Schutz nuklearer Anlagen vor Terroranschlägen
- ShortId
-
15.4210
- Id
-
20154210
- Updated
-
28.07.2023 05:38
- Language
-
de
- Title
-
Schutz nuklearer Anlagen vor Terroranschlägen
- AdditionalIndexing
-
09;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Einschätzung des Bundesrates hat die Gefahr von Terroranschlägen zugenommen. Er zieht es in Betracht, dass Kernanlagen Ziel von böswilligen Angriffen oder Einwirkungen sein könnten. Ein Störfall in einem Atomkraftwerk, beispielsweise durch einen Terroranschlag ausgelöst, hätte den grösstmöglichen Schaden für unser Land zur Folge. Er würde im schlimmsten Fall grosse Teile der Schweiz für immer unbewohnbar machen. Kernanlagen sind aber nicht gegen Terroranschläge aus der Luft und gegen kriegerische Einwirkungen ausgelegt. Die Schweizer Kernkraftwerke verfügen nur über einen partiellen Schutz gegen einen vorsätzlichen Flugzeugabsturz. Die Anlagen in Beznau und Mühleberg wurden bei ihrer Errichtung nicht gegen einen Flugzeugabsturz ausgelegt. Ihre Schutzeinrichtungen, insbesondere das äussere Containment, sind entsprechend mangelhaft. Die Anlagen in Gösgen und Leibstadt wurden gegen Flugzeugtypen ausgelegt, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (Ende Siebziger-/Anfang Achtzigerjahre) im Verkehr waren. Sowohl die Grösse, die Masse als auch die maximale Geschwindigkeit der Flugzeuge haben sich seither weiterentwickelt. Entsprechend sind heutzutage viel grössere Stosslasten möglich als damals. Wie wir seit dem 11. September 2001 wissen, können auch grosse Flugzeuge treffsicher auf Gebäude und Einrichtungen gelenkt werden. Berufspiloten bestätigen, dass dies auch für die vier Standorte der Schweizer Kernkraftwerke gilt. Da sie im internationalen Vergleich relativ nahe an grossen Flughäfen liegen, sind vorsorgliche Massnahmen wie eine Luftraumüberwachung praktisch ausgeschlossen. Entsprechend wichtig ist ein Schutz der Anlagen selbst gegen Terroranschläge.</p>
- <p>Die Anforderungen an die Sicherung gegen einen vorsätzlichen Flugzeugabsturz auf eine Kernanlage, der einen Terrorakt darstellt, richten sich nach Artikel 9 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11). In Artikel 9 Absatz 3 KEV hat der Bundesrat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung festzulegen.</p><p>Artikel 3 Absatz 3 der entsprechenden Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien vom 16. April 2008 (SR 732.112.1) beauftragt die Aufsichtsbehörde, also das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi), nach Artikel 6 KEV die massgebenden Gefährdungsannahmen zu regeln. Dies hat unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer geheimen Richtlinie zu erfolgen.</p><p>Laut Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien beruhen die Gefährdungsannahmen insbesondere auf dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus, der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz, dem Gefährdungspotenzial der zu schützenden Objekte, dem Stand der Angriffstechnik sowie dem möglichen Täterverhalten.</p><p>Wie in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) vorgeschrieben, müssen während der ganzen Lebensdauer einer Kernanlage systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen durchgeführt werden. Entsprechend hat das ENSI im Jahr 2013 die Arbeiten zur Aktualisierung der Studien aus dem Jahr 2002 zu vorsätzlichen Flugzeugabstürzen initiiert, die noch nicht abgeschlossen sind. Das Ensi verlangt dabei die Berücksichtigung neuer Entwicklungen und Erkenntnisse, sodass aktuelle Daten herangezogen und aktuelle Gefährdungen berücksichtigt werden.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates ist eine Ergänzung der Verordnung durch das UVEK nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien (SR 732.112.1) dahingehend zu ergänzen, dass die Gefährdungsannahme den Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen terroristische Anschläge berücksichtigt. Namentlich sind Flugzeugabstürze einzubeziehen, die mit militärischen oder zivilen Flugzeugtypen provoziert werden könnten, welche sich zum Zeitpunkt des Nachweises im Einsatz befinden und die grössten Stosslasten auf Gebäude ausüben würden. Dabei ist auch das Szenario eines sukzessiven Aufpralls von mehreren Flugzeugen zu berücksichtigen. Der Nachweis ist alle fünf Jahre gemäss dem Stand der Technik zu aktualisieren.</p>
