Kollektive Rechtsdurchsetzung. Umsetzung der versprochenen Massnahmen
- ShortId
-
15.4171
- Id
-
20154171
- Updated
-
28.07.2023 05:31
- Language
-
de
- Title
-
Kollektive Rechtsdurchsetzung. Umsetzung der versprochenen Massnahmen
- AdditionalIndexing
-
1211;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Die Vorschläge des Bundesrates zur Einführung eines Gruppenvergleichsverfahrens und zur Schaffung einer spezialgesetzlichen Verbandsklage im Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) stiessen in der Vernehmlassung auf überwiegende Ablehnung, vorab weil diese auf Finanzdienstleistungsstreitigkeiten beschränkt gewesen wären (vgl. Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die Vernehmlassungsergebnisse zum Finanzdienstleistungsgesetz und zum Finanzinstitutsgesetz (Finig) vom 13. März 2015, S. 42ff.). Daher hat der Bundesrat beschlossen, auf eine sektorielle Lösung im Fidleg zu verzichten.</p><p>Stattdessen wird er im Rahmen der Umsetzung der Motion Birrer-Heimo 13.3931, "Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung", die Einführung eines allgemeinen Gruppenvergleichsverfahrens in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorschlagen und die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der allgemeinen Verbandsklage (Art. 89 ZPO) prüfen.</p><p>3. Gemäss dem derzeitigen Stand der Arbeiten ist geplant, dass der Bundesrat entsprechende Gesetzesvorschläge in der ersten Hälfte 2017 präsentieren wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Motion 13.3931 wurde der Bundesrat aufgefordert, die notwendigen Gesetzesänderungen für die Etablierung kollektiver Rechtsschutzinstrumente auszuarbeiten. Bereits in seinem Bericht vom 3. Juli 2013 hatte der Bundesrat die Notwendigkeit der Verbesserung und des Ausbaus des kollektiven Rechtsschutzes bestätigt. Dabei sollte das Hauptaugenmerk nicht auf einen eigenständigen Erlass, sondern auf die Einführung neuer Rechtsschutzinstrumente im Rahmen von punktuellen Gesetzesänderungen gelegt werden. Genannt wurde dabei insbesondere die Erarbeitung des Finanzdienstleistungsgesetzes (Fidleg). In der am 4. November 2015 veröffentlichten Botschaft zum Fidleg findet sich jedoch nichts mehr von den ursprünglich beabsichtigten Verbesserungen. Neue Rechtsschutzinstrumente wie beispielsweise die Verbandsklage oder das Gruppenvergleichsverfahren wurden fallengelassen.</p><p>Entgegen seinen dezidierten Äusserungen im Bericht vom 3. Juli 2013 verweist der Bundesrat nun auf kommende Revisionen der Zivilprozessordnung. Jedoch ist zu befürchten, dass, sobald das Fidleg angenommen werden sein wird, die Bereitschaft von Bundesrat und Parlament zu einer entsprechenden Revision der Zivilprozessordnung gering sein wird. </p><p>Ich ersuche den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wieso hat er sich entgegen seinen klaren Äusserungen im Bericht vom 3. Juli 2013 sowie in der Vernehmlassungsvorlage zum Fidleg vom 25. Juni 2014 in der nun vorliegenden Botschaft gegen die Einführung eines Minimalstandards kollektiver Rechtsschutzinstrumente ausgesprochen?</p><p>2. Welche Möglichkeiten sieht er weiterhin, einzelgesetzgeberisch die gesetzliche Grundlage für kollektive Rechtsdurchsetzung zu schaffen?</p><p>3. Wie sieht der zeitliche Horizont aus, wenn die entsprechenden Grundlagen im Rahmen einer zukünftigen Revision der Zivilprozessordnung geschaffen werden sollen?</p>
- Kollektive Rechtsdurchsetzung. Umsetzung der versprochenen Massnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Die Vorschläge des Bundesrates zur Einführung eines Gruppenvergleichsverfahrens und zur Schaffung einer spezialgesetzlichen Verbandsklage im Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) stiessen in der Vernehmlassung auf überwiegende Ablehnung, vorab weil diese auf Finanzdienstleistungsstreitigkeiten beschränkt gewesen wären (vgl. Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die Vernehmlassungsergebnisse zum Finanzdienstleistungsgesetz und zum Finanzinstitutsgesetz (Finig) vom 13. März 2015, S. 42ff.). Daher hat der Bundesrat beschlossen, auf eine sektorielle Lösung im Fidleg zu verzichten.</p><p>Stattdessen wird er im Rahmen der Umsetzung der Motion Birrer-Heimo 13.3931, "Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung", die Einführung eines allgemeinen Gruppenvergleichsverfahrens in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorschlagen und die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der allgemeinen Verbandsklage (Art. 89 ZPO) prüfen.</p><p>3. Gemäss dem derzeitigen Stand der Arbeiten ist geplant, dass der Bundesrat entsprechende Gesetzesvorschläge in der ersten Hälfte 2017 präsentieren wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Motion 13.3931 wurde der Bundesrat aufgefordert, die notwendigen Gesetzesänderungen für die Etablierung kollektiver Rechtsschutzinstrumente auszuarbeiten. Bereits in seinem Bericht vom 3. Juli 2013 hatte der Bundesrat die Notwendigkeit der Verbesserung und des Ausbaus des kollektiven Rechtsschutzes bestätigt. Dabei sollte das Hauptaugenmerk nicht auf einen eigenständigen Erlass, sondern auf die Einführung neuer Rechtsschutzinstrumente im Rahmen von punktuellen Gesetzesänderungen gelegt werden. Genannt wurde dabei insbesondere die Erarbeitung des Finanzdienstleistungsgesetzes (Fidleg). In der am 4. November 2015 veröffentlichten Botschaft zum Fidleg findet sich jedoch nichts mehr von den ursprünglich beabsichtigten Verbesserungen. Neue Rechtsschutzinstrumente wie beispielsweise die Verbandsklage oder das Gruppenvergleichsverfahren wurden fallengelassen.</p><p>Entgegen seinen dezidierten Äusserungen im Bericht vom 3. Juli 2013 verweist der Bundesrat nun auf kommende Revisionen der Zivilprozessordnung. Jedoch ist zu befürchten, dass, sobald das Fidleg angenommen werden sein wird, die Bereitschaft von Bundesrat und Parlament zu einer entsprechenden Revision der Zivilprozessordnung gering sein wird. </p><p>Ich ersuche den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wieso hat er sich entgegen seinen klaren Äusserungen im Bericht vom 3. Juli 2013 sowie in der Vernehmlassungsvorlage zum Fidleg vom 25. Juni 2014 in der nun vorliegenden Botschaft gegen die Einführung eines Minimalstandards kollektiver Rechtsschutzinstrumente ausgesprochen?</p><p>2. Welche Möglichkeiten sieht er weiterhin, einzelgesetzgeberisch die gesetzliche Grundlage für kollektive Rechtsdurchsetzung zu schaffen?</p><p>3. Wie sieht der zeitliche Horizont aus, wenn die entsprechenden Grundlagen im Rahmen einer zukünftigen Revision der Zivilprozessordnung geschaffen werden sollen?</p>
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