Asyl und keine Rückschaffung für islamische Terroristen?

ShortId
15.4179
Id
20154179
Updated
28.07.2023 05:29
Language
de
Title
Asyl und keine Rückschaffung für islamische Terroristen?
AdditionalIndexing
09;2811;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann der Bundesrat zu Einzelfällen keine Stellung nehmen.</p><p>Im Asylverfahren klärt das Staatssekretariat für Migration (SEM) ab, ob eine Person schutzbedürftig ist und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Um diese Beurteilung vorzunehmen, werden die Vorbringen der asylsuchenden Person auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht. Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit sind die Behörden im Wesentlichen auf die Aussagen der asylsuchenden Person angewiesen. Mittels geeigneter Fragetechniken sowie interner und externer Abklärungen nimmt das SEM eine Gesamtbeurteilung vor und stellt nach Sichtung sämtlicher eingereichter Beweismittel fest, ob die Vorbringen im Entscheidzeitpunkt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Die Mitarbeitenden des SEM werden in Ausbildungsveranstaltungen speziell in diesem Bereich geschult.</p><p>Sofern sich die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, widerruft das SEM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 Abs. 1 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Ferner widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 AsylG).</p><p>3. Wird bereits im Asylverfahren bekannt, dass die gesuchstellende Person eine verwerfliche Handlung begangen oder die Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet, so wird ihr Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dieser Grundsatz wird konsequent angewendet. Um eine umfassende Beurteilung vornehmen zu können, arbeitet das SEM in diesem Bereich intensiv mit den Sicherheitsbehörden des Bundes zusammen. Für weitere Informationen wird auf die Antwort zu Frage 5 in der Interpellation Schneeberger 15.3547, "Terroristen unter dem Deckmantel Asylsuchender?", verwiesen.</p><p>4. Wie bereits ausgeführt, werden Personen, welche die innere Sicherheit gefährden, aus der Schweiz weggewiesen. Vorbehalten bleibt jedoch Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101). Nach dieser Bestimmung darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die gleiche Garantie ist in Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankert. </p><p>5. Da die Gründe für eine Ablehnung des Asylgesuchs nicht statistisch erfasst werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden.</p><p>6. Die Zahl dieser Asylgesuche wird vom SEM nicht statistisch erfasst. Zum Umgang mit Mitgliedern der algerischen FIS wird auf die Antwort in Frage 3 verwiesen. Nach geltender Rechtsprechung kann die alleinige Mitgliedschaft zur FIS jedoch nicht zur Ablehnung des Asylgesuchs führen.</p><p>7. Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann der Bundesrat zu diesem Einzelfall keine Angaben machen.</p><p>8. Die in der Bundesverfassung festgeschriebene Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind Grundrechte, auf welche sich auch Ausländerinnen und Ausländer berufen können. Der Bundesrat hat jedoch die Möglichkeit, nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit zu verbieten, die unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet (Art. 9 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BWIS; SR 120). Die Aktivitäten von Einzelpersonen sind dem Schweizer Staat nicht zurechenbar, weshalb sie die Neutralität der Schweiz nicht tangieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss "NZZ am Sonntag" (3. Dezember 2015) hat die Schweiz einem kriegsversehrten IS-Kämpfer aus Irak Asyl gegeben. Gemäss dieser Zeitung hat sich der Mann sein Asyl unter falschen Angaben erschlichen. Die Kontrollinstanzen haben den Betrug nicht erkannt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Kann er bestätigen, dass diese Person (genannt Osamah M.) Asyl vom SEM erhalten hat?</p><p>2. Warum wurde der Betrug von den SEM-Asylspezialisten nicht erkannt? Gibt es im SEM keinen Mechanismus, um die Richtigkeit eines positiven Asylentscheids zu überprüfen?</p><p>3. Wie viele Terroristen haben Asyl in der Schweiz erhalten?</p><p>4. Die Terroristen können, gemäss der Antwort des Bundesrates zur Interpellation 15.3547 (Antwort zu Frage 5), nicht zurückgeschafft werden, da die Schweiz Artikel 3 der EMRK verletzen würde. Kann der Bundesrat bestätigen, dass Terroristen, auch wenn sie in der Schweiz Straftaten verursachen oder verursachen könnten, nicht in ihren Heimatstaat ausgeschafft werden können?</p><p>5. Gemäss Bundesrat erhalten Personen, welche in Terroraktivitäten verwickelt sind, in der Schweiz kein Asyl (Link). Wie viele Asylgesuche wurden seit 2010 abgelehnt, weil die Asylsuchenden in solchen Aktivitäten involviert waren?</p><p>6. Wie viele Asylgesuche von Mitgliedern der algerischen FIS (Front Islamique du Salut) wurden gutgeheissen oder haben eine vorläufige Aufnahme erhalten?</p><p>7. Am 15. Februar 2014 entführte ein äthiopischer Co-Pilot ein Passagierflugzeug, um in der Schweiz politisches Asyl beantragen zu können. Wurde sein Asylgesuch behandelt? Wenn ja, erhielt der Pilot Asyl? Wenn nein, wird er nach Äthiopien ausgeschafft? </p><p>8. Dürfen Flüchtlinge, die in der Schweiz bleiben können, politische Aktivitäten in der Schweiz ausüben, auch wenn diese gegen eine ausländische Regierung gerichtet sind? Wenn ja, ist diese Praxis nicht eine Gefahr für die Neutralität der Schweiz?</p>