- Schutz nuklearer Anlagen vor Terroranschlägen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Einschätzung des Bundesrates hat die Gefahr von Terroranschlägen zugenommen. Er zieht es in Betracht, dass Kernanlagen Ziel von böswilligen Angriffen oder Einwirkungen sein könnten. Ein Störfall in einem Atomkraftwerk, beispielsweise durch einen Terroranschlag ausgelöst, hätte den grösstmöglichen Schaden für unser Land zur Folge. Er würde im schlimmsten Fall grosse Teile der Schweiz für immer unbewohnbar machen. Kernanlagen sind aber nicht gegen Terroranschläge aus der Luft und gegen kriegerische Einwirkungen ausgelegt. Die Schweizer Kernkraftwerke verfügen nur über einen partiellen Schutz gegen einen vorsätzlichen Flugzeugabsturz. Die Anlagen in Beznau und Mühleberg wurden bei ihrer Errichtung nicht gegen einen Flugzeugabsturz ausgelegt. Ihre Schutzeinrichtungen, insbesondere das äussere Containment, sind entsprechend mangelhaft. Die Anlagen in Gösgen und Leibstadt wurden gegen Flugzeugtypen ausgelegt, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (Ende Siebziger-/Anfang Achtzigerjahre) im Verkehr waren. Sowohl die Grösse, die Masse als auch die maximale Geschwindigkeit der Flugzeuge haben sich seither weiterentwickelt. Entsprechend sind heutzutage viel grössere Stosslasten möglich als damals. Wie wir seit dem 11. September 2001 wissen, können auch grosse Flugzeuge treffsicher auf Gebäude und Einrichtungen gelenkt werden. Berufspiloten bestätigen, dass dies auch für die vier Standorte der Schweizer Kernkraftwerke gilt. Da sie im internationalen Vergleich relativ nahe an grossen Flughäfen liegen, sind vorsorgliche Massnahmen wie eine Luftraumüberwachung praktisch ausgeschlossen. Entsprechend wichtig ist ein Schutz der Anlagen selbst gegen Terroranschläge.</p>
- <p>Die Anforderungen an die Sicherung gegen einen vorsätzlichen Flugzeugabsturz auf eine Kernanlage, der einen Terrorakt darstellt, richten sich nach Artikel 9 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11). In Artikel 9 Absatz 3 KEV hat der Bundesrat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung festzulegen.</p><p>Artikel 3 Absatz 3 der entsprechenden Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien vom 16. April 2008 (SR 732.112.1) beauftragt die Aufsichtsbehörde, also das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi), nach Artikel 6 KEV die massgebenden Gefährdungsannahmen zu regeln. Dies hat unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer geheimen Richtlinie zu erfolgen.</p><p>Laut Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien beruhen die Gefährdungsannahmen insbesondere auf dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus, der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz, dem Gefährdungspotenzial der zu schützenden Objekte, dem Stand der Angriffstechnik sowie dem möglichen Täterverhalten.</p><p>Wie in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) vorgeschrieben, müssen während der ganzen Lebensdauer einer Kernanlage systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen durchgeführt werden. Entsprechend hat das ENSI im Jahr 2013 die Arbeiten zur Aktualisierung der Studien aus dem Jahr 2002 zu vorsätzlichen Flugzeugabstürzen initiiert, die noch nicht abgeschlossen sind. Das Ensi verlangt dabei die Berücksichtigung neuer Entwicklungen und Erkenntnisse, sodass aktuelle Daten herangezogen und aktuelle Gefährdungen berücksichtigt werden.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates ist eine Ergänzung der Verordnung durch das UVEK nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien (SR 732.112.1) dahingehend zu ergänzen, dass die Gefährdungsannahme den Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen terroristische Anschläge berücksichtigt. Namentlich sind Flugzeugabstürze einzubeziehen, die mit militärischen oder zivilen Flugzeugtypen provoziert werden könnten, welche sich zum Zeitpunkt des Nachweises im Einsatz befinden und die grössten Stosslasten auf Gebäude ausüben würden. Dabei ist auch das Szenario eines sukzessiven Aufpralls von mehreren Flugzeugen zu berücksichtigen. Der Nachweis ist alle fünf Jahre gemäss dem Stand der Technik zu aktualisieren.</p>
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