Einnahmequellen des "Islamischen Staates"

ShortId
15.4193
Id
20154193
Updated
28.07.2023 05:26
Language
de
Title
Einnahmequellen des "Islamischen Staates"
AdditionalIndexing
09;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sehnen des Krieges sind bekanntlich das Geld. Dies gilt auch für den Krieg, den der "Islamische Staat" (IS) gegen den christlichen Westen führt. Auch die Schweiz ist in diesem Krieg ein mögliches Ziel.</p><p>Ein wirksamer Kampf gegen diesen erbarmungslosen Gegner bedingt über Sicherheitsmassnahmen hinaus zweifellos auch die Aufdeckung der Geldströme und dadurch der Einnahmequellen des IS. Zu diesen gehören, wie schon oft ausgeführt wurde, der Handel mit diversen Gütern und vor allem der Export von Erdöl aus den vom IS kontrollierten Ölvorkommen. Dieser Export erfolgt über Kurdistan und die Türkei und wird manchmal über Handelsfirmen mit Sitz in der Schweiz abgewickelt. </p>
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation Sommaruga Carlo 15.3858 wies der Bundesrat bereits darauf hin, dass die Schweiz über zeitgemässe, den internationalen Standards entsprechende rechtliche Mittel verfügt, um den Risiken der Finanzierung des Terrorismus entgegenzutreten. Laut dem Bericht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe vom Juni 2015 besteht hinsichtlich der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz im Bereich der Finanzintermediation lediglich ein begrenztes Risiko.</p><p>Hinsichtlich der Finanzierung von Terrorismus sieht Artikel 260quinquies StGB vor, dass strafrechtlich verfolgt und bestraft wird, wer ein terroristisches Gewaltverbrechen finanziert. Daneben stellt Artikel 260ter StGB unter Strafe, wer eine kriminelle Organisation unterstützt. Am 1. Januar 2015 ist die Gesetzgebung durch das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122) ergänzt worden. Finanzintermediäre sind verpflichtet, ihre Kunden und Finanztransaktionen eingehend zu prüfen. Besteht ein begründeter Verdacht auf Terrorismusfinanzierung, müssen sie nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) davon unterrichten. Wer die Meldepflicht verletzt, wird strafrechtlich verfolgt.</p><p>Wie auch der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Chevalley 15.3077 zu entnehmen ist, setzt die Schweiz die Sanktionsmassnahmen der Uno gegen den Islamischen Staat um. Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) untersagt jegliche Handelsgeschäfte - darunter fällt auch der Erdölhandel - mit den in Anhang 2 der Verordnung erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen. Die Beschränkungen des Handels mit Kulturgütern aus Syrien und Irak werden in den Sanktionsverordnungen betreffend diese beiden Länder geregelt (Syrien: SR 946.231.172.7 und Irak: SR 946.206).</p><p>Terroristische Gruppierungen, die in Europa Anschläge planen, finanzieren sich grösstenteils autonom, das heisst, sie sind kaum auf finanzielle Unterstützung von aussen angewiesen. Die Finanzierung des Islamischen Staates im Speziellen präsentiert sich, soweit überhaupt bekannt, sehr differenziert. Abgesehen vom weiter oben erwähnten Handel mit Rohöl und mit archäologischen Fundgegenständen finanziert sich die Organisation unter anderem durch Steuerabgaben der lokalen Bevölkerung in besetzten Gebieten, durch Plünderungen, durch Zuwendungen verschiedener Herkunft. Die Schweiz hat keine Möglichkeit, vor Ort gegen diese Finanzierungsaktivitäten vorzugehen. Terrororganisationen finanzieren ihre Aktivitäten auch mit Lösegeldzahlungen für entführte Staatsangehörige. Die Schweiz widersetzt sich erpresserischen Forderungen kategorisch und bezahlt kein Lösegeld.</p><p>Die Schweiz hat am 22. Oktober 2015 das Zusatzprotokoll zur Europaratskonvention zur Verhütung des Terrorismus unterzeichnet. Im Zuge der Umsetzung dieses Zusatzprotokolls sowie der Konvention wird der Bundesrat spezifische Strafbestimmungen gegen die Anwerbung und Ausbildung von Terroristen vorschlagen sowie eine generelle Strafnorm gegen terroristisch motivierte Reisen und entsprechende Unterstützungshandlungen einschliesslich der Finanzierung prüfen. Ebenfalls überprüft hinsichtlich allfälliger Regelungslücken wird zurzeit der erwähnte Artikel 260ter zu den kriminellen Organisationen. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der vom Parlament überwiesenen Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 15.3008, "Artikel 260ter des Strafgesetzbuches. Änderung". Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das gesetzliche Abwehrdispositiv gegenTerrorismusfinanzierung der Schweiz ebenfalls Gegenstand der laufenden Evaluation durch die Groupe d'action financière (Gafi; bzw. Financial Action Task Force) darstellt. Zurzeit ist nicht absehbar, ob und inwieweit diese Evaluationsergebnisse auf weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinweisen.</p><p>Angesichts dieser Ausführungen sieht der Bundesrat derzeit keinen Anlass, weitere Legislativmassnahmen zu treffen. Der Bundesrat wird die aktuelle Terrorbedrohung und die damit einhergehende Weiterentwicklung der internationalen Bekämpfungsstandards aber aufmerksam weiterverfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Welche rechtlichen Massnahmen kann der Bund treffen, und welche politischen Massnahmen hat er vor zu beschliessen, um die Einnahmequellen des "Islamischen Staates" offenzulegen und gegebenenfalls auszutrocknen?</p>