  • Asyl und keine Rückschaffung für islamische Terroristen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann der Bundesrat zu Einzelfällen keine Stellung nehmen.</p><p>Im Asylverfahren klärt das Staatssekretariat für Migration (SEM) ab, ob eine Person schutzbedürftig ist und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Um diese Beurteilung vorzunehmen, werden die Vorbringen der asylsuchenden Person auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht. Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit sind die Behörden im Wesentlichen auf die Aussagen der asylsuchenden Person angewiesen. Mittels geeigneter Fragetechniken sowie interner und externer Abklärungen nimmt das SEM eine Gesamtbeurteilung vor und stellt nach Sichtung sämtlicher eingereichter Beweismittel fest, ob die Vorbringen im Entscheidzeitpunkt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Die Mitarbeitenden des SEM werden in Ausbildungsveranstaltungen speziell in diesem Bereich geschult.</p><p>Sofern sich die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, widerruft das SEM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 Abs. 1 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Ferner widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 AsylG).</p><p>3. Wird bereits im Asylverfahren bekannt, dass die gesuchstellende Person eine verwerfliche Handlung begangen oder die Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet, so wird ihr Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dieser Grundsatz wird konsequent angewendet. Um eine umfassende Beurteilung vornehmen zu können, arbeitet das SEM in diesem Bereich intensiv mit den Sicherheitsbehörden des Bundes zusammen. Für weitere Informationen wird auf die Antwort zu Frage 5 in der Interpellation Schneeberger 15.3547, "Terroristen unter dem Deckmantel Asylsuchender?", verwiesen.</p><p>4. Wie bereits ausgeführt, werden Personen, welche die innere Sicherheit gefährden, aus der Schweiz weggewiesen. Vorbehalten bleibt jedoch Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101). Nach dieser Bestimmung darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die gleiche Garantie ist in Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankert. </p><p>5. Da die Gründe für eine Ablehnung des Asylgesuchs nicht statistisch erfasst werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden.</p><p>6. Die Zahl dieser Asylgesuche wird vom SEM nicht statistisch erfasst. Zum Umgang mit Mitgliedern der algerischen FIS wird auf die Antwort in Frage 3 verwiesen. Nach geltender Rechtsprechung kann die alleinige Mitgliedschaft zur FIS jedoch nicht zur Ablehnung des Asylgesuchs führen.</p><p>7. Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann der Bundesrat zu diesem Einzelfall keine Angaben machen.</p><p>8. Die in der Bundesverfassung festgeschriebene Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind Grundrechte, auf welche sich auch Ausländerinnen und Ausländer berufen können. Der Bundesrat hat jedoch die Möglichkeit, nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit zu verbieten, die unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet (Art. 9 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BWIS; SR 120). Die Aktivitäten von Einzelpersonen sind dem Schweizer Staat nicht zurechenbar, weshalb sie die Neutralität der Schweiz nicht tangieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss "NZZ am Sonntag" (3. Dezember 2015) hat die Schweiz einem kriegsversehrten IS-Kämpfer aus Irak Asyl gegeben. Gemäss dieser Zeitung hat sich der Mann sein Asyl unter falschen Angaben erschlichen. Die Kontrollinstanzen haben den Betrug nicht erkannt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Kann er bestätigen, dass diese Person (genannt Osamah M.) Asyl vom SEM erhalten hat?</p><p>2. Warum wurde der Betrug von den SEM-Asylspezialisten nicht erkannt? Gibt es im SEM keinen Mechanismus, um die Richtigkeit eines positiven Asylentscheids zu überprüfen?</p><p>3. Wie viele Terroristen haben Asyl in der Schweiz erhalten?</p><p>4. Die Terroristen können, gemäss der Antwort des Bundesrates zur Interpellation 15.3547 (Antwort zu Frage 5), nicht zurückgeschafft werden, da die Schweiz Artikel 3 der EMRK verletzen würde. Kann der Bundesrat bestätigen, dass Terroristen, auch wenn sie in der Schweiz Straftaten verursachen oder verursachen könnten, nicht in ihren Heimatstaat ausgeschafft werden können?</p><p>5. Gemäss Bundesrat erhalten Personen, welche in Terroraktivitäten verwickelt sind, in der Schweiz kein Asyl (Link). Wie viele Asylgesuche wurden seit 2010 abgelehnt, weil die Asylsuchenden in solchen Aktivitäten involviert waren?</p><p>6. Wie viele Asylgesuche von Mitgliedern der algerischen FIS (Front Islamique du Salut) wurden gutgeheissen oder haben eine vorläufige Aufnahme erhalten?</p><p>7. Am 15. Februar 2014 entführte ein äthiopischer Co-Pilot ein Passagierflugzeug, um in der Schweiz politisches Asyl beantragen zu können. Wurde sein Asylgesuch behandelt? Wenn ja, erhielt der Pilot Asyl? Wenn nein, wird er nach Äthiopien ausgeschafft? </p><p>8. Dürfen Flüchtlinge, die in der Schweiz bleiben können, politische Aktivitäten in der Schweiz ausüben, auch wenn diese gegen eine ausländische Regierung gerichtet sind? Wenn ja, ist diese Praxis nicht eine Gefahr für die Neutralität der Schweiz?</p>
    • Asyl und keine Rückschaffung für islamische Terroristen?

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