufgeführten Punkten kann Folgendes festgehalten werden:</p><p>1. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Aktivitäten von Swisscom und den Erlass von allfälligen Verfügungen zur Verhinderung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Kartellgesetzes (SR 251) ist die von den Verwaltungsbehörden unabhängige Weko zuständig.</p><p>2. Swisscom ist an das geltende Datenschutzrecht gebunden. Der Bundesrat erwartet, dass Swisscom die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Gewährleistung einer transparenten Information über die beabsichtigten Datenbearbeitungen und wo erforderlich die Einholung der Zustimmung der Kunden) einhält. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte beobachtet die Entwicklung genau und wird gegebenenfalls im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenz die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen.</p><p>3. Swisscom und SRG tragen als Partner des Joint Ventures selbstverständlich einen Teil des unternehmerischen Risikos. Mit den strategischen Zielen für Swisscom und mit der Finanzaufsicht des UVEK über die SRG stehen dem Bund wirksame Instrumente zur Verfügung, um dieses Risiko zu begrenzen.</p><p>4. Der Bundesrat erkennt keinen grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen den Mandaten von Hansueli Loosli als Verwaltungsratspräsident von Swisscom und Coop. Der Bundesrat geht davon aus, dass die übliche Ausstandspflicht zum Tragen kommt, sollten Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäften auftreten.</p><p>5. Die für die Wahrnehmung der Aktionärsinteressen des Bundes gegenüber Swisscom zuständigen Departemente EFD und UVEK werden durch den Staatsvertreter im Verwaltungsrat von Swisscom vorgängig über sämtliche Entscheidungen des Unternehmens von grösserer Tragweite informiert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, ob und inwieweit die Expansionspolitik der Swisscom, die als Hüterin eines immensen Datenschatzes in neue Inlandmärkte investiert, zu überprüfen und anzupassen ist.</p><p>Insbesondere gilt es, folgende Aspekte zu klären:</p><p>1. In jüngster Zeit lancierte die Swisscom neue Projekte im Inland, die über die Branche hinaus Kritik auslösen, wie zum Beispiel die Werbevermarktungsfirma von Swisscom, SRG und Ringier und die E-Commerce-Firma Siroop, ein Joint Venture von Swisscom und Coop. Bereits früher sicherte sich die Swisscom eine Mehrheitsbeteiligung an den Suchportalen Local.ch und Search.ch. Weiter stösst die Swisscom mit ihrer Plattform für administrative und medizinische Informationen in Spitälern, Pflegeheimen oder Arztpraxen ins Gesundheitswesen vor ("Swisscom Health"). Welche Kriterien muss ein mehrheitlich vom Bund kontrolliertes Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung bei der Expansion in neue Geschäftsfelder berücksichtigen, und welche Spielregeln gilt es bei der Auswahl von Partnern zu beachten, damit es nicht zu noch grösseren Marktverzerrungen kommt? </p><p>2. Die digitale Revolution führt dazu, dass die Datenmengen explosionsartig wachsen. Welche Richtlinien muss die Swisscom bei der kommerziellen Datenverwendung ausserhalb des Kerngeschäftes berücksichtigen, und sind exklusive Nutzungen wie im Fall Siroop nicht zu unterbinden?</p><p>3. Wie kann der Bund verhindern, dass finanzielle Risiken, die durch solche Joint Ventures entstehen können, auf die bundesnahen Firmen Swisscom und SRG überwälzt werden? Sind solche Expansionen durch das "Risikomanagement Bund" sowie die strategischen Ziele, die der Bund vorgibt, abgedeckt?</p><p>4. Der Verwaltungsratspräsident der Swisscom präsidiert gleichzeitig Coop, den exklusiven Partner der Swisscom beim Joint Venture Siroop. Widerspricht eine solche Personalunion nicht den Kriterien guter Corporate Governance? Gedenkt der Bundesrat, diesbezüglich Konsequenzen zu ziehen?</p><p>5. Im Fall "siroop" ist zu klären, ob er (bzw. das UVEK) vorgängig konsultiert worden ist. Wenn nicht, stellt sich die Frage, wie er gewährleisten kann, dass er bei der Expansion in neue Märkte zumindest mit einbezogen wird.</p>
    • Die Expansion der bundesnahen Swisscom in neue Geschäftsfelder prüfen

Back to List