  • Einnahmequellen des "Islamischen Staates"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sehnen des Krieges sind bekanntlich das Geld. Dies gilt auch für den Krieg, den der "Islamische Staat" (IS) gegen den christlichen Westen führt. Auch die Schweiz ist in diesem Krieg ein mögliches Ziel.</p><p>Ein wirksamer Kampf gegen diesen erbarmungslosen Gegner bedingt über Sicherheitsmassnahmen hinaus zweifellos auch die Aufdeckung der Geldströme und dadurch der Einnahmequellen des IS. Zu diesen gehören, wie schon oft ausgeführt wurde, der Handel mit diversen Gütern und vor allem der Export von Erdöl aus den vom IS kontrollierten Ölvorkommen. Dieser Export erfolgt über Kurdistan und die Türkei und wird manchmal über Handelsfirmen mit Sitz in der Schweiz abgewickelt. </p>
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation Sommaruga Carlo 15.3858 wies der Bundesrat bereits darauf hin, dass die Schweiz über zeitgemässe, den internationalen Standards entsprechende rechtliche Mittel verfügt, um den Risiken der Finanzierung des Terrorismus entgegenzutreten. Laut dem Bericht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe vom Juni 2015 besteht hinsichtlich der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz im Bereich der Finanzintermediation lediglich ein begrenztes Risiko.</p><p>Hinsichtlich der Finanzierung von Terrorismus sieht Artikel 260quinquies StGB vor, dass strafrechtlich verfolgt und bestraft wird, wer ein terroristisches Gewaltverbrechen finanziert. Daneben stellt Artikel 260ter StGB unter Strafe, wer eine kriminelle Organisation unterstützt. Am 1. Januar 2015 ist die Gesetzgebung durch das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122) ergänzt worden. Finanzintermediäre sind verpflichtet, ihre Kunden und Finanztransaktionen eingehend zu prüfen. Besteht ein begründeter Verdacht auf Terrorismusfinanzierung, müssen sie nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) davon unterrichten. Wer die Meldepflicht verletzt, wird strafrechtlich verfolgt.</p><p>Wie auch der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Chevalley 15.3077 zu entnehmen ist, setzt die Schweiz die Sanktionsmassnahmen der Uno gegen den Islamischen Staat um. Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) untersagt jegliche Handelsgeschäfte - darunter fällt auch der Erdölhandel - mit den in Anhang 2 der Verordnung erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen. Die Beschränkungen des Handels mit Kulturgütern aus Syrien und Irak werden in den Sanktionsverordnungen betreffend diese beiden Länder geregelt (Syrien: SR 946.231.172.7 und Irak: SR 946.206).</p><p>Terroristische Gruppierungen, die in Europa Anschläge planen, finanzieren sich grösstenteils autonom, das heisst, sie sind kaum auf finanzielle Unterstützung von aussen angewiesen. Die Finanzierung des Islamischen Staates im Speziellen präsentiert sich, soweit überhaupt bekannt, sehr differenziert. Abgesehen vom weiter oben erwähnten Handel mit Rohöl und mit archäologischen Fundgegenständen finanziert sich die Organisation unter anderem durch Steuerabgaben der lokalen Bevölkerung in besetzten Gebieten, durch Plünderungen, durch Zuwendungen verschiedener Herkunft. Die Schweiz hat keine Möglichkeit, vor Ort gegen diese Finanzierungsaktivitäten vorzugehen. Terrororganisationen finanzieren ihre Aktivitäten auch mit Lösegeldzahlungen für entführte Staatsangehörige. Die Schweiz widersetzt sich erpresserischen Forderungen kategorisch und bezahlt kein Lösegeld.</p><p>Die Schweiz hat am 22. Oktober 2015 das Zusatzprotokoll zur Europaratskonvention zur Verhütung des Terrorismus unterzeichnet. Im Zuge der Umsetzung dieses Zusatzprotokolls sowie der Konvention wird der Bundesrat spezifische Strafbestimmungen gegen die Anwerbung und Ausbildung von Terroristen vorschlagen sowie eine generelle Strafnorm gegen terroristisch motivierte Reisen und entsprechende Unterstützungshandlungen einschliesslich der Finanzierung prüfen. Ebenfalls überprüft hinsichtlich allfälliger Regelungslücken wird zurzeit der erwähnte Artikel 260ter zu den kriminellen Organisationen. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der vom Parlament überwiesenen Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 15.3008, "Artikel 260ter des Strafgesetzbuches. Änderung". Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das gesetzliche Abwehrdispositiv gegenTerrorismusfinanzierung der Schweiz ebenfalls Gegenstand der laufenden Evaluation durch die Groupe d'action financière (Gafi; bzw. Financial Action Task Force) darstellt. Zurzeit ist nicht absehbar, ob und inwieweit diese Evaluationsergebnisse auf weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinweisen.</p><p>Angesichts dieser Ausführungen sieht der Bundesrat derzeit keinen Anlass, weitere Legislativmassnahmen zu treffen. Der Bundesrat wird die aktuelle Terrorbedrohung und die damit einhergehende Weiterentwicklung der internationalen Bekämpfungsstandards aber aufmerksam weiterverfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Welche rechtlichen Massnahmen kann der Bund treffen, und welche politischen Massnahmen hat er vor zu beschliessen, um die Einnahmequellen des "Islamischen Staates" offenzulegen und gegebenenfalls auszutrocknen?</p>
    • Einnahmequellen des "Islamischen Staates"

Back to List